| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 54
Empfehlung betreffend die Aufsicht bei Hochbauarbeiten
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Aufsicht bei Hochbauarbeiten, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1937, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Aufsicht (Hochbau), 1937, bezeichnet wird.
Das Übereinkommen und die Empfehlung über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, enthalten gewisse Bestimmungen über die Arbeitsaufsicht.
Die Konferenz hat auf ihrer fünften Tagung (1923) eine Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht angenommen.
Für Hochbauarbeiten erscheint es jedoch erwünscht, die Aufmerksamkeit der Mitglieder noch auf gewisse andere Bestimmungen zu lenken, die nicht in dem erwähnten Übereinkommen und den erwähnten Empfehlungen enthalten sind.
Die Konferenz empfiehlt deshalb allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, hinsichtlich der Aufsicht bei Hochbauarbeiten die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:
1. Alle bei der Errichtung, der Ausbesserung, dem Umbau, der Instandhaltung und dem Abbruch von Gebäuden aller Art vorkommenden Arbeiten sollten der Aufsicht unterstehen.
2. Die mit dieser Aufsicht betraute Behörde (im weiteren "Aufsichtsbehörde" genannt) sollte ein öffentliches Organ sein und alle erforderlichen Befugnisse haben, um die gewissenhafte Durchführung der geltenden Gesetze und Verordnungen sicherzustellen.
3. Die Aufsichtsbeamten sollten durch ihre berufliche Vorbildung und durch abgelegte Prüfungen, die sich auf alle einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Gegenstände erstrecken müssen, Gewähr dafür bieten, daß sie die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um die Durchführung der zum Schutze der Arbeitnehmer bei Hochbauarbeiten erlassenen Unfallverhütungsvorschriften wirksam zu überwachen.
4. Zur Herbeiführung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Leiter des Unternehmens sollte die innerstaatliche Gesetzgebung diesem die Pflicht auferlegen,
a) für eine ständige und ausreichende Überwachung der Arbeiten zu sorgen, damit die geltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden,
b) alle sonstigen zur Verhütung von Unfällen möglichen und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere bei Arbeiten, mit denen Unfallgefahren verbunden sein können, keine Personen zu beschäftigen, die ihm als schwerhörig, schwachsichtig oder nicht schwindelfrei bekannt sind,
c) der Aufsichtsbehörde den Beginn sämtlicher von ihm übernommenen Bauarbeiten nach den gesetzlich festgesetzten Bedingungen anzuzeigen,
d) der zuständigen Stelle die in seinem Unternehmen vorkommenden Unfälle nach den gesetzlich festgesetzten Bedingungen anzuzeigen.