INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 53

Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Unfallverhütungsvorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in bezug auf Gerüste und Hebevorrichtungen bei Hochbauarbeiten, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen, begleitet von einer Empfehlung mit Mustervorschriften über Unfallverhütung.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1937, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, bezeichnet wird.

Zur Förderung der von den Mitgliedern der Organisation unternommenen Bemühungen, die Unfallgefahr bei Hochbauarbeiten zu vermindern, ist es erwünscht, ihnen Mustervorschriften über Unfallverhütung zur Prüfung vorzulegen und auf Internationaler Grundlage einen Austausch der bei der Durchführung dieser Vorschriften gewonnenen Erfahrungen einzurichten.

Das Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, enthält eine Reihe allgemeiner Grundsätze, die durch eingehende Bestimmungen über Unfallverhütung ergänzt werden müssen.

Infolgedessen ist es erwünscht, daß den Mitgliedern der Organisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren, Mustervorschriften zur ihrer Verfügung stehen, die sich durch die Erfahrung als zweckdienlich zur Verminderung der Unfallgefahren erwiesen haben.

Es ist auch erwünscht, daß solche Mustervorschriften als Richtlinien den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, die sich nicht in der Lage sehen, sofort das Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, zu ratifizieren.

Die Konferenz empfiehlt deshalb folgendes:

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte die beigefügten Mustervorschriften oder gleichwertige Vorschriften so vollständig durchführen, als dies unter den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Staates möglich und erwünscht ist.

2. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die das Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, nicht ratifiziert haben, sollten dem Internationalen Arbeitsamt alle drei Jahre freiwillig einen Bericht darüber erstatten, in welchem Ausmaße sie die Mustervorschriften durchgeführt haben.

Anhang

Mustervorschriften

I. Teil: Gerüste

§ 1. Arbeiten, die Gerüste erfordern

Für alle Arbeiten, die nicht mit einer Leiter oder mit anderen Mitteln gefahrlos ausgeführt werden können, sind den Arbeitern geeignete und ausreichende Gerüste zur Verfügung zu stellen.

§ 2. Errichtung von Gerüsten

Die Herstellung, der Abbruch oder die wesentliche Änderung von Gerüsten darf nur unter der Leitung einer fachkundigen und verantwortlichen Person erfolgen und muß, soweit als möglich, von fachkundigen und mit dieser Art von Arbeiten vertrauten Arbeitern ausgeführt werden.

§ 3. Beschaffenheit der Werkstoffe

1. Alle Gerüste, die damit verbundenen Vorrichtungen und sämtliche Leitern müssen aus Werkstoffen von guter Beschaffenheit bestehen und unter Berücksichtigung der Belastung und der Beanspruchung, denen sie ausgesetzt werden, genügende Festigkeit besitzen.

2. Die für Gerüste, Laufbrücken, Laufgänge und Leitern verwendeten Holzteile müssen von guter Beschaffenheit, langfaserig und in gutem Zustand sein und dürfen weder angestrichen noch in anderer Weise so behandelt sein, daß ihre Mängel verdeckt werden.

3. Das für Gerüste verwendete Holz muß vollkommen entrindet sein.

4. Wenn es notwendig ist, sind die für Gerüste verwendeten Bretter und Bohlen gegen Risse zu schützen.

5. Gerüstteile aus Metall dürfen keine Risse aufweisen und nicht verrostet, angefressen oder mit sonstigen Mängeln behaftet sein, die ihre Festigkeit beeinträchtigen können.

6. Nägel aus Gußeisen dürfen nicht verwendet werden.

§ 4. Prüfung und Lagerung der Materialien

1. Alle Teile eines Gerüstes, einschließlich der Winden, Hanf- und Drahtseile, sind vor jeder Aufstellung durch eine fachkundige Person zu prüfen und dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in jeder Beziehung die für ihre Bestimmung erforderlichen Eigenschaften besitzen.

2. Hanf- und Drahtseile, die mit Säuren oder anderen ätzenden Stoffen in Berührung gewesen sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.

3. Alle für die Errichtung von Gerüsten verwendeten Materialien sind sachgemäß und getrennt von denen zu lagern, die für Gerüste ungeeignet sind.

§ 5. Lieferung und Verwendung der Materialien sowie Erhaltung der Gerüste

1. Für den Bau der Gerüste ist ausreichendes Material zu liefern und zu verwenden.

2. (1) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, und seine sämtlichen Teile müssen so befestigt oder gesichert bleiben, daß sie sich bei gewöhnlicher Benutzung nicht verschieben können.

(2) Kein Gerüst darf teilweise abgebrochen und so belassen werden, daß es verwendet werden kann, wenn nicht der stehengebliebene Teil diesen Vorschriften entspricht.

§ 6. Feste Standgerüste

1. Die Rüststangen (Langtennen), Standbäume und Stempel der festen Gerüste müssen

a) senkrecht stehen oder leicht nach dem Gebäude zu geneigt sein und

b) so nahe aneinander aufgestellt sein, daß die Standfestigkeit des Gerüstes, unter Berücksichtigung aller vorkommenden Umstände, gesichert ist.

2. Die Standfestigkeit der Rüststangen ist zu sichern

a) durch Eingraben der Stangen in die Erde auf die notwendige Tiefe, je nach der Bodenbeschaffenheit, oder

b) durch Aufsetzen der Stangen auf geeignete Bohlen oder andere ausreichende Fußplatten derart, daß ein Ausgleiten verhindert wird oder

c) auf andere zweckmäßige Weise.

3. Stoßen an der Ecke eines Baues zwei Gerüste zusammen, so ist an der Ecke, und zwar an der Außenseite der Gerüste, eine Rüststange anzubringen.

4. (1) Die Streichstangen (Längsriegel) müssen möglichst waagerecht liegen und an den Rüststangen mit Bolzen, Klammern, Seilen oder anderen wirksamen Mitteln sicher befestigt sein.

(2) Die Enden zweier in gleicher Höhe aufeinanderfolgender Streichstangen müssen an einer Rüststange fest miteinander verbunden sein, sofern nicht besondere Vorrichtungen verwendet werden, die die gleiche Festigkeit gewährleisten.

5. (1) Die Netzriegel (Gerüsthebel, Querriegel) müssen gerade und an den Streichstangen sicher befestigt sein.

(2) Werden keine Streichstangen verwendet, so sind die Netzriegel an den Rüststangen zu befestigen und durch sicher befestigte Knaggen zu unterstützen.

(3) Netzriegel, die an einem Ende von einer Mauer getragen werden, müssen an diesem Ende eine ebene, mindestens 10 cm lange Auflagefläche haben.

(4) Die Abmessungen der Netzriegel müssen zu der von ihnen zu tragenden Last in passendem Verhältnis stehen.

(5) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Netzriegeln, die eine Bühne tragen, ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Belastung und der Art des Bretterbelages der Bühne zu bestimmen.

(6) Im allgemeinen soll dieser Abstand 1 m bei Brettern unter 40 mm Dicke, 1,50 m bei Brettern unter 50 mm Dicke und 2 m bei Brettern von 50 mm Dicke und darüber nicht überschreiten.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 5 (6) dieses Paragraphen gelten nicht für Bühnen, die ausschließlich leichtes Baumaterial zu tragen haben, doch soll in diesem Falle der Abstand zwischen den Netzriegeln 2 m nicht überschreiten.

6. Kein Brett, das für eine Bühne verwendet wird, soll unter 30 mm Dicke haben.

§ 7. Feste Leitergerüste

1. Leitergerüste dürfen nur für leichte Arbeiten mit geringem Bedarf an Materialien (Verputz-, Anstrich- und ähnliche Arbeiten) verwendet werden.

2. Die für diese Gerüste als Ständer verwendeten Leitern

a) müssen genügende Festigkeit besitzen und

b) sind entweder

i) entsprechend der Bodenbeschaffenheit auf die notwendige Tiefe in die Erde einzugraben oder

ii) auf Leiterschuhen oder Bretterunterlagen so aufzustellen, daß die beiden Holme jeder Leiter gleichmäßig auf der Unterlage ruhen, und an den Füßen gut zu befestigen, so daß sie nicht ausgleiten können.

3. Wird eine Leiter durch eine andere verlängert, so müssen sich beide auf eine Länge von mindestens 1,50 m überdecken und sind fest miteinander zu verbinden.

§ 8. Standfestigkeit von Stangen- und Leitergerüsten

1. Jedes Gerüst ist ausreichend und sachgemäß zu verstreben.

2. Jedes Gerüst ist, soweit es sich nicht um ein freistehendes Gerüst handelt, in angemessenen Abständen in senk- und waagerechter Richtung fest mit dem Bauwerk zu verankern.

3. Bei einem freistehenden Gerüst muß mindestens ein Drittel der Netzriegel bis zum endgültigen Abbruch des Gerüstes an Ort und Stelle belassen werden und je nach dem Falle fest mit den Streichstangen oder mit den Rüststangen verbunden bleiben.

4. Jedes Zimmerwerk und jede Vorrichtung, die als Träger für Arbeitsbühnen verwendet wird, muß von kräftiger Bauart sein und eine gute Unterlage haben. Die Standfestigkeit ist durch zweckmäßige Versteifungen oder Verstrebungen zu sichern.

5. Lose Ziegelsteine, Kanalisationsröhren, Schornsteinaufsätze oder andere ungeeignete Materialien dürfen als Unterlage oder zum Bau von Gerüsten nicht verwendet werden.

§ 9. Feste Ausleger-(Ausschuß-)Gerüste

1. Auslegergerüste müssen

a) im Innern des Gebäudes sicher befestigt und verankert sein,

b) Ausleger von ausreichender Länge und genügendem Querschnitt haben, so daß die Haltbarkeit und die Standfestigkeit gesichert sind,

c) zweckentsprechend verstrebt und gestützt sein.

2. Als Stützpunkte für Gerüstteile sind nur feste Teile des Bauwerkes zu verwenden.

3. Wenn Arbeitsbühnen auf Trägern ruhen, die in der Mauer befestigt sind, so sind die Träger in wirksamer Weise zu verstreben; sie müssen ferner durch die Mauer hindurchgehen und auf der anderen Seite sicher befestigt sein.

§ 10. Konsolgerüste

Konsolgerüste, die durch in die Mauer getriebene Klammern oder Haken getragen oder gehalten werden, dürfen nur Verwendung finden, wenn die Konsolen genügende Festigkeit haben, aus geeignetem Metall bestehen und in der Mauer sicher verankert sind.

§ 11. Schwere Hängegerüste mit beweglichen Arbeitsbühnen

1. Die schweren Hängegerüste mit beweglichen Arbeitsbühnen müssen den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen.

2. Die Ausleger müssen

a) von genügender Festigkeit und genügendem Querschnitt sein, um die Haltbarkeit und die Standfestigkeit des Gerüstes zu sichern,

b) im rechten Winkel zur Gebäudefassade angebracht sein,

c) in Abständen angebracht sein, die dem Abstand zwischen den Netzriegeln oder den Tragbügeln der Arbeitsbühne entsprechen.

3. Die Länge des über die Gebäudefassade hinausragenden Teiles der Ausleger ist so zu bemessen, daß die Bühne höchstens 10 cm von der Gebäudefassade befestigt ist.

4. (1) Die Ausleger sind durch Bolzen oder andere gleichwertige Vorrichtungen sicher am Gebäude zu befestigen.

(2) Die Ankerbolzen sind sorgfältig anzuziehen; sie müssen die Ausleger mit dem Rahmenwerk des Gebäudes fest verbinden.

5. Zur Befestigung der Ausleger dieser Gerüste dürfen keinerlei Gegengewichte verwendet werden.

6. Am Ende eines jeden Auslegers sind Anschlagbolzen anzubringen.

7. Die oberen, zur Befestigung der Seile an den Auslegern dienenden Bügel sind lotrecht über der Mitte der Windentrommeln der beweglichen Bühnen anzubringen. Die mit Seilkauschen versehenen Ösen der Tragseile sind in der Mitte des gebogenen Bügelbolzens anzubringen.

8. Als Träger für die Arbeitsbühnen sind geeignete Netzriegel oder Tragbügel zu verwenden; sie sind zweckentsprechend zu befestigen, so daß jedes Verschieben verhindert wird. Die Tragbügel sind zweckentsprechend mit Hilfe von Verbindungsstücken zusammenzufügen.

9. Die für die Aufhängung verwendeten Seile müssen

a) jederzeit in bezug auf die für die Seile in Betracht kommende Höchstlast eine mindestens zehnfache Sicherheit besitzen,

b) so lang sein, daß bei der tiefsten Stellung der Bühne noch mindestens zwei Seilwindungen auf jeder Windentrommel verbleiben.

10. Die Gerüstwinden müssen so gebaut und angebracht sein, daß ihre beweglichen Teile leicht überprüft werden können.

§ 12. Leichte Hängegerüste mit beweglichen Bühnen

1. Die leichten Hängegerüste mit beweglichen Arbeitsbühnen müssen den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen.

2. Die Ausleger müssen von ausreichender Länge und genügendem Querschnitt und zweckentsprechend angebracht und gestützt sein.

3. (1) Die inneren Enden der Ausleger sind sicher zu befestigen.

(2) Wenn die Ausleger durch Belastungssäcke oder andere aus losem Material bestehende Gegengewichte festgehalten werden, so sind die Säcke oder die Gegengewichte sicher an die Ausleger anzubinden.

(3) Die Tragseile müssen eine mindestens zehnfache Sicherheit besitzen.

4. Die Länge der Bühne darf höchstens 8 m betragen.

5. Die Bühne muß an mindestens drei Seilen hängen, deren Abstand nicht mehr als 3 m betragen darf. Kein mittleres Seil darf jemals stärker gespannt sein als die beiden Endseile.

6. Die Flaschenzüge sind durch gut befestigte, um die Seiten und unter den Boden der Arbeitsbühne geführte starke Eisenbügel, die mit Ösen zur Aufnahme der Seile versehen sind, mit der Arbeitsbühne zu verbinden.

7. Auf Hängebühnen, auf denen Arbeiter sitzend arbeiten, sind Vorrichtungen vorzusehen, die die Bühne mindestens 30 cm von der Mauer halten und verhindern, daß die Arbeiter beim Schaukeln der Bühne mit den Knien gegen die Mauer stoßen.

§ 13. Andere Hängegerüste

1. Kübel, große Körbe, Hängesitze oder ähnliche Geräte dürfen nur in Ausnahmefällen, für Arbeiten von kurzer Dauer und unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person, als Hängegerüste verwendet werden.

2. Werden solche Geräte als Hängegerüste verwendet, so müssen

a) sie durch Seile mit mindestens zehnfacher Sicherheit, berechnet in bezug auf die Gesamtlast einschließlich des toten Gewichts, gehalten werden,

b) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das Herausfallen der Arbeiter zu verhindern.

3. Wird ein Kübel oder ein großer Korb als Hängegerüst verwendet, so muß er

a) wenigstens 75 cm tief sein,

b) durch zwei gut befestigte, um die Seiten und unter den Boden geführte starke Eisenbügel getragen werden, die mit ösen zur Aufnahme der Seile versehen sind.

§ 14. Beförderung und Lagerung von Materialien auf Gerüsten.

Verteilung der Lasten

1. Beim Befördern und Absetzen schwerer Lasten ist vorsichtig vorzugehen, damit nicht plötzliche Stöße auf das Gerüst übertragen werden.

2. Die Lasten sind auf dem Gerüst möglichst gleichmäßig und immer so zu verteilen, daß keine gefährlichen Störungen des Gleichgewichtes entstehen.

3. Während der ganzen Verwendungsdauer eines Gerüstes ist ständig darauf zu achten, daß es nicht überlastet wird und daß keine Materialien unnötigerweise darauf belassen werden.

§ 15. Anbringung von Hebevorrichtungen auf Gerüsten

1. Wird auf einem Gerüst eine Hebevorrichtung angebracht, so sind

a) die Gerüstteile sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls genügend zu verstärken,

b) die Netzriegel vor jedem Verschieben zu sichern,

c) die Rüststangen, wenn möglich, an der Stelle, an der die Hebevorrichtung angebracht wird, starr mit einem festen Teil des Gebäudes zu verbinden.

2. Wenn die Ladebühne der Hebevorrichtung nicht in Führungen läuft oder wenn die Last beim Aufziehen oder beim Herablassen das Gerüst berühren kann, so sind senkrechte Bretterverschläge über die ganze Höhe des Gerüstes anzubringen, damit sich die Lasten nicht im Gerüst festhängen.

§ 16. Regelmäßige Überprüfung der Gerüste

Die Gerüste sind durch eine fachkundige Person zu überprüfen, und zwar

a) mindestens einmal jede Woche,

b) jedesmal nach schlechtem Wetter und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung.

§ 17. Untersuchung von Gerüsten vor der Benutzung, besonders von Gerüsten, die von anderen Unternehmern errichtet wurden

Jedes Gerüst, mag es von dem Arbeitgeber, dessen Arbeiter es gerade benutzen wollen, errichtet sein oder nicht, ist

a) vor seiner Benutzung von einer fachkundigen Person zu untersuchen, die insbesondere darauf zu achten hat, daß

i) das Gerüst standfest ist,

ii) das verwendete Gerüstmaterial sich in gutem Zustand befindet,

iii) das Gerüst für den bestimmten Verwendungszweck geeignet ist,

iv) die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen an Ort und Stelle sind,

b) während der ganzen Dauer seiner Benutzung in gutem Zustand zu erhalten.

§ 18. Arbeitsbühnen

1. Jede Arbeitsbühne, die sich mehr als 2 m über dem Boden oder dem Stockwerk befindet, muß mit einem dicht verlegten Boden versehen sein.

2. (1) Die Breite der Bühnen muß unter Berücksichtigung der Art der Arbeit genügend sein und stets so, daß überall auf den Bühnen ein von festen Hindernissen oder gelagerten Materialien freier Durchgang von mindestens 60 cm verbleibt.

(2) In keinem Fall dürfen die Bühnen schmäler sein als

a) 60 cm, wenn sie nur zum Stehen und nicht zum Abstellen von Material benutzt werden,

b) 80 cm, wenn sie zum Abstellen von Material benutzt werden,

c) 110 cm, wenn sie eine darüberliegende Bühne zu tragen haben,

d) 130 cm, wenn darauf Steine zugerichtet oder behauen werden,

e) 150 cm, wenn sie eine darüberliegende Bühne zu tragen haben und gleichzeitig darauf Steine zugerichtet oder behauen werden.

3. Die Breite der auf Netzriegeln ruhenden Bühnen darf im allgemeinen höchstens 160 cm betragen.

4. Jede Arbeitsbühne, die einen Teil eines Standgerüstes bildet, muß sich wenigstens 1 m unter den oberen Enden der Rüststangen befinden.

5. Bretter und Bohlen, die als Teile einer Arbeitsbühne oder als Bordbretter verwendet werden, müssen

a) eine Dicke haben, die unter Berücksichtigung des Abstandes der Netzriegel ausreichende Sicherheit bietet und die in keinem Falle unter 30 mm sein darf,

b) mindestens 15 cm breit sein.

6. Keine Bretter oder Bohlen einer Arbeitsbühne dürfen an den Enden über ihre Unterlagen um mehr als eine ihrer vierfachen Dicke entsprechenden Länge hinausragen.

7. Bretter oder Bohlen dürfen nur übereinandergreifen, wenn Vorsichtsmaßregeln - wie das Anbringen von Keilstücken - getroffen sind, um die Gefahr des Stolperns auf ein Mindestmaß herabzusetzen und das Fahren der Schubkarren zu erleichtern.

8. Sämtliche Bretter oder Bohlen der Arbeitsbühnen müssen auf mindestens drei Netzriegeln aufliegen, sofern nicht der Abstand zwischen zwei Netzriegeln oder die Dicke der Bretter oder Bohlen jede Gefahr des Kippens oder übermäßigen Durchbiegens ausschließt.

9. Die Bühnen sind so zu bauen, daß sich die Bretter oder Bohlen bei gewöhnlicher Benutzung nicht verschieben können.

10. Die Bühnen müssen überall, wo dies möglich ist, mindestens 60 cm über die Mauerecken des Gebäudes hinausragen.

11. Jeder Teil der Arbeitsbühne oder einer Arbeitsstelle, von dem eine Person aus einer Höhe von mehr als 2 m abstürzen kann, muß erhalten

a) ein geeignetes Geländer mit einer oder mehreren Stangen von mindestens 30 cm2 Querschnitt, die mindestens 1 m über der Bühne oder über jedem erhöhten Standplatz auf derselben befestigt und so angebracht sind, daß unter keiner Stange eine freie lotrechte Öffnung von mehr als 85 cm verbleibt,

b) Bordbretter von einer Höhe, die genügt, um den Absturz von Materialien und Werkzeugen von der Bühne zu verhindern, und die in keinem Falle weniger als 15 cm betragen darf. Diese Bordbretter sind so nahe als möglich an der Bühne anzubringen.

12. Geländer, Bordbretter und andere Schutzvorrichtungen einer Gerüstbühne sind an ihrem Platze zu belassen außer in der Zeit und in dem Ausmaß, die erforderlich sind, um den Zugang von Personen und die Beförderung oder Umlagerung von Material zu ermöglichen.

13. Geländer und Bordbretter einer Gerüstbühne sind an der Innenseite der Rüststangen zu befestigen.

14. Die Bühnen der Hängegerüste müssen auf allen Seiten mit Geländern und Bordbrettern versehen sein, vorbehaltlich folgender Ausnahmen:

a) Auf der Mauerseite braucht das Geländer nur 70 cm hoch zu sein, wenn die Arbeit kein höheres Geländer zuläßt;

b) Geländer und Bordbretter sind an der Mauerseite nicht erforderlich, wenn die Arbeiter sitzend auf der Bühne arbeiten; in diesem Falle muß jedoch die Bühne mit Seilen, Stricken oder Halteketten versehen sein, die den Arbeitern feste Stützpunkte bieten und stark genug sind, um einen abgleitenden Arbeiter zu halten.

15. Der Abstand zwischen der Mauer und der Bühne muß so gering als möglich sein, sofern nicht die Arbeiter sitzend auf der Bühne arbeiten; in diesem Falle darf der Abstand 45 cm nicht übersteigen.

§ 19. Laufbrücken, Gänge und Treppen

1. Jede Laufbrücke und jeder Gang, von denen irgendein Teil höher als 2 m über dem Boden oder dem Stockwerk liegt, muß

a) mit einem dicht verlegten Boden versehen sein,

b) eine Breite von mindestens 50 cm haben.

2. Die Höchstneigung einer Laufbrücke oder eines Ganges darf 60 cm auf 1 m nicht übersteigen.

3. Wenn die Laufbrücke oder der Gang für die Beförderung von Materialien verwendet wird, muß ein freier Verkehrsweg vorhanden sein, der

a) so breit ist, daß die Materialien ohne Entfernung der Geländer und der Bordbretter befördert werden können,

b) in keinem Falle weniger als 60 cm breit ist.

4. Alle Bretter einer Laufbrücke oder eines Ganges sind so zu befestigen und zu stützen, daß jedes übermäßige oder ungleiche Durchbiegen verhindert wird.

5. Wenn die Neigung weitere Fußstützen nötig macht, und in jedem Falle, in dem sie 25 cm auf 1 m übersteigt, sind geeignete Trittleisten vorzusehen, die

a) in zweckmäßigen Abständen anzubringen sind,

b) sich über die ganze Breite der Laufbrücke erstrecken müssen, wobei jedoch diese Trittleisten in einer Breite von 10 cm unterbrochen werden können, um das Befahren mit Schubkarren zu erleichtern.

6. Treppen sind auf ihrer ganzen Länge mit Geländern zu versehen.

7. Laufbrücken, Gänge und Treppen, von denen Personen aus einer Höhe von mehr als 2 m abstürzen können, müssen erhalten

a) ein geeignetes Geländer mit einer oder mehreren Stangen von mindestens 30 cm2 Querschnitt, die mindestens 1 m über der Laufbrücke, dem Gang oder der Treppe befestigt und so angebracht sind, daß unter keiner Stange eine freie lotrechte Öffnung von mehr als 85 cm verbleibt,

b) Bordbretter von einer Höhe, die genügt, um den Absturz von Materialien und Werkzeugen von der Laufbrücke, dem Gang oder der Treppe zu verhindern, und die in keinem Falle weniger als 15 cm betragen darf. Diese Bordbretter sind so nahe als möglich an der Laufbrücke, dem Gang oder der Treppe anzubringen.

§ 20. Allgemeine Bestimmungen über Bühnen, Laufbrücken, Gänge und Treppen

1. Bühnen, Laufbrücken, Gänge oder Treppen sind jederzeit von allen unnötigen Hindernissen, Abfällen usw. freizuhalten.

2. Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Bühnen, Laufbrücken, Gänge oder Treppen glatt werden.

3. Kein Teil von Arbeitsbühnen, Gängen oder Laufbrücken darf auf lose Ziegelsteine, Kanalisationsröhren, Schornsteinaufsätze oder anderes loses oder dazu ungeeignetes Material gestützt werden.

4. Arbeitsbühnen, Laufbrücken oder Gänge dürfen nicht auf Dachrinnen, Balkone oder ihre Geländer, Blitzableiter oder andere ungeeignete Teile eines Gebäudes aufgelegt werden.

5. Arbeitsbühnen, Laufbrücken oder Gänge dürfen zur Arbeit erst benutzt werden, wenn sie unter Einhaltung dieser Vorschriften fertiggestellt und die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen sachgemäß angebracht sind.

§ 21. Bock-(Schragen-)Gerüste

1. Es dürfen keine Bockgerüste verwendet werden, die

a) aus mehr als zwei Lagen bestehen,

b) höher als 3 m über dem Boden oder dem Stockwerk liegen,

c) auf der Bühne eines Hängegerüstes stehen.

2. Die Breite eines auf einer Bühne errichteten Bockgerüstes ist so zu bemessen, daß ein genügender Teil der Bühne für die Beförderung von Material oder den Durchgang von Personen frei bleibt.

3. Die Böcke sind gut zu befestigen, damit sie sich nicht verschieben können.

§ 22. Leitern

1. Jede als Verkehrsweg verwendete Leiter muß um wenigstens 1 m über den höchsten Punkt hinausragen, der von irgendeiner die Leiter verwendenden Person erreicht werden soll, oder einer der Holme muß bis zu dieser Höhe verlängert werden, um an der Austrittsstelle als Handleiste zu dienen.

2. Leitern dürfen nicht auf losen Ziegelsteinen oder anderem losen Material stehen, sondern müssen einen ebenen und festen Stand haben.

3. Jede Leiter muß

a) sicher befestigt sein, so daß sie sich nicht von ihrem oberen oder unteren Stützpunkt fortbewegen kann,

b) wenn sie nicht am oberen Ende gesichert werden kann, sicher am Fußende befestigt sein,

c) wenn eine Befestigung auch am Fußende unmöglich ist, hat ein Mann am Fußende zu stehen, um ihr Ausgleiten zu verhindern.

4. Jedes übermäßige Durchbiegen von Leitern muß verhindert werden.

5. Leitern müssen mit beiden Holmen gleichmäßig und in zweckmäßiger Weise auf der Unterlage stehen.

6. Wenn verschiedene Stockwerke durch Leitern miteinander verbunden werden, so

a) müssen die Leitern gegeneinander versetzt sein,

b) ist auf jedem Stockwerk eine Schutzbühne mit möglichst kleinem Durchgang einzurichten.

7. Leitern, bei denen eine Sprosse fehlt oder schadhaft ist, dürfen nicht verwendet werden.

8. Leitern, bei denen irgendeine Sprosse durch Nägel, Haken oder ähnliche Mittel befestigt ist, dürfen nicht verwendet werden.

9. Hölzerne Leitern sind zu bauen

a) mit genügend kräftigen Holmen aus Holz, das keine sichtbaren Fehler aufweist und dessen Fasern in der Längsrichtung laufen,

b) mit Sprossen aus Holz, das keine sichtbaren Fehler aufweist, wobei die Sprossen in die Holme eingezapft sein müssen und nicht nur mit Nägeln befestigt werden dürfen.

10. Dachdecker- und Malerleitern dürfen von Arbeitern anderer Berufszweige nicht benutzt werden.

§ 23. Schutz der Öffnungen

1. Jede Öffnung in einem Fußboden eines Gebäudes oder in einer Arbeitsbühne für einen Aufzugsschacht oder eine Treppe, für das Aufziehen von Material, den Zugang der Arbeiter oder für irgendeinen anderen Zweck muß erhalten

a) ein geeignetes Geländer mit einer oder mehreren Stangen von mindestens 30 cm2 Querschnitt, die mindestens 1 m über dem Boden oder der Bühne befestigt und so angebracht sind, daß unter keiner Stange eine freie lotrechte Öffnung von mehr als 85 cm verbleibt,

b) Bordbretter von einer Höhe, die genügt, um den Absturz von Materialien und Werkzeugen von dem Boden oder der Bühne zu verhindern, und die in keinem Falle weniger als 15 cm betragen darf. Diese Bordbretter sind so nahe als möglich an dem Boden oder der Bühne anzubringen.

2. Jede Maueröffnung, die sich weniger als 1 m über einem Fußboden oder einer Bühne befindet, muß erhalten

a) ein geeignetes Geländer mit einer oder mehreren Stangen von mindestens 30 cm2 Querschnitt, die mindestens 1 m über dem Boden oder der Bühne zu befestigen und so anzubringen sind, daß unter keiner Stange eine freie lotrechte Öffnung von mehr als 85 cm verbleibt,

b) falls notwendig, Bordbretter von einer Höhe, die genügt, um den Absturz von Materialien und Werkzeugen zu verhindern, und die in keinem Falle weniger als 15 cm betragen darf. Diese Bordbretter sind so nahe als möglich am Fußboden oder an der Bühne oder an der Unterkante der Öffnung anzubringen.

3. Die Schutzvorrichtungen an Öffnungen sind, mit Ausnahme der im Absatz 4 erwähnten Fälle, an Ort und Stelle zu belassen, bis sie zur endgültigen Schließung der Öffnung entfernt werden müssen.

4. Die Schutzvorrichtungen an Öffnungen dürfen nur in dem Ausmaß und für die Zeit entfernt werden, die erforderlich sind, um den Zugang von Personen und die Beförderung oder Umlagerung von Material zu ermöglichen; hierauf sind sie sofort wieder anzubringen.

5. Werden Arbeiten auf oder über offenen Balkenlagen ausgeführt, so müssen die Balkenlagen mit einer sicheren Bretterlage überdeckt sein, oder es müssen andere wirksame Maßnahmen getroffen werden, um den Absturz von Personen zu verhindern.

§ 24. Dacharbeiten

1. Niemand darf auf einem Dach beschäftigt werden, das wegen seiner Neigung oder der Art seiner Oberfläche oder der Witterung die Gefahr eines Absturzes in sich birgt, sofern nicht geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhütung des Absturzes von Personen oder von Materialien getroffen werden.

2. Auf Glasdächern oder Dächern, die mit leicht brechendem Material eingedeckt sind, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die Arbeiter sich versehentlich darauf stützen oder darauf treten, und um die gefahrlose Ausführung von Ausbesserungsarbeiten zu erleichtern.

3. (1) Nur erfahrene Arbeiter, die die erforderlichen körperlichen und psychologischen Eigenschaften besitzen, dürfen bei größeren Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 34o (1 : l,5) oder auf glatten Dächern beschäftigt werden.

(2) Werden Arbeiter bei solchen Arbeiten beschäftigt,

a) so müssen, soweit als möglich, die folgenden Behelfe beigestellt werden:

i) geeignete Geländer,

ii) eine geeignete, sicher befestigte Arbeitsbühne von mindestens 40 cm Breite,

iii) geeignete und sicher befestigte Leitern, Dachdeckerleitern oder Dachschlitten;

b) können die unter a) genannten Behelfe nicht beigestellt werden,

i) so müssen den Arbeitern Sicherheitsgürtel mit Seilen zur Verfügung gestellt und von ihnen benützt werden, die ihnen gestatten, sich an einem festen Teil des Gebäudes anzuseilen,

ii) so ist, wenn das Sicherheitsseil nicht an einem festen Teil des Gebäudes befestigt werden kann, eine zweite Person zu bestimmen, die das Seil so zu halten hat, daß volle Sicherheit geboten wird.

§ 25. Verschiedene Vorschriften

1. Jeder Teil der Baustelle, an dem arbeitende oder vorübergehende Personen Gefahr laufen, von herabfallenden Materialien, Werkzeugen oder anderen Gegenständen aus einer Höhe von mehr als 3,5 m getroffen zu werden, ist so zu überdecken, daß diese Personen geschützt sind, es sei denn, daß andere wirksame Maßnahmen getroffen werden, um den Absturz von Gegenständen aus einer solchen Höhe zu verhindern.

2. Gerüstmaterial, Werkzeuge oder andere Gegenstände dürfen nicht herabgeworfen werden, sondern sind vorsichtig herabzulassen.

3. Zu allen Arbeitsbühnen und sonstigen Arbeitsstellen sind sichere Zugangswege vorzusehen.

4. Sämtliche Arbeitsstellen und andere Stellen, zu denen Personen Zutritt haben müssen, und sämtliche Zugänge zu ihnen sind ausreichend zu beleuchten.

5. Wenn erforderlich, ist eine besondere Beleuchtung an allen Gerüst- und Gebäudeteilen, wo Materialien aufgezogen werden, anzubringen.

6. Während aller Bau-, Ausbesserungs-, Umbau-, Instandhaltungs- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhüten, daß die Arbeiter mit elektrischen Leitungen oder Geräten in Berührung kommen, selbst wenn es sich um Niederspannungsleitungen oder -geräte handelt.

7. Vorstehende Nägel sind aus allen für Gerüste oder Schalungen verwendeten Teilen zu entfernen oder einzuschlagen.

8. Die auf der Baustelle befindlichen Materialien dürfen nicht so aufgestapelt oder gelagert werden, daß dadurch Personen gefährdet werden können.

II. Teil: Hebevorrichtungen

§ 26. Allgemeine Bestimmungen

1. Alle Teile des Rahmenwerkes, der Getriebe und der Verankerungs- und Befestigungsmittel von Kranen, Haspeln, Winden und anderen Hebemaschinen und -geräten müssen

a) von guter mechanischer Bauart, aus einwandfreiem Werkstoff hergestellt, von entsprechender Festigkeit und Beschaffenheit sowie frei von Mängeln sein,

b) in gutem, betriebsfähigem Zustand erhalten werden,

c) soweit es die Bauart erlaubt, wenigstens einmal wöchentlich vom Kranführer oder einer anderen fachkundigen Person an Ort und Stelle überprüft werden.

2. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das höchstzulässige Ladegewicht jeder Hebevorrichtung festzustellen.

3. Das höchstzulässige Ladegewicht ist deutlich anzugeben

a) auf allen zum Heben oder Senken von Lasten benutzten Haspeln, Winden oder Flaschenzügen,

b) auf allen zum Heben oder Senken von Lasten von mindestens 1000 kg Gewicht benutzten Derrickbäumen oder -masten,

c) auf sämtlichen Kranen.

4. Bei Kranen mit heb- und senkbaren Auslegern ist das zulässige Ladegewicht bei den verschiedenen Neigungswinkeln des Auslegers deutlich auf diesem anzugeben.

5. Außer den in Absatz 6 genannten Fällen dürfen Krane, Haspeln, Winden und sonstige Hebevorrichtungen oder irgendwelche Teile davon nicht über das zulässige Ladegewicht hinaus belastet werden.

6. Zur Prüfung eines Kranes oder einer sonstigen Hebevorrichtung darf das zulässige Ladegewicht so weit überschritten werden, als es der zur Vornahme der Prüfung bestellte Sachverständige bestimmt.

7. Während der Hebearbeiten ist durch wirksame Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß niemand unter den Lasten stehen oder durchgehen kann.

8. Keine Last darf an einer Hebevorrichtung aufgehängt bleiben, wenn die Hebevorrichtung, solange die Last schwebt, nicht durch eine fachkundige Person wirksam beaufsichtigt wird.

9. Alle Führer von Kranen oder anderen Hebevorrichtungen müssen die erforderliche Befähigung besitzen.

10. Personen unter achtzehn Jahren dürfen nicht mit der Bedienung von Hebemaschinen, einschließlich der Gerüstwinden, oder mit der Signalgebung an den Führer einer Hebemaschine betraut werden.

11. Unter gewöhnlichen Arbeitsbedingungen darf nur eine einzige Person mit der Verantwortung für die gesamte Signalgebung an den Kranführer betraut werden.

12. Wenn irgendwelche Gegenstände mit einem Kran gehoben oder gesenkt werden und der Kranführer oder die den Kran bedienende Person die Last nicht in allen ihren Lagen sehen kann, müssen ein oder mehrere Beobachter oder Signalleute so aufgestellt werden, daß sie die Last auf ihrem ganzen Wege sehen und dem Kranführer oder der den Kran bedienenden Person die erforderlichen Signale geben können.

13. (1) Für jede auszuführende Bewegung muß es ein bestimmtes Signal geben, das von der Person, für die es bestimmt ist, leicht gehört oder gesehen werden kann.

(2) Wird ein Hör-, Farben- oder Lichtsignal verwendet, so ist es durch eine wirksame Vorrichtung zu erzeugen.

(3) Alle Signaldrähte sind gegen zufällige Einwirkungen ausreichend zu schützen.

14. Motoren, Triebwerke, Transmissionen, elektrische Leitungen und andere gefährliche Teile der Hebevorrichtungen sind mit wirksamen Schutzvorrichtungen zu versehen, die während der Benutzung der Hebevorrichtungen nicht entfernt werden dürfen. Wenn die Schutzvorrichtungen entfernt werden müssen, sind sie so bald als möglich, jedenfalls aber, bevor die Maschine oder das Gerät wieder in normale Benutzung genommen wird, von den Personen, die sie entfernt haben, wieder anzubringen.

15. Der Führer jedes Kranes oder ähnlicher Hebevorrichtungen muß einen sicheren und gedeckten Führerstand haben.

16. (1) Der Führerstand jedes Kranes oder einer sonstigen Hebemaschine muß, sofern dies vernünftigerweise durchführbar ist, vollständig montiert sein, ehe der Kran oder die Maschine in Dienst gestellt wird, oder es sind andere ausreichende Maßnahmen zum Schutze des Führers gegen die Unbilden der Witterung zu treffen.

(2) Bei kaltem Wetter ist der Führerstand jedes maschinell angetriebenen Kranes oder jeder anderen Hebevorrichtung auf geeignete Weise zu heizen.

§ 27. Winden, Haspeln und Seilscheiben

1. Alle Teile des Gestells jeder Haspel oder Winde, einschließlich der Träger, müssen aus Metall sein.

2. Werden Drahtseile verwendet, so müssen die Durchmesser der Seilscheiben oder Trommeln mindestens dem vierhundertfachen Durchmesser der das Seil bildenden Drähte entsprechen, die Seele des Seiles ist dabei nicht zu berücksichtigen.

3. Sind die Windentrommeln mit Rillen versehen,

a) so muß der Radius der Rillen dem Radius des Seiles ungefähr entsprechen, darf aber in keinem Falle kleiner sein,

b) so darf die Steigung der Seilrillen niemals kleiner sein als der Durchmesser des Seiles.

4. Die Windentrommeln sind mit Seitenflanschen zu versehen, um das Abgleiten des Seiles zu verhindern.

5. Alle Krane, Haspeln und Winden müssen mit einer oder mehreren wirksamen Bremsen und mit allen sonstigen zur Verhütung des Sturzes schwebender Lasten erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sein.

6. Die Steuerhebel sämtlicher Haspeln und Winden sind mit einer geeigneten Sperrvorrichtung zu versehen.

7. Bei Kranen mit Dampfantrieb muß der Steuerhebel für die Umsteuervorrichtung mit einer geeigneten Federsperrung versehen sein.

§ 28. Aufhänge- und Befestigungsmittel

1. Alle bei Hebevorrichtungen für das Heben oder Senken von Material verwendeten Draht- oder Hanfseile müssen so lang sein, daß bei jeder Betriebsstellung der Hebevorrichtung noch wenigstens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.

2. Auf einer mit Rillen versehenen Trommel oder Scheibe darf kein Seil verwendet werden, dessen Durchmesser die Steigung der Trommelrillen oder die Breite der Scheibenrille übersteigt.

3. Die Drahtseile müssen unter der Höchstlast eine mindestens sechsfache Sicherheit aufweisen. Bei der Berechnung der Seilstärken wird angenommen, daß die Seile nur auf Zug beansprucht werden.

4. Ketten und Drahtseile mit einem Knoten dürfen nicht zum Heben oder Senken von Lasten verwendet werden.

5. Alle Hebeseile und -ketten, einschließlich der Hubseile und -ketten der einstellbaren beweglichen Ausleger der Derrickkrane müssen an den Trommeln der Krane, Haspeln oder Winden, an denen sie verwendet werden, sicher befestigt sein.

6. Jede vorübergehende Befestigung oder Verbindung eines Seiles, einer Kette oder einer anderen beim Montieren oder Abmontieren eines Kranes benutzten Vorrichtung muß für den Zweck ausreichend sein und volle Sicherheit bieten.

7. Alle zum Heben oder Senken von Lasten oder als Aufhängemittel verwendeten Seile müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in gutem Zustand befinden.

8. Alle Ketten, Ringe, Haken, Schäkel, Kettenwirbel und Flaschenzüge, die für das Heben oder das Senken von Lasten oder als Aufhängemittel verwendet werden, müssen geprüft sein und in deutlichen Ziffern und Buchstaben die Angabe des zulässigen Ladegewichtes und eine Kennmarke tragen.

9. Aufhänge- oder Befestigungsmittel dürfen, außer bei Prüfungen, nicht über ihre zulässige Höchstlast hinaus belastet werden.

10. Ketten, Ringe, Haken, Schäkel und Kettenwirbel, die für das Heben oder Senken von Lasten oder als Aufhängemittel verwendet werden und die verlängert, abgeändert oder durch Schweißen ausgebessert wurden, sind eingehend zu untersuchen und auszuprobieren, bevor sie wieder in Gebrauch genommen werden.

11. Jeder zum Heben oder Senken von Material verwendete Haken muß entweder

a) mit einer wirksamen Sperrfeder zur Verhinderung des Abgleitens der Schlinge oder der Last vom Haken versehen sein oder

b) eine solche Form haben, daß die Gefahr eines solchen Abgleitens soweit als möglich verringert wird.

12. Die Hakenteile, die während des Hebens oder Senkens der Lasten mit Seilen, Stricken oder Ketten in Berührung kommen können, sind abzurunden.

13. Werden zum Heben oder Senken von Material doppelte oder mehrfache Schlingen verwendet, so müssen ihre oberen Enden durch einen Schäkel oder einen Ring zusammengehalten sein und dürfen nicht jedes für sich in den Haken gehängt werden. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn das Gesamtgewicht der zu hebenden oder zu senkenden Lasten weniger als die Hälfte des zulässigen Ladegewichtes des Hakens beträgt.

14. Beim Heben oder Senken umfangreicher Gegenstände ist das zulässige Ladegewicht der Schlingen nicht nur unter Berücksichtigung ihrer Festigkeit, sondern auch unter Berücksichtigung des Winkels zwischen den Schenkeln zu bestimmen.

15. Schlingen, Stricke oder Ketten dürfen nicht mit scharfen Kanten der Lasten in Berührung kommen.

16. Alle Ketten, Seile, Schlingen und sonstigen zum Heben, Senken oder Tragen von Lasten verwendeten Geräte müssen von einer fachkundigen Person regelmäßig überprüft werden. Die von dieser Person gemachten Feststellungen sind in eine Bescheinigung oder in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.

§ 29. Krane

1. Der Unterbau eines jeden Kranes muß aus einwandfreiem Werkstoff hergestellt und von guter mechanischer Bauart sein, wobei die Höhe, die Lage, die Tragfähigkeit und die Reichweite des Kranes zu berücksichtigen sind.

2. Die Bühne eines jeden Kranes ist

a) mit einem dicht verlegten Boden aus Holz oder Blech zu versehen,

b) ausreichend nach diesen Vorschriften zu umwehren,

c) mit sicheren Zugängen zu versehen,

d) so groß anzulegen, daß genügend Raum vorhanden ist

i) in allen Fällen für den Kranführer oder Maschinisten und den Signalmann,

ii) bei einem Seilderrickkran auch für den Bedienungsmann des Drehmechanismus.

3. (1) Jeder feststehende Kran muß entweder sicher verankert oder zur Sicherung der Standfestigkeit durch eine geeignete und gut befestigte Last ausreichend beschwert sein.

(2) Ist ein Kran durch eine Last beschwert, so ist ein Diagramm, das die Lage und Größe der Gegengewichte bezeichnet, im Führerstand des Kranes anzuschlagen.

(3) Jeder fahrbare Kran ist mit einer Vorrichtung zur Verankerung am Krangeleise zu versehen.

4. Auf jedem Unterbau oder Gerüst oder an jedem anderen Ort, an dem ein Kran läuft, ist, soweit als möglich, ein bei jeder Stellung des Kranes freibleibender Durchgang vorzusehen, dessen Breite zwischen den beweglichen Teilen des Kranes und den feststehenden Teilen des Unterbaues, des Gerüstes oder des Ortes, an dem der Kran läuft, wenigstens 60 cm betragen muß.

5. Wenn zu irgendeiner Zeit des Fahrens oder des Drehens dieser Durchgang von 60 cm Mindestbreite an irgendeiner Stelle oder irgendeinem Punkte nicht freigehalten werden kann, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um zu dieser Zeit den Zutritt von Personen zu der Stelle oder dem Punkt zu verhindern.

6. Alle Schienen, auf denen ein fahrbarer Kran läuft, müssen einen geeigneten Querschnitt und eine ebene Gleitoberfläche haben.

7. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Geleise fahrbarer Krane, mögen sie am Boden oder über dem Boden liegen:

a) Die ganze Kranbahn muß ordnungsgemäß verlegt sein;

b) alle Stützen müssen ausreichend fest sein und in gutem Zustand erhalten werden;

c) an den Enden der Bahn müssen Hemmschuhe oder Prellböcke vorhanden sein.

8. Falls nicht andere geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um die richtige Verbindung der Schienen zu sichern und jede merkliche Veränderung der Spurweite zu verhindern, müssen alle Schienen, auf denen fahrbare Krane laufen,

a) durch Laschen oder Doppelstühle verbunden sein,

b) an Schwellen sicher befestigt sein.

9. Die Kranbahn und der Drehkranz aller fahrbaren Drehkrane sind mit größter Sorgfalt und baugerecht anzulegen.

§ 30. Untersuchung und Prüfung von Kranen. Bescheinigungen

1. Ein Kran darf erst benutzt werden, wenn er durch einen im Auftrag der Aufsichtsbehörde handelnden Sachverständigen untersucht und erprobt worden ist und von diesem eine Prüfungsbescheinigung in der vorgeschriebenen Form ausgestellt wurde, in der das zulässige Ladegewicht bei den verschiedenen Neigungswinkeln des Auslegers, einschließlich des größten Neigungswinkels, bei dem der Ausleger verwendet werden kann, angegeben ist.

2. Die in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Prüfungen sind zu wiederholen

a) in regelmäßigen Zeitabständen, die von der zuständigen Stelle festzusetzen sind,

b) nach jeder größeren Änderung oder Ausbesserung des Kranes.

3. Das in der letzten Prüfungsbescheinigung angegebene zulässige Ladegewicht für die einzelnen Neigungswinkel darf

a) nicht mehr als 80 vom Hundert der Höchstbelastung betragen, der der Kran bei dem betreffenden Neigungswinkel während der Prüfung ausgesetzt war,

b) die vom Erbauer angegebene Höchstlast nicht übersteigen.

§ 31. Derrickkrane

1. Auf jedem Derrickkran muß der größte Neigungswinkel, bei dem der Ausleger des Kranes verwendet werden darf, deutlich angegeben sein.

2. Wenn der Ausleger auf seinen größten Neigungswinkel eingestellt ist, müssen mindestens noch zwei Seilwindungen auf der Derricktrommel verbleiben.

3. Bei schottischen Derrickkranen darf der Ausleger nicht zwischen den rückwärtigen Streben des Kranes angebracht werden.

4. Jeder Kran mit heb- und senkbarem Ausleger muß mit einer wirksamen Verriegelung zwischen der Kupplung und der Sperrklinke der Derricktrommel versehen sein, es sei denn, daß

a) die Aufziehtrommel und die Derricktrommel unabhängig voneinander angetrieben werden oder

b) die Antriebsvorrichtung der Derricktrommel selbstsperrend ist.

5. Können die Abspannseile eines Derrickkranes nicht in annähernd gleicher Entfernung verankert werden, so müssen andere Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit des Kranes zu gewährleisten.

6. Sämtliche Verankerungsteile eines Kranes sind vor jeder Aufstellung zu überprüfen.

7. Die Aufstellung von Kranen ist von einem Sachverständigen zu überwachen.

8. Bei jedem Kran muß nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle die Verankerung vor der Benutzung durch einen Sachverständigen an Ort und Stelle überprüft werden.

9. Die Verankerungen der Krane sind so zu überprüfen, daß man jede Verankerung der höchsten Beanspruchung oder Zugkraft aussetzt, die ausgeübt wird

a) durch eine Last von 25 vom Hundert über der Höchstlast, die der Kran, so wie er aufgestellt ist, heben muß, oder

b) durch eine geringere, aber so angeordnete Last, daß die Beanspruchung der Verankerung die gleiche ist.

10. Wenn die Zugkraft, die auf irgendeine Verankerung während der Prüfung ausgeübt wird, die unter der zulässigen Höchstlast entstehende Zugkraft um weniger als 25 vom Hundert übersteigt, so ist an einer für den Kranführer leicht sichtbaren Stelle ein Lastdiagramm anzuschlagen, das der vorhandenen Kranverankerung entspricht.

§ 32. Selbsttätige Höchstlastanzeiger

1. Kein Auslegerkran mit festem oder heb- und senkbarem Ausleger darf benutzt werden, wenn er nicht mit einem selbsttätigen Zeigerwerk versehen ist, das

a) dem Kranführer oder der den Kran betätigenden Person genau anzeigt, wann sich die bewegte Last der zulässigen Höchstlast für den Kran bei einer gegebenen Neigung des Auslegers nähert,

b) ein besonderes, leicht wahrnehmbares Hörsignal gibt, sobald die bewegte Last die zulässige Höchstlast für den Kran bei einer gegebenen Neigung des Auslegers überschreitet.

2. Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht

a) für Derrickkrane, die durch Seile verankert sind,

b) für Handkrane, die nur bei der Aufstellung und beim Abtragen eines anderen Kranes verwendet werden,

c) für Krane, deren zulässige Höchstlast nicht mehr als 1000 kg beträgt.

In allen diesen Fällen ist jedoch auf dem Kran eine Übersichtstafel über die zulässigen Höchstlasten bei den verschiedenen Neigungswinkeln des Auslegers anzuschlagen.

§ 33. Verschiedene Vorschriften für die Benutzung von Kranen

1. (1) Kein Kran darf anders als zum unmittelbaren Heben oder Senken einer Last verwendet werden, es sei denn, daß seine Standfestigkeit dadurch nicht gefährdet würde.

(2) Keine Last, die im Winkel zwischen den rückwärtigen Streben eines schottischen Derrickkranes liegt, darf durch diesen Kran bewegt werden.

2. Sind zum Heben oder Senken einer Last mehrere Krane oder Winden erforderlich, so

a) sind die verwendeten Maschinen, Anlagen und Geräte so anzuordnen, daß diese Krane oder Winden zu keiner Zeit über ihre zulässige Höchstlast hinaus belastet werden oder durch das Heben oder Senken der Last ihre Standfestigkeit verlieren,

b) ist eine besondere Person zu bezeichnen, die darüber zu wachen hat, daß die zusammenwirkenden Hebevorrichtungen bei ihren Arbeiten übereinstimmen.

3. Wird bei einer Last angenommen, daß sie dem zulässigen Höchstladegewicht nahekommt, so ist sie vorerst versuchsweise auf geringe Höhe zu heben, um festzustellen, ob die verwendete Hebevorrichtung sie mit voller Sicherheit zu tragen vermag.

§ 34. Aufzüge

1. Aufzüge (d.h. Hebevorrichtungen, bei denen ein Fahrkorb oder eine Ladebühne zwischen Führungen läuft), die für das Heben und Senken von Material verwendet werden, müssen den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen.

2. (1) Die Aufzugschächte sind mit dichten Schutzwänden oder anderen ebenso wirksamen Umfassungen zu versehen, und zwar

a) zu ebener Erde auf allen Seiten,

b) bei allen Stockwerken auf allen Seiten, zu denen ein Zugang vorgesehen ist.

(2) Die Wände der Aufzugschächte müssen, ausgenommen an den Zugängen, mindestens 2 m über den Boden oder die Gerüstbühne oder sonstige Stellen, zu denen ein Zugang vorgesehen ist, hinaufreichen.

3. Die Zugänge zu den Aufzügen sind mit dichten Türen oder anderen ebenso wirksamen Abschlußvorrichtungen zu versehen, die

a) mindestens 1 m hoch sind,

b) sich selbsttätig schließen, sobald die Ladebühne das betreffende Stockwerk verläßt.

4. Die Zugänge zu den Aufzügen müssen ausreichend beleuchtet sein.

5. Die Führungen der Ladebühnen müssen starr genug sein, um sich nicht zu biegen; sie müssen genügende Knickfestigkeit besitzen, um bei einem etwaigen Festklemmen der Ladebühne durch eine Fangvorrichtung standzuhalten.

6. Die Ladebühne muß so gebaut sein, daß eine sichere Beförderung gewährleistet ist.

7. Auf Ladebühnen, die für den Wagentransport eingerichtet sind, müssen die Wagen auf der Bühne in wirksamer Weise und in sicherer Lage festgehalten werden können.

8. Aus mehreren Teilen zusammengesetzte Gegengewichte müssen aus besonders dafür bestimmten und unverrückbar miteinander verbundenen Teilen bestehen.

9. Das Gegengewicht muß in Führungen laufen.

10. Bei Anwendung von zwei oder mehr Tragseilen muß die Belastung auf sie gleichmäßig verteilt sein.

11. Jedes Tragseil muß aus einem Stück bestehen.

12. Die Seilenden müssen durch Spleißung und feste Umwicklung mit Stahldraht, durch Vergießen oder durch Festklemmen mit Hilfe von Seilklemmen befestigt sein; soweit als möglich, sind Seilkauschen zu verwenden.

13. Die Tragseile sind in geeigneter und sicherer Weise an der Seiltrommel zu befestigen.

14. Die Seile müssen so lang sein, daß bei der tiefsten Stellung des Fahrkorbes oder der Ladebühne noch wenigstens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben, ihr Durchmesser muß so sein, daß sie unter der Höchstlast eine mindestens achtfache Sicherheit aufweisen.

15. Werden Drahtseile verwendet, so müssen die Durchmesser der Seilscheiben oder Trommeln mindestens dem vierhundertfachen Durchmesser der das Seil bildenden Drähte entsprechen. 16. Sind die Windentrommeln mit Rillen versehen,

a) so muß der Radius der Rillen ungefähr dem Radius des Seiles entsprechen, darf aber in keinem Falle kleiner sein,

b) so darf die Steigung der Seilrillen niemals kleiner sein als der Durchmesser des Seiles.

17. Die Windentrommeln sind mit Seitenflanschen zu versehen, um das Abgleiten des Seiles zu verhindern.

18. Es darf nicht möglich sein, die Fahrtrichtung des Aufzuges zu ändern, ohne daß dieser zuerst zum Stillstand gebracht wird.

19. Der Aufzug darf nicht von der Ladebühne aus in Gang gesetzt werden können.

20. Sperräder, bei denen die Sperrklinke vor dem Senken der Ladebühne ausgerückt werden muß, dürfen nicht verwendet werden.

21. Wenn die die Maschine bedienende Person die Ladebühne nicht in jeder Lage deutlich sehen kann, so ist dafür zu sorgen, daß dem Aufzugswärter von einer verantwortlichen Person, die die Ladebühne in jeder Lage zu sehen vermag, zuverlässige Signale gegeben werden können.

22. (1) Beim Stillstand der Ladebühne muß die Bremse selbsttätig wirken.

(2) Während des Auf- und Abladens ist das Stillstehen der Ladebühne außerdem durch eine Absetzvorrichtung oder durch ähnliche Vorrichtungen zu sichern.

23. Die Aufzüge sind mit Endausschaltern zu versehen, die die Winde selbsttätig stillsetzen, sobald die Ladebühne ihre oberste Haltestelle erreicht.

24. Über der obersten Haltestelle ist ein freier Raum vorzusehen, der hoch genug sein muß, um im Falle von Übertreiben dem Fahrkorb oder der Ladebühne einen genügenden freien Fahrweg zu bieten.

25. (1) Ein Aufzug darf erst benutzt werden, wenn er von einem Sachverständigen untersucht und erprobt worden ist und von diesem eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form über die erfolgten Untersuchungen und Prüfungen ausgestellt worden ist.

(2) Diese Untersuchungen und Prüfungen sind zu wiederholen

a) in regelmäßigen Zeitabständen, die von der zuständigen Stelle festzusetzen sind,

b) nach jeder größeren Änderung oder Ausbesserung des Aufzuges.

26. (1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Aufzüge, die für das Heben und Senken von Materialien benutzt werden.

(2) Ein Aufzug darf für die Beförderung von Personen nur verwendet werden, wenn

a) eine solche Verwendung von der zuständigen Stelle zugelassen worden ist,

b) der Aufzug den Bedingungen entspricht, die für die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen für Personenbeförderung in gewerblichen Betrieben festgelegt sind.

27. Die nachstehenden Anschläge müssen gut sichtbar und leicht leserlich angebracht sein

a) bei allen Aufzügen

i) auf der Ladebühne die Tragfähigkeit in Kilogramm oder einer anderen üblichen Gewichtseinheit,

ii) auf der Winde die Hebekraft in Kilogramm oder einer anderen üblichen Gewichtseinheit,

b) an Aufzügen, die zur Personenbeförderung zugelassen oder als dafür verwendbar bescheinigt sind, auf der Ladebühne oder im Fahrkorb die Höchstzahl von Personen, die gleichzeitig befördert werden darf,

c) an Aufzügen, die nur der Lastenbeförderung dienen,

bei jedem Zugang des Aufzuges "Lastenaufzug! Personenbeförderung verboten".

§ 35. Verschiedene Vorschriften

1. Für Arbeiter, die Krane oder Aufzüge zu prüfen und zu schmieren haben, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

2. Mit Ausnahme von Personen auf dem Führerstand dürfen keine Personen durch einen Kran befördert werden; auch ist es verboten, in einem Schubkarren- oder Mörtelaufzug zu fahren.

3. Jeder Teil einer zu hebenden oder zu senkenden Last ist in geeigneter Weise so aufzuhängen und zu befestigen, daß jede Gefahr vermieden wird.

4. (1) Jedes für das Aufziehen von Mauer- oder Dachziegeln, Dachschieferplatten oder anderem Material verwendete Gefäß muß so verschlossen sein, daß kein Teil des Materials abstürzen kann.

(2) Werden lose Materialien oder beladene Schubkarren unmittelbar auf der Ladebühne gehoben oder gesenkt, so muß die Ladebühne mit Wänden versehen sein.

(3) Gegenstände oder Materialien dürfen nicht so gehoben, gesenkt oder verschoben werden, daß plötzlich ein Ruck entsteht.

5. Beim Heben von Schubkarren darf das Rad nicht zum Aufhängen verwendet werden, es sei denn, daß durch wirksame Vorkehrungen das Herausgleiten der Achse aus den Lagern verhindert würde.

6. Wird ein besonderer Hebebaum verwendet, so ist er durch Seile so zu befestigen, daß er nicht gegen das Gerüst schlagen kann.

7. Dreharme zum Heben von Material dürfen nicht an Rüst- oder Verlängerungsstangen befestigt werden.

8. Wenn kein Dreharm, sondern nur eine Seilscheibe verwendet wird, so kann diese an einem Querbalken aufgehängt werden, wenn dieser

a) stark genug und mit mindestens zwei Rüst- oder Verlängerungsstangen so verbunden ist, wie dies für die Streichstangen vorgeschrieben ist,

b) nicht gleichzeitig als Streichstange des Gerüstes verwendet wird.

9. Wenn sich eine Hebevorrichtung oder ein Teil davon an einem Gerüst entlang bewegt, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die auf dem Gerüst befindlichen Personen nicht durch die Hebevorrichtung oder einen ihrer Bestandteile getroffen werden können.

10. Das Heben von Lasten an Stellen, an denen ein regelmäßiger Verkehr stattfindet, hat in einem umschlossenen Raum zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist (z.B. beim Aufziehen umfangreicher Lasten), sind die erforderlichen Maßnahmen zur zeitweiligen Einstellung oder Umleitung des Verkehrs zu treffen.

11. Durch geeignete Maßnahmen ist zu verhindern, daß eine im Heben oder im Senken befindliche Last mit einem Gegenstand so in Berührung kommt, daß ein Teil der Last oder des Gegenstandes verschoben werden kann.

III. Teil: Schutzausrüstung und Erste Hilfe

§ 36. Schutzausrüstung

1. Im Bedarfsfall hat der Arbeitgeber den Arbeitern eine genügende Zahl von Atemschutzgeräten, Schutzbrillen und Sicherheitsgürteln nach zugelassenen Mustern zur Verfügung zu stellen.

2. Die Sicherheitsgürtel müssen mit Seilen von genügender Länge und Stärke versehen sein.

§ 37. Rettungsgeräte

Werden Arbeiten in der Nähe eines Ortes ausgeführt, an dem die Gefahr des Ertrinkens besteht, so müssen alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände bereitgestellt und in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden und leicht erreichbar sein; ferner müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, die für die sofortige Rettung in Gefahr befindlicher Personen notwendig sind.

§ 38. Ausrüstung für Erste Hilfe

1. Auf jeder Baustelle sind geeignete Vorkehrungen für die sofortige Behandlung aller Verletzungen, die während der Arbeit vorkommen können, zu treffen, wie die Bereitstellung von leicht erreichbaren und deutlich gekennzeichneten Verbandkisten oder -schränken.

2. Diese Verbandkisten oder -schränke sind einer verantwortlichen Person anzuvertrauen, die vorzugsweise in der ersten Hilfeleistung ausgebildet sein muß.

IV. Teil: Verschiedene Vorschriften

§ 39. Bekanntgabe der Vorschriften an die Arbeiter

Diese Vorschriften oder die von der zuständigen Stelle festgesetzten Auszüge davon sind den Arbeitern auszuhändigen oder an geeigneten Orten in sichtbarer und dauerhafter Weise anzuschlagen.

§ 40. Pflicht der Arbeitgeber zur Einhaltung der Teile I-III

Es ist Sache der Arbeitgeber, die Teile I-III dieser Vorschriften einzuhalten.

§ 41. Zusammenarbeit der Arbeiter und anderer Personen mit dem Arbeitgeber

1. Alle Arbeitnehmer und sämtliche Personen auf der Arbeitsstelle sollen mit dem Arbeitgeber bei der Durchführung dieser Vorschriften zusammenarbeiten.

2. Jeder auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer hat alle von ihm in der Anlage oder an den Geräten entdeckten Mängel und alle von irgendwelchen Personen vorgenommenen Handlungen, die zu einem Unfall führen können, sofort dem Arbeitgeber oder dem Betriebsführer zu melden.

3. Niemand darf in irgendwelche der in den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Anlagen oder Schutzvorrichtungen eingreifen, sie verstellen, entfernen, beschädigen oder vernichten, ohne hierzu vom Arbeitgeber oder seinem verantwortlichen Betriebsführer ermächtigt zu sein.

4. Jeder auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer hat alle Sicherheits- und Schutzvorrichtungen und anderen zu seinem Schutze beigestellten Geräte richtig zu gebrauchen und sämtliche auf seine Arbeit bezüglichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

5. Jeder Arbeitnehmer hat die für seine eigene Sicherheit und für die Sicherheit der anderen auf der Baustelle befindlichen Personen notwendige Vorsicht walten zu lassen und sich jeder Handlung zu enthalten, die ihn selbst oder andere Personen gefährden könnte.

6. Kein Arbeitnehmer darf die Arbeitsstelle auf andere Weise als auf den vorgesehenen sicheren Zugangs- und Abgangswegen betreten oder verlassen.