INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 52

Empfehlung betreffend das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in Familienbetrieben

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung des Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet.

Nach Annahme eines Übereinkommens über die Abänderung des bezeichneten Übereinkommens hat die Konferenz beschlossen, das abgeänderte Übereinkommen durch eine Empfehlung zu ergänzen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1937, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend das Mindestalter (Familienbetriebe), 1937, bezeichnet wird.

Das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, begrenzt zwar den Umfang der im Übereinkommen von 1919 enthaltenen Ausnahme für die Familienbetriebe, es läßt aber den Ausschluß dieser Betriebe von seinem Geltungsbereich noch zu mit Ausnahme von Arbeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Verhältnisse, unter denen sie ausgeführt werden, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der dabei beschäftigten Personen gefährlich sind.

Vernünftigerweise darf man hoffen, daß es möglich sein wird, diese Ausnahme in naher Zukunft vollständig zu beseitigen.

Die Konferenz empfiehlt deshalb den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, alle Anstrengungen zu machen, um ihre Gesetzgebung über das Mindestalter auf alle gewerblichen Betriebe, einschließlich der Familienbetriebe, anzuwenden.