INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 51

Empfehlung betreffend die planmäßige Durchführung öffentlicher Arbeiten in den einzelnen Staaten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die planmäßige Durchführung öffentlicher Arbeiten in den einzelnen Staaten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1937, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend öffentliche Arbeiten (einzelstaatliche Durchführung), 1937, bezeichnet wird.

Die Ausgaben für öffentliche Arbeiten sind gewöhnlich, wenn es an einer vorsorglichen Planung fehlt, in Jahren wirtschaftlichen Wohlstandes am höchsten und vermindern sich in Jahren ungünstiger Wirtschaftsentwicklung.

Dieser Umstand führt dazu, daß die Schwankungen in der Beschäftigung der bei öffentlichen Arbeiten tätigen Arbeitnehmer zu den Schwankungen in der Beschäftigung kommen, die durch privatwirtschaftliche Aufträge hervorgerufen werden, und so in Zeiten des Wohlstandes zunächst den Mangel an bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern, in Zeiten ungünstiger Wirtschaftsentwicklung sodann die Arbeitslosigkeit verstärken.

Es erscheint deshalb angebracht, die öffentlichen Arbeiten zeitlich so zu verteilen, daß durch sie die Wirtschaftsschwankungen soweit als möglich abgeschwächt werden.

Die einheitliche Anwendung solcher zeitlicher Verteilung auf sämtliche öffentlichen Arbeiten erfordert, daß die Verfahren der verschiedenen Behörden in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten miteinander in Übereinstimmung gebracht werden.

Sollen deshalb öffentliche Arbeiten als Mittel gegen die Arbeitslosigkeit voll zur Auswirkung kommen, so erscheint es angebracht, für ihre Ausführung bestimmte, die Einstellung und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffende Maßnahmen vorzusehen.

Die Konferenz empfiehlt deshalb allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze anzuwenden.

Teil I. Zeitliche Verteilung der öffentlichen Arbeiten

1. (1) Durch zweckentsprechende Maßnahmen sollte für eine angemessene zeitliche Verteilung aller von den Behörden unternommenen oder finanzierten Arbeiten Sorge getragen werden.

(2) Durch diese Verteilung sollte in Zeiten ungünstiger Wirtschaftsentwicklung der Umfang dieser Arbeiten erweitert werden; zu diesem Zweck wäre es angebracht, in Zeiten wirtschaftlichen Wohlstandes diejenigen Arbeiten vorzubereiten, die sich zurückstellen lassen oder die den üblichen Bedarf überschreiten, damit sie im Zeitpunkt des Bedarfes sofort in Angriff genommen werden können.

(3) Besondere Aufmerksamkeit sollte, je nach den Erfordernissen der jeweiligen Wirtschaftslage, solchen öffentlichen Arbeiten gewidmet werden, die der Schwerindustrie Beschäftigung bringen, oder solchen, die eine unmittelbarere Nachfrage nach Verbrauchsgütern hervorrufen.

2. Die zeitliche Verteilung sollte sich auf alle öffentlichen Arbeiten (einschließlich der Arbeiten in den Kolonien) erstrecken, mögen sie von Zentral-, Regional- oder Gemeindebehörden, von Betrieben, die dem Gemeinwohl dienen, oder von Körperschaften oder Privatpersonen, die Zuschüsse oder Darlehen aus öffentlichen Mitteln erhalten, unternommen werden.

3. Es würde sich empfehlen, zwecks einheitlichen Vorgehens in jedem Staat eine Stelle zu errichten, deren Aufgabe hauptsächlich darin bestehen sollte,

a) alle Auskünfte über die verschiedenen Arten öffentlicher Arbeiten zu sammeln,

b) die Vorbereitung gewisser Arbeiten im voraus zu sichern und zu fördern,

c) Weisungen oder Gutachten zu erteilen über den Zeitpunkt, in dem Arbeiten zurückgestellt oder zurückgestellte Arbeiten ausgeführt werden sollen, unter Berücksichtigung der Schwankungen der Arbeitslosigkeit, des Index der Großhandelspreise, des Zinsfußes und aller anderen Indexziffern (Meßzahlen), die auf eine Veränderung der Wirtschaftslage hindeuten.

Teil II. Finanzierung der öffentlichen Arbeiten

4. Unter den Finanzmaßnahmen, die sich aus der Verwirklichung der Vorschläge dieser Empfehlung ergeben, sollten vor allem die folgenden in Erwägung gezogen werden:

a) Rücklage der erforderlichen Mittel in Zeiten wirtschaftlichen Wohlstandes zur Durchführung der in Aussicht genommenen Arbeiten für Zeiten ungünstiger Wirtschaftsentwicklung,

b) Übertragung der nicht verwendeten Kredite von einem Rechnungsjahr auf das andere,

c) Begrenzung in der Aufnahme neuer öffentlicher Anleihen und beschleunigte Tilgung früherer Anleihen in Zeiten wirtschaftlichen Wohlstandes,

d) Finanzierung der zur Belebung der Wirtschaft geeigneten öffentlichen Arbeiten durch Anleihen in Zeiten ungünstiger Wirtschaftsentwicklung wie überhaupt Befolgung einer Geldpolitik, die die in diesem Zeitpunkt zur Beschleunigung der öffentlichen Arbeiten erforderliche Kreditausweitung erlaubt und einen möglichst niedrigen Zinsfuß für die Anleihen sicherstellt.

5. Im Zusammenhang mit der Finanzierung der öffentlichen Arbeiten würde es sich empfehlen, der in Absatz 3 genannten Stelle oder einer anderen, mit ihr in Zusammenarbeit stehenden Stelle alle oder einzelne der folgenden Aufgaben zu übertragen:

a) Beratung der Zentralbehörden bei der Finanzpolitik und gegebenenfalls bei der Steuerpolitik in bezug auf öffentliche Arbeiten,

b) Mitwirkung bei der Herstellung einer hinreichenden Übereinstimmung zwischen Kreditpolitik und Regelung des Geldmarktes durch die Zentralbank oder eine andere Anstalt der gleichen Art und der Politik der Regierung auf dem Gebiet der öffentlichen Arbeiten,

c) Vereinheitlichung der Anleihepolitik der in Absatz 2 bezeichneten verschiedenen öffentlichen Körperschaften,

d) Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Darlehens- oder Zuschußpolitik der Zentralbehörden.

Teil III. Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmergruppen

6. Bei der Durchführung der in dieser Empfehlung vorgesehenen zeitlichen Verteilung sollte die Möglichkeit erwogen werden, auch Arbeiten zu berücksichtigen, die gewissen Sondergruppen von Arbeitnehmern, z.B. den Jugendlichen, den Frauen und den geistigen Arbeitern, Beschäftigung bieten.

Teil IV. Einstellungs- und Arbeitsbedingungen

7. Die Einstellung der für die öffentlichen Arbeiten benötigten Arbeitnehmer sollte vorzugsweise durch die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen erfolgen.

8. Ausländische Arbeitnehmer, die ermächtigt sind, sich im Lande aufzuhalten, sind zu den öffentlichen Arbeiten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit zu denselben Bedingungen zuzulassen wie inländische Arbeitnehmer.

9. Der Lohnsatz für Arbeitnehmer, die bei öffentlichen Arbeiten beschäftigt sind, sollte nicht niedriger sein als derjenige, der im allgemeinen von den Arbeitgebern und den Organisationen der Arbeitnehmer an dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, für eine Arbeit der gleichen Art anerkannt ist. Dort, wo keine derartigen allgemein anerkannten Lohnsätze bestehen, sollte nach dem am nächstgelegenen Ort mit ähnlichen gewerblichen Verhältnissen üblichen Lohnsatz gezahlt werden, vorausgesetzt, daß dieser Lohnsatz in jedem Falle den Arbeitnehmern eine nach der Auffassung ihrer Zeit und ihres Landes angemessene Lebenshaltung sichert.