INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 50

Empfehlung betreffend die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei öffentlichen Arbeiten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei öffentlichen Arbeiten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1937, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend öffentliche Arbeiten (zwischenstaatliche Zusammenarbeit), 1937, bezeichnet wird.

Eine vorsorgliche Planung öffentlicher Arbeiten bildet ein nützliches Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zum Ausgleich wirtschaftlicher Schwankungen.

Ein wirksames Vorgehen auf diesem Gebiet ist nur möglich, wenn es auf ausreichender Berichterstattung und zwischenstaatlicher Zusammenarbeit beruht.

Die Konferenz empfiehlt deshalb folgendes:

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte jährlich dem Internationalen Arbeitsamt im geeignetsten Zeitpunkt statistische und andere Mitteilungen machen über die auf seinem Gebiet unternommenen oder geplanten öffentlichen Arbeiten, einschließlich der Bestellungen von Werkzeug, Ausrüstungsgegenständen und Material.

2. Die Mitteilungen der Mitglieder nach Absatz 1 sollen soweit als möglich nach einem einheitlichen Plan erstattet werden, der sich insbesondere auf die Kosten der Arbeiten, die Art der Finanzierung und die Zahl der beschäftigten Arbeiter zu beziehen hätte.

3. Jedes Mitglied sollte in einem internationalen Ausschuß mitarbeiten, den etwa der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes insbesondere zur gemeinsamen Prüfung der nach Absatz 1 gemachten Mitteilungen und zur Vorbereitung eines einheitlichen Planes im Sinne des Absatzes 2 einsetzt.

4. Jedes Mitglied sollte sorgfältig prüfen, welche Maßnahmen auf Grund der Berichte zu ergreifen sind, die ihm der Verwaltungsrat als Folge der Beratungen des in Absatz 3 in Aussicht genommenen Ausschusses gegebenenfalls übermittelt.