Empfehlung 48
Empfehlung betreffend die Verbesserung der Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Oktober 1936 zu ihrer einundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verbesserung der Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Oktober 1936, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen, 1936, bezeichnet wird.
Die Konferenz geht davon aus, daß die Schiffsleute auf Grund der Eigenart ihres Berufes während oft langer Zeiträume die Vorzüge des Familienlebens entbehren müssen, daß sie während des Aufenthaltes in den Häfen, namentlich im Ausland, unter Umständen besonderen Gefahren und Schwierigkeiten ausgesetzt sind und daß sie nicht immer an den Maßnahmen Anteil haben können, die für die Benützung der Freizeit, die Förderung der Wohlfahrt und die Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer im allgemeinen getroffen worden sind.
Sie ist sich bewußt, daß bestimmte Regierungen und verschiedene private Vereinigungen mit Erfolg verschiedene Maßnahmen getroffen haben, um besonders den Schiffsleuten während des Aufenthaltes in den Häfen zu helfen und sie zu schützen, daß aber ein solcher Schutz auf eine möglichst große Zahl von Schiffsleuten ausgedehnt werden sollte.
Sie weist darauf hin, daß es bei voller Würdigung der Unterschiede in den einzelstaatlichen und örtlichen Bedürfnissen und Gebräuchen darauf ankommt, die hauptsächlichsten Bestrebungen dieser Art einzel- und zwischenstaatlich auszubauen und zusammenzufassen, ohne dabei zwischen den verschiedenen Rassen der Schiffsleute zu unterscheiden.
Die Konferenz empfiehlt deshalb allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die folgenden Grundsätze und Verfahren zur Verbesserung der Aufenthaltsverhältnisse der eigenen und der ausländischen Schiffsleute in ihren Häfen zu erwägen.
Teil I. Allgemeine Organisation
1. Es ist erwünscht, in jedem großen Hafen eine amtliche oder amtlich anerkannte Stelle zu errichten, umfassend etwa die Vertreter der Reeder, der Schiffsleute, der staatlichen und örtlichen Verwaltungsbehörden und der hauptsächlichen beteiligten Verbände zur Erfüllung besonders folgender Aufgaben:
a) Die Sammlung sämtlicher zweckdienlichen Auskünfte und Anregungen über die Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen, soweit als möglich im Zusammenwirken mit den verschiedenen beteiligten Behörden und Einrichtungen, einschließlich der Konsulatsbehörden der schiffahrttreibenden Staaten,
b) die Beratung der zuständigen Verwaltungsstellen, Behörden und Verbände in bezug auf die Annahme, Anpassung und Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verbesserung dieser Verhältnisse,
c) das Zusammenwirken im gegebenen Falle mit anderen zuständigen Stellen zur Verwirklichung dieser Maßnahmen.
2. Um es dem Internationalen Arbeitsamt zu ermöglichen, den Regierungen der schiffahrttreibenden Staaten Auskunft zu erteilen und sie bei der Zusammenfassung ihrer Bestrebungen zu unterstützen, wäre es erwünscht, daß die Regierungen Fühlung mit dem Amt halten und ihm in Abständen von drei Jahren alle zweckdienlichen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Verbesserung der Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen und über die hierbei erzielten Fortschritte zugehen lassen.
Teil II. Regelung
3. Gesetzliche oder Verwaltungsmaßnahmen sollten zum Schutz der Schiffsleute vor den Gefahren getroffen werden, denen sie in gewissen Lokalen oder in den Docks selbst ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen sollten umfassen
a) die Regelung des Verkaufes alkoholischer Getränke,
b) das Verbot, in Schankstätten jugendliche männliche oder weibliche Personen unter einem bestimmten Alter zu beschäftigen,
c) die Anwendung der Bestimmungen der internationalen Abkommen über die Beschränkung des Verkaufes und Genusses von Rauschgiften auf sämtliche Schiffsleute ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit,
d) das Verbot des Betretens der Docks und ganz allgemein des Hafengebietes für unerwünschte Personen,
e) die Absperrung der Hafenbecken und den Schutz der Ränder der Liegeplätze und Kais sowie der anderen gefährlichen Stellen der Docks durch feste oder bewegliche Umzäunung in allen Fällen, wo dies möglich ist,
f) die angemessene Beleuchtung und, soweit erforderlich, die Aufstellung von Wegweisern zu den Hafenbecken und Zugängen.
4. Zur Sicherung einer strengen Durchführung und zur Erhöhung der Wirksamkeit der vorstehend bezeichneten Maßnahmen sollte eine Aufsicht stattfinden, umfassend
a) die Überwachung der Betriebe, in denen alkoholische Getränke verkauft werden und, soweit es notwendig und möglich ist, der Hotels, Gasthöfe, Herbergen, Pensionen und sonstigen ähnlichen Betriebe in den Hafenvierteln,
b) die Überwachung der sich an Bord begebenden Personen, die von den Schiffsführern und den Behörden gemeinsam durchgeführt werden und sich auch auf die Bootführer erstrecken könnte, welche die Verbindung mit den Schiffen herstellen, um zu verhindern, daß alkoholische Getränke oder Rauschgifte unerlaubterweise an Bord gebracht oder die Schiffe zu anderen verbotenen Zwecken betreten werden,
c) die Unterhaltung angemessener, besonders ausgebildeter und ausgerüsteter Polizeikräfte in den Hafenvierteln, die mit den übrigen Aufsichtsstellen Fühlung halten sollten.
5. Zum besseren Schutz der ausländischen Schiffsleute sollten Maßnahmen getroffen werden, um
a) den Verkehr dieser Leute mit ihren Konsuln,
b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Konsuln und den örtlichen oder staatlichen Behörden
zu erleichtern.
Teil III. Gesundheitliche Maßnahmen
6. Die mittelbare oder unmittelbare Aufforderung und Verleitung zu Ausschweifungen in der Nähe der Häfen und in den von Schiffsleuten besuchten Stadtteilen sollte nachdrücklich verfolgt werden.
7. Alle geeigneten Maßnahmen sollten getroffen werden, um Schiffsleute jeder Staatsangehörigkeit bei Ankunft in den Häfen aufzuklären über
a) die Gefahren der Krankheiten, die sie bedrohen, insbesondere der Tuberkulose, der Tropen- und der Geschlechtskrankheiten, und die Mittel zu ihrer Verhütung,
b) die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung im Krankheitsfall und die hierfür geschaffenen Erleichterungen,
c) die Gefahren der Gewöhnung an den Genuß von Rauschgiften.
8. Die Behandlung kranker Schiffsleute sollte durch geeignete Maßnahmen erleichtert werden, insbesondere durch
a) möglichst weitgehenden Ausbau der kostenlosen und fortdauernden Behandlung der Geschlechtskrankheiten besonders innerhalb des Hafengebietes, wie sie z.B. durch die in Brüssel am 1. Dezember 1924 unterzeichnete Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen vorgesehen ist,
b) unbehinderte Aufnahme der Schiffsleute ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit oder des Glaubensbekenntnisses in die Krankenhäuser und Kliniken der Häfen,
c) möglichst weitgehende Anwendung der im Lande getroffenen Maßnahmen zum Schutz gegen die Tuberkulose auf die ausländischen Schiffsleute,
d) Vorkehrungen, soweit dies möglich ist, zur Ergänzung der den Schiffsleuten zur Verfügung stehenden Einrichtungen des Gesundheitsschutzes, um dadurch nötigenfalls die Fortdauer der Behandlung zu gewährleisten.
Teil IV. Unterbringung und Erholung
9. Zumindest in den großen Häfen sollten Anordnungen getroffen werden, um die Schiffsleute während ihres Aufenthaltes sachlich und sittlich zu fördern. Insbesondere werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
a) Die Einrichtung oder der Ausbau von "Seemannshäusern", die bei mäßigen Preisen allen wünschenswerten Anforderungen genügen und angemessene Unterkunft und Verpflegung bieten,
b) die Einrichtung oder der Ausbau von "Heimen", gegebenenfalls gesondert von den `SeemannshäusernA, aber, soweit als möglich, in Führung mit ihnen, die Versammlungs- und Erholungsräume (Speiseräume, Spielzimmer, Büchereien usw.) umfassen sollten,
c) die Veranstaltung, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Sportvereinigungen an Bord, von gesundheitsfördernden Unterhaltungen wie Sport, Ausflüge usw.,
d) die Förderung des Familienlebens der Schiffsleute durch jedes geeignete Mittel.
Teil V. Sparrücklagen und Überweisung von Heuerbeträgen
10. Um die Schiffsleute zum Sparen und zur Überweisung ihrer Ersparnisse an ihre Familien anzuhalten, sollte
a) ein einfaches, rasches und sicheres Verfahren, unter Mitwirkung der Konsuln, Schiffsführer, Vertreter der Reeder oder zuverlässiger privater Einrichtungen angenommen werden mit dem Ziele, den Schiffsleuten, insbesondere während des Aufenthaltes im Ausland, die Hinterlegung oder Überweisung der Heuer oder eines Teiles davon zu ermöglichen,
b) ein Verfahren eingeführt oder verallgemeinert werden, das den Schiffsleuten ermöglicht, auf ihren Wunsch bei der Anheuerung oder auch während der Dauer der Reise die regelmäßige Überweisung eines Teiles der Heuer an ihre Familien sicherzustellen.
Teil VI. Aufklärendes Wirken unter den Schiffsleuten
11. Da der Erfolg der meisten vorstehend empfohlenen Maßnahmen weitgehend von einem geeigneten aufklärenden Wirken unter den Schiffsleuten abhängt, sollte diese Werbetätigkeit durch die Behörden, die in Teil I der Empfehlung bezeichneten Stellen und die dazu geeigneten Vereinigungen veranstaltet und durchgeführt werden, unterstützt, soweit als möglich, durch die Schiffsoffiziere, Schiffsärzte und Sportvereinigungen an Bord.
12. Diese Werbetätigkeit könnte umfassen
a) die Verteilung an Land und, die Zustimmung des Schiffsführers vorausgesetzt, an Bord von Druckschriften in den geeignetsten Sprachen mit genauen Auskünften über die Bequemlichkeiten, die die Schiffsleute im Aufenthaltshafen und in den demnächst anzulaufenden Häfen vorfinden,
b) die Errichtung von Auskunftsstellen in den großen Häfen - sei es bei den öffentlichen Heuerstellen, sei es anderswo - , die für die Schiffsleute leicht zugänglich sein und über ein Personal verfügen müßten, das imstande ist, unmittelbar alle zweckdienlichen Auskünfte und Ratschläge zu erteilen,
c) die Aufnahme einiger Leitsätze über den gesundheitlichen und sittlichen Schutz der Schiffsleute in die Heuerbücher oder andere Papiere, die die Schiffsleute bei sich zu tragen pflegen, oder Anschläge über diese Fragen an gut sichtbarer Stelle in den Mannschaftsräumen,
d) die häufige Veröffentlichung von belehrenden und erzieherischen Aufsätzen in den von den Schiffsleuten gelesenen Zeitschriften und Zeitungen fachlichen oder allgemeinen Inhalts sowie zweckdienliche Auswertung der durch das Lichtspielwesen gebotenen Möglichkeiten,
e) die Erteilung von Auskünften über die Preise der örtlichen Verkehrsmittel, die Sehenswürdigkeiten der Aufenthaltsstadt und die Unterhaltungsstätten.
Teil VII. Gleichbehandlung
13. Regierungen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, denen die Verwaltung der Mittel zur Verbesserung der Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen obliegt, wird dringend empfohlen, sich nicht nur der Schiffsleute einer bestimmten Staatsangehörigkeit anzunehmen, sondern sich in möglichst großzügiger Weise vom Geist internationalen Zusammengehörigkeitsgefühles leiten zu lassen.