| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 47
Empfehlung betreffend den bezahlten Jahresurlaub
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1936 zu ihrer zwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den bezahlten Jahresurlaub, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1936, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den bezahlten Urlaub, 1936, bezeichnet wird.
Die Konferenz hat ein Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Arbeitnehmer angenommen.
Sie ist sich bewußt, daß der Zweck des Urlaubs darin besteht, den Arbeitnehmern Gelegenheit zur Ruhe, zur Erholung und zu ihrer Fortbildung zu geben.
Sie geht davon aus, daß in dem angenommenen Übereinkommen die Mindestbedingungen vorgesehen sind, denen jede Regelung über den bezahlten Urlaub entsprechen sollte.
Sie hält eine nähere Umschreibung der Art der Durchführung für erwünscht.
Die Konferenz empfiehlt deshalb allen Mitgliedern, folgende Anregungen zu erwägen:
1. (1) Die ununterbrochene Dienstleistung, die als Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaub erforderlich ist, sollte nicht berührt werden durch Unterbrechungen infolge von Krankheit oder Unfall, Familienereignissen, Militärdienst, Ausübung der Staatsbürgerrechte, Wechsel in der Leitung des Betriebes, dem der betreffende Arbeitnehmer angehört, oder zeitweiliger unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, sofern diese eine bestimmte festzusetzende Dauer nicht überschreitet und der Arbeitnehmer in den Dienst wieder zurückkehrt.
(2) In Berufen, in denen sich die Arbeit nicht regelmäßig über das ganze Jahr erstreckt, sollte die Voraussetzung der ununterbrochenen Dienstleistung als erfüllt gelten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes eine bestimmte Zahl von Tagen gearbeitet hat.
(3) Der Anspruch auf Urlaub sollte nach einjähriger Arbeit erworben werden, gleichviel ob die Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern erfolgte. Jede Regierung sollte durch wirksame Maßnahmen sicherstellen, daß die aus der Gewährung des Urlaubs erwachsenden Lasten nicht den letzten Arbeitgeber allein treffen.
2. Obwohl es in besonderen Fällen erwünscht sein mag, die Möglichkeit der Teilung des Urlaubs vorzusehen, sollte vermieden werden, daß solche Ausnahmen gegen den Urlaubszweck verstoßen, der dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, die im Laufe des Jahres verbrauchten körperlichen und geistigen Kräfte zu erneuern. In anderen Fällen sollte der Urlaub, von ganz besonderen Umständen abgesehen, höchstens in zwei Abschnitte geteilt werden, von denen der eine nicht kürzer als die vorgesehene Mindestdauer sein sollte.
3. Es wäre wünschenswert, daß die mit der Dauer der Dienstzeit fortschreitende Zunahme des Urlaubs sobald als möglich einsetze und in regelmäßigen Stufen erfolge, so daß nach einer festgesetzten Zahl von Jahren eine bestimmte Mindestdauer erreicht wird, z.B. zwölf Werktage nach sieben Dienstjahren.
4. Das gerechteste Verfahren, um das Entgelt eines Arbeitnehmers zu berechnen, der ganz oder teilweise nach Leistung oder Stück entlohnt wird, bestünde in der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes während einer genügend langen Zeit, um die Schwankungen in der Höhe der Arbeitsverdienste soweit als möglich auszugleichen.
5. Die Mitglieder sollten prüfen, ob nicht für Jugendliche oder Lehrlinge unter achtzehn Jahren eine günstigere Regelung vorgesehen werden sollte, um den Übergang von der Schule zum Berufsleben in der Zeit der körperlichen Entwicklung zu erleichtern.