Empfehlung 45
Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1935, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, bezeichnet wird.
Die Konferenz weist darauf hin, daß sie wiederholt die Regierungen auf die wirtschaftlichen Maßnahmen aufmerksam gemacht hat, die zur Überwindung der allgemeinen Krise und der durch sie verursachten Massenarbeitslosigkeit ergriffen werden sollten.
Sie ist sich bewußt, daß die Arbeitslosigkeit andauert und zahlreiche Jugendliche erfaßt, deren sittliche Anlagen und berufliche Fähigkeiten durch den unfreiwilligen Müßiggang ernsthaft geschädigt werden können, und dadurch die Zukunft der Völker gefährdet.
Sie geht davon aus, daß auf ihrer achtzehnten Tagung ein Übereinkommen und eine Empfehlung über die Arbeitslosenversicherung und sonstige Formen der Arbeitslosenfürsorge angenommen worden sind, die sich auch auf arbeitslose Jugendliche beziehen, und daß ferner in zahlreichen Staaten andere Maßnahmen getroffen wurden, um einen Zustand zu beseitigen, der durch seinen Ernst die öffentliche Meinung mit Recht beunruhigt hat.
Die Konferenz empfiehlt, gestützt auf die in diesem Bereich bereits vorliegenden Erfahrungen, allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze anzuwenden und dem Internationalen Arbeitsamt einen Bericht über Ausmaß und Art der Anwendung dieser Grundsätze vorzulegen.
Schulpflicht; Alter der Zulassung zur Arbeit; allgemeine und berufliche Ausbildung
1. Das Mindestalter für das Ende der Schulpflicht und für die Zulassung zur Arbeit sollte, sobald es die Umstände gestatten, auf mindestens fünfzehn Jahre festgesetzt werden.
2. (1) Jugendliche, die das für die Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebene Alter überschritten haben und keine angemessene Beschäftigung finden können, sollten verpflichtet sein, soweit die Schulverhältnisse dies gestatten, weiter am gesamten Unterricht teilzunehmen, bis sie eine angemessene Beschäftigung finden.
(2) Im Sinne dieses Absatzes bezieht sich der Ausdruck "angemessen" insbesondere darauf, daß die Beschäftigung dauernd ist und Aussichten für die Zukunft bietet.
(3) Zur Durchführung dieses Absatzes sollte ein enges Zusammenwirken zwischen den Schulbehörden, den Behörden der Arbeitsvermittlung und den Trägern der Arbeitslosenversicherung stattfinden.
3. Im Sinne dieser Empfehlung gilt als "Jugendlicher" jede Person unter achtzehn Jahren.
4. In Staaten, in denen die Schulpflicht noch nicht besteht, sollte sie sobald als möglich in Übereinstimmung mit den Ziffern 1 und 2 eingeführt werden.
5. Die zuständigen Stellen sollten für die Zeit, um die der Schulbesuch nach Ziffer 1 und 2 verlängert wird, den Eltern im Falle der Bedürftigkeit Beihilfen für den Unterhalt gewähren.
6. Die Lehrpläne für Jugendliche, deren Schulzeit infolge der Durchführung der vorstehend empfohlenen Maßnahmen verlängert wird, sollten so aufgestellt werden, daß sie insbesondere die Allgemeinbildung fördern, gleichzeitig aber auch allgemein auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten.
7. (1) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Jugendliche mit den erforderlichen Fähigkeiten zu ermuntern, über das für die Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebene Alter hinaus höhere Schulen oder Fachschulen zu besuchen.
(2) Als geeignete Mittel zur Durchführung dieses Grundsatzes werden Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung empfohlen.
8. Nach Ende der den gesamten Unterricht umfassenden Schulpflicht sollten die Jugendlichen verpflichtet werden, bis zum achtzehnten Lebensjahr an einem Fortbildungsunterricht teilzunehmen, der sowohl allgemeine Bildung als auch Fachbildung vermittelt.
9. (1) Soweit nicht alle Jugendlichen zur Teilnahme an diesem Unterricht verpflichtet sind, sollte dessen Besuch wenigstens für arbeitslose Jugendliche während einer bestimmten Zahl von Stunden täglich oder, wo das nicht möglich ist, für eine bestimmte Zahl von Stunden in der Woche vorgeschrieben werden.
(2) In Gebieten, die eine größere Zahl arbeitsloser Jugendlicher aufweisen, sollten für diese besondere Lehrgänge eingeführt werden.
(3) Jugendlichen, die an einem Unterricht teilgenommen haben, wie er in den vorstehenden Unterabsätzen vorgesehen ist, sollte auch nach der Aufnahme einer Beschäftigung die Möglichkeit zur weiteren Teilnahme an einem entsprechenden Unterricht geboten werden.
10. Arbeitslosen Jugendlichen, welche die Teilnahme an einem Unterricht, wozu sie nach Ziffer 9 verpflichtet sind, ohne stichhaltigen Grund verweigern, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung oder die Unterstützung, sofern die Umstände es zulassen, vorübergehend ganz oder teilweise entzogen werden.
11. (1) Für arbeitslose Jugendliche zwischen achtzehn und fünfundzwanzig Jahren sollten Unterrichtsstätten zur Vorbereitung für den Beruf geschaffen werden, wobei auch Lehrgänge zur Förderung der allgemeinen Bildung vorzusehen sind. Diese Unterrichtsstätten wären nach den jeweils gegebenen Umständen als geschlossene oder offene Anstalten zu errichten.
(2) Diese Unterrichtsstätten sollten im Zusammenwirken mit den Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eingerichtet werden.
12. (1) Die Lehrpläne dieser Unterrichtsstätten sollten neben praktischen Lehrfächern auch allgemeinen Unterricht auf beruflichem und kulturellem Gebiet umfassen.
(2) Die Lehrkräfte dieser Unterrichtsstätten sollten angemessen entschädigt und mit besonderer Sorgfalt ausgewählt werden; diese Auswahl sollte soweit als möglich aus den Reihen der arbeitslosen Jugendlichen erfolgen, welche die erforderliche Befähigung besitzen.
13. Jugendlichen, die Lehrgänge oder Unterrichtsstätten nach Ziffer 9 oder 11 besuchen, sollten zusätzliche Leistungen für Fahrgeld und andere notwendige Ausgaben gewährt werden.
14. Für Jugendliche, die nach Abschluß ihrer Ausbildung an einer höheren Schule, Fachschule oder Hochschule keine Beschäftigung finden, sollten Maßnahmen getroffen werden, um ihnen
a) die Ergänzung ihrer theoretischen Ausbildung durch Sammlung praktischer Erfahrungen in gewerblichen, Handels- und sonstigen Betrieben sowie in der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen, wobei in jeder Hinsicht dafür zu sorgen ist, daß diese Jugendlichen regelmäßige Arbeitnehmer nicht verdrängen,
b) den Weiterbesuch der Anstalt, an der sie ihre fachliche oder höhere Ausbildung abgeschlossen haben, oder den Besuch einer anderen Schule zur allgemeinen oder beruflichen Ausbildung durch Maßnahmen wie Schulgeldbefreiung und Gewährung von Freistellen für Lern- oder Forschungszwecke zu ermöglichen,
c) Aufschlüsse über die überfüllten Berufe zu geben und ihnen zu helfen, die Vorurteile zu überwinden, die ihrer Umschulung für einen anderen Beruf im Wege stehen.
15. Zur Heranbildung geschulter Kräfte für Bildungseinrichtungen, Freizeitgestaltung, soziale Hilfe und Arbeitslager für arbeitslose Jugendliche sollten besondere Maßnahmen getroffen werden. Die Ausbildung könnte zweckmäßigerweise in besonderen Schulungslagern erfolgen, zu denen befähigte arbeitslose Jugendliche zuzulassen wären.
Freizeitgestaltung und soziale Hilfe für arbeitslose Jugendliche
16. (1) Neben den Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und der beruflichen Ausbildung sollte Vorsorge getroffen werden, um den arbeitslosen Jugendlichen eine nützliche und angenehme Verwendung ihrer Freizeit zu ermöglichen, z.B. durch Schaffung von Erholungsstätten, Einrichtungen für körperliche Ertüchtigung, Lesesälen usw.
(2) Diese Einrichtungen sollten nicht ausschließlich arbeitslosen Jugendlichen vorbehalten bleiben, sondern auch erwerbstätigen Jugendlichen zugänglich sein, damit jede planmäßige Trennung zwischen beiden vermieden wird.
(3) Diese Einrichtungen sollten der Aufsicht einer befähigten Person unterstehen. Die Art der Tätigkeit sollte aber soweit als möglich nach Rücksprache mit den Jugendlichen und durch Zusammenarbeit der Jugendlichen untereinander geregelt werden.
17. In Gebieten, die eine größere Zahl arbeitsloser Jugendlicher aufweisen, sollten Maßnahmen zur Schaffung von sozialen Hilfseinrichtungen und zur Errichtung von Herbergen getroffen werden, in denen die arbeitslosen Jugendlichen billig Verpflegung und Unterkunft erhalten können.
Tätigkeit von Berufsverbänden und privaten Vereinigungen
18. Die Behörden sollten die für die arbeitslosen Jugendlichen bestimmten Bildungseinrichtungen und sonstigen sozialen Hilfsmaßnahmen der Berufsverbände und anderer Vereinigungen fördern.
Besondere Arbeitslager
19. Wo die Errichtung besonderer Arbeitslager für arbeitslose Jugendliche vom achtzehnten bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr erwünscht erscheint, deren Hauptzweck nicht die Berufsausbildung, sondern die Ausführung von Arbeiten unter anderen als den üblichen Arbeitsbedingungen ist, sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, daß solche ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen zu Mißbräuchen führen.
20. Die Teilnahme an diesen Arbeitslagern sollte völlig freiwillig sein.
21. Es sollte unbedingt dafür gesorgt werden, daß öffentliche oder private Arbeitslager nicht Einrichtungen für militärische Ausbildung werden. Von privater Seite errichtete Lager sollten der Aufsicht der Zivilbehörden unterstellt werden.
22. In ein Arbeitslager sollte nur aufgenommen werden, wer ärztlich untersucht und für die ihm zugedachte Arbeit körperlich tauglich befunden worden ist.
23. In allen Lagern sollten die Einrichtungen den strengsten Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen.
24. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Regelung des Lebens im Lager und der Disziplin gewidmet werden. Diese Regelung sollte soweit als möglich eine Selbstverwaltung der arbeitslosen Jugendlichen ermöglichen, besonders auch in bezug auf die Disziplin.
25. Um den Jugendlichen zu ermöglichen, die Verbindung mit ihren Angehörigen regelmäßig zu pflegen, sollten die Lager so nahe bei den Wohnungen der Angehörigen der Jugendlichen errichtet werden, als es die Umstände gestatten.
26. (1) Der Arbeitsplan sollte so aufgestellt werden, daß die Lager nicht in Wettbewerb mit Arbeitnehmern auf dem freien Markt treten.
(2) Die Arbeit sollte soweit als möglich dem Alter, dem Geschlecht, den Kräften und dem Beruf der Beteiligten angepaßt sein.
27. Die Entschädigung der in diesen Lagern beschäftigten Jugendlichen sollte neben der Verpflegung und gegebenenfalls der Arbeitskleidung und Unterkunft eine Barvergütung umfassen.
28. Die in Arbeitslagern beschäftigten Jugendlichen sollten zur Sozialversicherung zugelassen werden; die Versicherungsbeiträge wären von den Lagern zu tragen.
29. Wo keine allgemeine Pflichtversicherung gegen Unfall besteht, sollten die Lager ihre Haftpflicht durch eine Versicherung decken, sofern diese Lager nicht unmittelbar von Behörden eingerichtet wurden, die durch Selbstversicherung die Deckung übernehmen.
30. (1) Für die eigentliche Arbeit sollten beträchtlich weniger als vierzig Arbeitsstunden wöchentlich vorgesehen werden, um in den Tagesplänen der Arbeitslager die allgemeine Bildung, die Berufsausbildung, Spiele, Sport und Freizeit berücksichtigen zu können.
(2) Die Lager sollten mit Büchereien ausgestattet sein.
31. (1) Für die Schulung und die Auswahl des Lagerpersonals sollten genaue Regeln aufgestellt werden; dieses Personal muß eine gründliche Kenntnis der sozialen Fragen im allgemeinen und der die Jugend im besonderen betreffenden Fragen besitzen.
(2) Das Personal der Lager für junge Mädchen sollte hauptsächlich aus Frauen bestehen.
(3) Hilfsposten sollten vorzugsweise jugendlichen Lagerteilnehmern vorbehalten bleiben, die dafür befähigt sind.
(4) Die Lager sollten der Aufsicht einer befähigten Person unterstehen. Die Art der Tätigkeit sollte aber soweit als möglich nach Rücksprache mit den Jugendlichen und durch Zusammenarbeit der Jugendlichen untereinander geregelt werden.
32. (1) Zur allgemeinen Aufsicht über die Arbeitslager sollte ein Hauptausschuß errichtet werden.
(2) Der Hauptausschuß sollte umfassen: Vertreter der maßgebenden Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie Vertreter der Behörden, die für die Arbeitsvermittlung, die öffentlichen Arbeiten, die Landwirtschaft, die Volksgesundheit, die Unfallverhütung, das Unterrichtswesen und sonstige Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständig sind.
(3) Unter diesen Vertretern sollten sich auch Frauen befinden.
33. Der Hauptausschuß oder eine andere geeignete Stelle sollte mit den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen eng zusammenarbeiten, um den jugendlichen Lagerteilnehmern regelmäßige Arbeit zu vermitteln.
34. Zur Förderung des Gemeinschaftsgeistes der jugendlichen Lagerteilnehmer sollten Maßnahmen getroffen werden; auch sollten die Teilnehmer ermutigt werden, genossenschaftliche Arbeitsgruppen zu bilden, die sich z.B. dem ländlichen Siedlungswesen, öffentlichen Arbeiten oder Handwerken widmen.
Besondere öffentliche Arbeiten für arbeitslose Jugendliche
35. (1) Für arbeitslose Jugendliche sollten besondere öffentliche Arbeiten durchgeführt werden; soweit als möglich, sollten diese Arbeiten dem Alter und dem Beruf der beteiligten Jugendlichen angepaßt sein.
(2) Für arbeitslose Jugendliche, die ihre Ausbildung an einer höheren, fachtechnischen oder Hochschule abgeschlossen haben, sollten solche Arbeiten soweit als möglich der Berufsausbildung dieser Personen angepaßt sein.
(3) Die für Arbeitslager empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen sollten, soweit sie geeignet und durchführbar sind, auch für die besonderen öffentlichen Arbeiten Anwendung finden, die für arbeitslose Jugendliche unternommen werden.
Arbeitsvermittlung und Beschaffung regelmäßiger Arbeitsgelegenheiten
36. Die staatliche Regelung der öffentlichen Arbeitsvermittlung sollte besondere örtliche und zentrale Einrichtungen für die Vermittlung von Jugendlichen umfassen.
37. Die Vermittlungsstellen für Jugendliche sollten
a) darauf hinwirken, den Jugendlichen eine angemessene Beschäftigung im Sinne von Ziffer 2 Absatz (2) zu vermitteln,
b) selbst eine Abteilung für Berufsberatung besitzen oder mit anderen Berufsberatungsstellen in enger Weise zusammenarbeiten.
38. Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, der örtlichen Arbeitsvermittlung für Jugendliche alle offenen Stellen für Jugendliche und alle ohne die Arbeitsvermittlung erfolgten Einstellungen von Jugendlichen zur Kenntnis zu bringen.
39. Die Vermittlungsstellen für Jugendliche sollten
a) in Verbindung mit den Berufsberatungsstellen, den Ausschüssen für das Lehrlingswesen und ähnlichen Einrichtungen die Ergebnisse der durchgeführten Vermittlungen überwachen, um diejenigen Aufschlüsse zu erhalten, die geeignet sind, die beruflichen Aussichten der Jugendlichen zu fördern,
b) mit allen anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich mit dem Jugendwesen befassen, insbesondere mit den Schulbehörden in enger Verbindung bleiben.
40. In Verbindung mit den Arbeitsvermittlungsstellen wäre dafür zu sorgen, daß Jugendliche von achtzehn und mehr Jahren soweit als möglich bei der beruflichen Umschulung unterstützt werden.
41. Durch geeignete Maßnahmen wäre dafür zu sorgen, daß arbeitslose Jugendliche aus Gebieten, wo die wichtigsten Gewerbezweige anscheinend ständig zurückgehen, in aufblühende Berufe umgeschult und in Gebiete umgesiedelt werden, in denen solche Berufe vorkommen.
42. Die Regierungen sollten durch Gegenseitigkeitsverträge den zwischenstaatlichen Austausch Jugendlicher zur Förderung der Berufsausbildung erleichtern; dabei soll es sich um den Austausch Jugendlicher handeln, die ihre Berufskenntnisse durch Erlernung der Gebräuche in anderen Staaten erweitern wollen.
43. Die gegenwärtigen Bestrebungen, neue Arbeitsplätze durch Verkürzung der üblichen Arbeitszeit zu schaffen, sollten im Hinblick auf die Beschäftigungen, die von Jugendlichen verrichtet werden, mit besonderem Nachdruck verfolgt werden.
Statistik
44. (1) Die Träger der Arbeitslosenversicherung, die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen und sonstige Einrichtungen, die Arbeitslosenstatistiken aufstellen, sollten in diesen Statistiken eine besondere Spalte für Arbeitslose von weniger als fünfundzwanzig Jahren aufnehmen.
(2) Diese Arbeitslosen sollten gegliedert werden nach
a) Geschlecht,
b) Alter, wobei Jugendliche und andere Personen jüngeren Alters getrennt anzuführen wären,
c) Beruf, wobei die Personen, die noch nie gegen Entgelt beschäftigt waren, eine besondere Gruppe bilden sollen, die nach dem gelernten oder angestrebten Beruf zu unterteilen wäre.
45. In Ermangelung oder zur Ergänzung einer solchen Statistik sollten von Zeit zu Zeit besondere Erhebungen veranstaltet werden, um die vorstehend genannten Angaben und ergänzenden Aufschlüsse, insbesondere über die Dauer der Arbeitslosigkeit und die berufliche Vergangenheit der jugendlichen Arbeitslosen, zu erhalten.
46. Soweit die allgemeinen Volkszählungen auch über die Arbeitslosigkeit Aufschluß geben, sollten die Antworten auf den Zählungsfragebogen so ausgewertet werden, daß, soweit als möglich, alle Angaben, die in Ziffer 44 vorgesehen sind, ermittelt werden können.
47. Bis die in Ziffer 1 empfohlenen Maßnahmen in den verschiedenen Staaten vollständig durchgeführt sind, sollten Jahresstatistiken über die Zahl der schulpflichtigen Kinder angelegt werden, die im Laufe des Jahres außerhalb der Schulstunden beschäftigt wurden. Diese Statistiken sollten nach Geschlecht, Alter und Beruf gegliedert werden. Sie sollten nähere Angaben über die Wochentage und Jahreszeiten enthalten, während deren solche Arbeiten verrichtet wurden, sowie über die Zahl und die Verteilung der Arbeitsstunden.