Empfehlung 44
Empfehlung betreffend die Arbeitslosenversicherung und sonstige Formen der Arbeitslosenfürsorge
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitslosenversicherung und sonstige Formen der Arbeitslosenfürsorge, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1934, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitslosigkeit, 1934, bezeichnet wird:
Die Konferenz hat ein Übereinkommen über die Gewährung von Versicherungsleistungen oder von Unterstützungen an unfreiwillig Arbeitslose angenommen.
Sie geht davon aus, daß dieses Übereinkommen die Mindestvoraussetzungen festlegt, denen jede Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenfürsorge gerecht werden soll.
Sie hält es für angezeigt, eine Reihe allgemeiner Grundsätze aufzustellen, die erfahrungsgemäß als die geeignetsten erscheinen, um zu einer befriedigenden Gestaltung der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge beizutragen.
In dieser Überzeugung empfiehlt die Konferenz allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:
1. Staaten, in denen keine Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit besteht, sollten Maßnahmen zu möglichst baldiger Einführung einer solchen Regelung treffen.
2. Staaten, in denen für den Fall der Arbeitslosigkeit eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung besteht, sollten eine ergänzende Fürsorge schaffen für Personen, die ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung erschöpft, sowie in bestimmten Fällen für Personen, die einen solchen Anspruch noch nicht erworben haben; diese Fürsorge sollte auf einer anderen Grundlage als die allgemeine Bedürftigenfürsorge beruhen.
3. Die Einrichtungen, die den Arbeitslosen Versicherungsleistungen oder Unterstützungen gewähren, sollten nicht nur die Vollarbeitslosen, sondern auch die Kurzarbeiter (Teilarbeitslosen) erfassen.
4. a) Die Einrichtungen der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenfürsorge sollten so bald als möglich auf alle Personen angewendet werden, die auf Grund eines Arbeitsvertrages oder auf Grund eines Lehrvertrages gegen Geldlohn beschäftigt werden. Soweit Ausnahmen von dieser Regel unvermeidlich erscheinen, sollten sie auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
b) Diese Personen sollten so lange entweder von der Versicherung oder von der Fürsorge erfaßt werden, bis sie Anspruch auf eine Altersrente erlangen.
c) Falls sich die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Arbeitslosenversicherung auf bestimmte Sondergruppen von Arbeitnehmern als schwierig erweist, sollten Sondermaßnahmen getroffen werden, um die Versicherung auch dieser Gruppen zu ermöglichen. Solche Sondermaßnahmen sollten insbesondere bezwecken, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit mit hinlänglicher Sicherheit zu ermitteln und die Versicherungsleistungen dem Normalverdienst der betreffenden Arbeitnehmer anzupassen.
d) Soweit irgend möglich und insbesondere soweit sich eine ausreichende Aufsicht durchführen läßt, sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um wirtschaftlich schwachen Selbständigen im Falle von Arbeitslosigkeit zu helfen.
5. Wird es für zweckmäßig erachtet, für die Unterstellung unter die Versicherung eine bestimmte obere Lohngrenze festzusetzen, so sollten durch eine solche Grenze nur Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, deren Verdienst es ihnen ermöglicht, gegen die Gefahr der Arbeitslosigkeit selbst vorzusorgen. Als Ziel ist die Einbeziehung aller Arbeitnehmer, gleichviel ob sie körperliche oder geistige Arbeit verrichten, ohne Rücksicht auf ihr Arbeitsentgelt anzustreben.
6. Die in dem Übereinkommen vorgesehene Anwartschaftszeit sollte nicht mehr umfassen als 26 Arbeitswochen in einer von der jeweils geltenden Regelung erfaßten Beschäftigung oder die Entrichtung von 26 Wochenbeiträgen oder eines ihnen entsprechenden Betrages in den zwölf Monaten vor der Stellung des Unterstützungsantrages oder 52 Arbeitswochen oder 52 Wochenbeiträge oder einen ihnen entsprechenden Betrag in den 24 Monaten vor der Stellung des Unterstützungsantrages.
7. Der Zeitraum, für den die innerstaatliche Gesetzgebung die Gewährung der Versicherungsleistung vorsieht, sollte so lang bemessen werden, als die Leistungsfähigkeit der Einrichtung es zuläßt, und es sollte mit allem Nachdruck angestrebt werden, daß die Unterstützungen so lange laufen, als die Bewerber ihrer bedürfen.
8. Die nach dem Übereinkommen zulässige Wartezeit sollte für jeden Zeitraum der Arbeitslosigkeit acht Tage nicht überschreiten, vorbehaltlich der Bestimmungen über Kurzarbeiter (Teilarbeitslose) in den Artikeln 3 und 7 des Übereinkommens und in Ziffer 3 dieser Empfehlung.
9. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beschäftigung eines Bewerbers in einem anderen als seinem früheren Beruf eine `angemessene BeschäftigungA ist, deren Ablehnung nach den Bestimmungen des Übereinkommens die Verweigerung des Anspruches begründen kann, sollten die Dauer der Betätigung in dem früheren Beruf, die Aussichten, darin wieder beschäftigt zu werden, die berufliche Ausbildung und die Eignung für die angebotene Arbeit berücksichtigt werden.
10. Ist die Beschäftigung durch Stillstand der Arbeit als Folge einer Arbeitsstreitigkeit verloren gegangen, so sollte die Verweigerung des Anspruches auf die Versicherungsleistung oder auf die Unterstützung nur gegenüber Bewerbern erfolgen, die unmittelbar an der Streitigkeit beteiligt sind, und keinesfalls über die Dauer des Stillstandes der Arbeit hinaus.
11. a) Die Verpflichtung zum Besuch eines beruflichen oder sonstigen Lehrganges, von dem nach den Bestimmungen des Übereinkommens die Gewährung der Versicherungsleistung oder der Unterstützung abhängig gemacht werden kann, sollte nur in den Fällen auferlegt werden, in denen das für die körperliche oder sittliche Entwicklung oder die berufliche oder allgemeine Ertüchtigung des Arbeitslosen von Vorteil ist.
b) Werden Arbeitslose verpflichtet, Beschäftigung bei Notstandsarbeiten anzunehmen, so sollten Alter, Gesundheitszustand und früherer Beruf sowie die Eignung für die betreffende Arbeit berücksichtigt werden.
c) Als Notstandsarbeiten sollten nur außerordentliche Arbeiten vorübergehender Natur gelten, die von einer öffentlichen Stelle aus Mitteln zur Unterstützung der Arbeitslosen durchgeführt werden.
12. Ein Teil der für Arbeitslosenunterstützung bereitgestellten Mittel sollte zur Erleichterung der Wiederaufnahme von Arbeit verwendet werden können, z.B. durch beruflichen oder sonstigen Unterricht oder durch Zahlung der Fahrtkosten an Arbeitslose, die eine Beschäftigung außerhalb des Gebietes finden, in dem sie wohnen.
13. Die zuständige Stelle sollte in regelmäßigen Zeitabständen die Finanzlage der Versicherungskassen prüfen, um deren Zahlungsfähigkeit und das Gleichgewicht zwischen ihren Ausgaben und ihren eigenen Einnahmen nach Möglichkeit sicherzustellen. Bei der finanziellen Regelung sollte soweit als möglich sichergestellt werden, daß die Einrichtung vorübergehenden Schwankungen des Beschäftigungsumfanges Rechnung tragen kann, ohne die Durchführung der geltenden Bestimmungen zu beeinträchtigen.
14. Um in Zeiten besonders ausgedehnter Arbeitslosigkeit die Gewährung der gesetzlichen Unterstützung sicherzustellen, sollte ein Notfonds gebildet werden.
15. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um Vertreter der Beitragszahler an der Verwaltung der Versicherung zu beteiligen.
16. Die Gleichbehandlung sollte gegebenenfalls nicht nur den Angehörigen von Mitgliedstaaten, die durch das Übereinkommen gebunden sind, sondern auch Angehörigen von Mitgliedstaaten und anderen Staaten gewährt werden, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben, dessen Bestimmungen aber tatsächlich durchführen.
17. Die Staaten sollten durch zweiseitige Verträge mit ihren Nachbarstaaten die Voraussetzungen regeln, unter denen in Grenzgebieten Personen, deren Arbeitsort in einem anderen Lande liegt als ihr Wohnort, im Falle von Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungen oder Unterstützungen gewährt werden.