Empfehlung 43
Empfehlung betreffend die allgemeinen Grundsätze der Versicherung für den Fall der Invalidität des Alters und des Ablebens
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1933 zu ihrer siebzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Ablebens, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1933, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, 1933, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Konferenz hat Übereinkommen angenommen, welche die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer der gewerblichen und Handelsbetriebe und der freien Berufe sowie der Heimarbeiter und der Hausgehilfen einerseits, der Arbeitnehmer der landwirtschaftlichen Betriebe andererseits für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens betreffen.
Sie geht davon aus, daß diese Übereinkommen das Mindestmaß festsetzen, dem von Anfang an jede Pflichtversicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens gerecht werden soll.
Sie hält es für angezeigt, eine Reihe allgemeiner Grundsätze aufzustellen, die sich nach der Praxis für eine gerechte, wirksame und zweckmäßige Gestaltung der Versicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens als die geeignetsten erwiesen haben.
Sie empfiehlt daher allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:
I. Anwendungsbereich
1. a) Die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens soll ohne Unterschied des Alters, des Geschlechtes und der Staatsangehörigkeit alle Personen umfassen, die gewöhnlich Arbeit gegen Entlohnung verrichten.
b) Sofern die wirtschaftlichen, sozialen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen es gestatten, soll die innerstaatliche Gesetzgebung außerdem die wirtschaftlich schwachen selbständig Erwerbstätigen in Gewerbe, Handel und Landwirtschaft in die Versicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens einbeziehen.
2. Wird jedoch die Festsetzung eines Mindestalters für den Eintritt in die Versicherung als angezeigt erachtet, so soll diese Altersgrenze dem Alter der Schulentlassung und der Berufswahl möglichst nahe liegen.
3. Die Festsetzung eines Höchstalters für den Eintritt in die Versicherung erscheint nur in Versicherungsordnungen gerechtfertigt, die den Rentenanspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig machen, und für Arbeitnehmer, die bei erstmaliger Aufnahme von entlohnter Arbeit zu alt sind, um vor Erreichung des gesetzlichen Rentenalters die Wartezeit erfüllen zu können.
4. Wird außer der aus dem Wesen der Sozialversicherung notwendig folgenden Begrenzung des versicherten Arbeitsverdienstes auch noch die Festsetzung einer Verdiensthöchstgrenze für die Versicherungspflicht als angezeigt erachtet, so sollen aus diesem Grunde nur Arbeitnehmer für versicherungsfrei erklärt werden, die wegen ihres den üblichen Lohnstand beträchtlich übersteigenden Arbeitsverdienstes als imstande gelten können, die Wagnisse der Invalidität, des Alters und des Ablebens aus eigener Kraft zu decken.
II. Renten
A. Wartezeit und Beitragszeiten
5. In Versicherungsordnungen, die allen Rentnern eine feste Rente oder eine nach dem versicherten Arbeitsverdienst abgestufte Rente gewährleisten, soll die Wartezeit nicht länger sein als unbedingt notwendig, um Beitritten vorzubeugen, die nur zwecks Erlangung unbilliger Vorteile erfolgen, und um eine gewisse Gegenleistung für die zugesicherten Vorteile zu erreichen.
6. Die Wartezeit soll für Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten keinesfalls sechzig Beitragsmonate oder zweihundertfünfzig Beitragswochen oder eintausendfünfhundert Beitragstage überschreiten, für Altersrenten nicht das Doppelte dieser Höchstdauer.
7. Zeiten, während deren die Versicherten infolge Krankheit arbeitsunfähig oder infolge Mutterschaft an der Arbeit gehindert oder unfreiwillig arbeitslos sind, sollen für die Berechnung der Wartezeit in einem bestimmten Ausmaße mitzählen, selbst wenn für diese Zeiten keine Beiträge durch die Kranken- oder Mutterschaftsversicherung oder aus Mitteln der Arbeitslosenunterstützung entrichtet werden.
8. a) Versicherungsordnungen, die der Aufrechterhaltung der Anwartschaft bestimmte zeitliche Grenzen ziehen, sollen die Anwartschaft mindestens achtzehn Monate seit der letzten Beitragszahlung wahren; für Versicherungsordnungen, welche die Beiträge nach dem Arbeitsverdienst abstufen, soll diese Frist länger sein und mindestens ein Drittel der seit dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung erworbenen Beitragszeiten betragen, wobei von dem Drittel die durch Beiträge nicht gedeckten Zeiträume abzuziehen sind. Bei der Bemessung der Frist werden nicht angerechnet Zeiten, während deren die Versicherten infolge Krankheit arbeitsunfähig oder infolge Mutterschaft an der Arbeit gehindert sind, sowie Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder militärischer Dienstleistung.
b) Die weitere Wahrung der Anwartschaften kann von der Wiederaufnahme der Beitragsentrichtung auf Grund der Versicherungspflicht oder freiwilligen Weiterversicherung oder von der Entrichtung einer mäßigen Anerkennungsgebühr abhängig gemacht werden; in Versicherungsordnungen, welche die Beiträge nach dem Arbeitsverdienst abstufen und die Rente abhängig von der Beitragszeit bemessen, soll die Wiederaufnahme der Beitragsentrichtung die Anwartschaft verbessern.
9. Erloschene Anwartschaften sollen wieder aufleben können, wenn der früher Versicherte eine bestimmte Zahl von Beiträgen auf Grund der Versicherungspflicht oder der freiwilligen Weiterversicherung entrichtet; sofern sich die Rente nach der Zahl oder nach der Höhe der dem Versicherten gutgeschriebenen Beiträge richtet, sollen die erforderlichen Beitragszeiten kürzer als die erste Wartezeit sein.
10. Die Beiträge zwecks Wahrung der Anwartschaft von Versicherten, die während längerer Zeit arbeitslos sind, sollen im Hinblick auf die Unmöglichkeit, damit ausschließlich die in Arbeit stehenden Versicherten zu belasten, mit Hilfe öffentlicher Zuschüsse bestritten werden; gleiches soll für die Beiträge zwecks Festigung und Verbesserung der Anwartschaften dieser Arbeitslosen gelten.
B. Altersrente
11. Für Versicherungsordnungen, die das Rentenalter höher als mit dem vollendeten sechzigsten Lebensjahr ansetzen, empfiehlt es sich, sowohl zwecks Entlastung des Arbeitsmarktes als auch zur Verwirklichung des Anrechtes der Arbeitnehmer auf Altersruhe, das Rentenalter, gegebenenfalls stufenweise, auf sechzig Jahre herabzusetzen, soweit die Zusammensetzung der Bevölkerung, die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Landes es gestatten.
12. Versicherte, die durch lange Jahre hin einen besonders schweren oder ungesunden Beruf ausgeübt haben, sollen früher als Arbeitnehmer anderer Berufe zum Rentenbezug zugelassen werden.
13. a) Um den Arbeitnehmern ein von Entbehrungen freies Alter zu sichern, soll die Rente den wesentlichen Lebensbedarf decken. Daher soll die Rente, die jedem Versicherten nach Erfüllung der Wartezeit gewährleistet wird, unter angemessener Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten festgesetzt werden.
b) In Versicherungsordnungen mit Beiträgen, die nach dem Arbeitsverdienst abgestuft sind, sollen Versicherte, deren Beitragszeit der durchschnittlichen Dauer der Berufsausübung eines Menschen entspricht, eine Rente erhalten, die ihrer sozialen Stellung während der Zeit der Berufsausübung Rechnung trägt. Daher soll die Rente, die Versicherten nach dreißig Jahren tatsächlicher Beitragsleistung gewährleistet wird, nicht niedriger sein als die Hälfte des versicherten Arbeitsverdienstes, den der Versicherte seit dem Eintritt in die Versicherung oder während eines bestimmten, dem Anfall der Rente unmittelbar vorangehenden Zeitraumes erlangt hat.
14. Dem Rentner soll ein Zuschuß gewährt werden
a) für jedes von ihm erhaltene Kind, das schulpflichtig ist oder das weniger als siebzehn Jahre alt und noch in allgemeiner oder beruflicher Ausbildung begriffen ist oder das sich infolge von Gebrechen nicht selbst zu erhalten vermag,
b) wenn seine Ehefrau alt oder gebrechlich und nicht aus diesem Grunde selbst rentenberechtigt ist.
15. Rentner, die ständig fremder Wartung bedürfen, sollen einen Hilflosenzuschuß erhalten.
C. Invaliditätsrente
16. a) Rente soll dem Versicherten zustehen, der infolge Krankheit oder Gebrechens außerstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit einen beachtlichen Verdienst zu erlangen;, als beachtlich kann ein Verdienst nicht gelten, der ein Drittel dessen nicht erreicht, was gesunde Arbeitnehmer mit gleicher Ausbildung und in gleicher Lage zu verdienen pflegen.
b) Jedoch soll in Sonderversicherungen, die für Arbeiter oder Angestellte bestimmter Berufe bestehen, die Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausschließlich unter Berücksichtigung des bisher ausgeübten oder eines ähnlichen Berufes bewertet werden.
17. a) Um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, soll die Versicherung jedem nach Erfüllung der Wartezeit invalide werdenden Versicherten eine den wesentlichen Lebensbedarf deckende Rente gewährleisten. Daher soll die jedem Versicherten gewährleistete Mindestrente unter angemessener Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten festgesetzt werden.
b) In Versicherungsordnungen, welche die gewährleistete Mindestrente nach dem versicherten Arbeitsverdienst festsetzen, soll sie wenigstens 40 vom Hundert dieses Arbeitsverdienstes betragen. Dasselbe Ergebnis sollen Versicherungsordnungen anstreben, in denen die Rente aus einem festen und für alle Versicherten gleichen Betrag und einem nach Zahl und Höhe der entrichteten Beiträge bemessenen Steigerungsbetrag zusammengesetzt ist.
18. Dem Rentner soll ein Zuschuß gewährt werden für jedes von ihm erhaltene Kind, das noch schulpflichtig ist oder das weniger als siebzehn Jahre alt und noch in allgemeiner oder beruflicher Ausbildung begriffen ist oder das sich infolge von Gebrechen nicht selbst zu erhalten vermag.
19. Rentner, die ständig fremder Wartung bedürfen, sollen einen Hilflosenzuschuß erhalten.
D. Hinterbliebenenrenten
20. a) Die Witwe eines Rentners oder eines nach Erfüllung der Wartezeit verstorbenen Versicherten soll, solange sie sich nicht wieder verheiratet, Rente erhalten.
b) Wird jedoch die Zuerkennung der Rente noch von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht, so soll die Rente jedenfalls Witwen zustehen, die sich wegen Alters oder Invalidität nicht selbst erhalten können, und solchen, die für ein Kind zu sorgen haben, das noch schulpflichtig ist oder das weniger als siebzehn Jahre alt und noch in allgemeiner oder beruflicher Ausbildung begriffen ist.
21. Rente soll ferner dem invaliden Witwer zustehen, wenn er wegen der Invalidität von einer Versicherten erhalten worden war, die nach Erfüllung der Wartezeit verstorben ist.
22. a) Die Rente soll der Witwe oder dem invaliden Witwer einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes bieten. Auf welche Art immer die Rente festgesetzt werden mag, soll ihr Mindestbetrag unter angemessener Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten bemessen werden.
b) In Versicherungsordnungen mit Beiträgen, die nach dem Arbeitsverdienst des verstorbenen Versicherten abgestuft sind, soll die Witwenrente oder die Rente des invaliden Witwers nicht niedriger sein als die Hälfte der Invaliditätsrente oder der Altersrente, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatte. Werden aber in den bezeichneten Versicherungsordnungen die Hinterbliebenenrenten unabhängig von der Höhe der Rente festgesetzt, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch oder Anwartschaft hatte, so soll die Witwenrente oder die Rente des invaliden Witwers nicht niedriger sein als 20 vom Hundert des versicherten Arbeitsverdienstes, den der verstorbene Versicherte seit seinem Eintritt in die Versicherung oder während eines bestimmten, seinem Ableben unmittelbar vorausgehenden Zeitraumes erlangt hatte.
23. a) Jedem schulpflichtigen Kinde, das von dem Rentner oder von dem nach der Erfüllung der Wartezeit verstorbenen Versicherten erhalten worden war, soll Waisenrente zustehen. Die Rente soll bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahres gewährt werden, wenn das Kind noch in allgemeiner oder beruflicher Ausbildung steht, und über dieses Alter noch hinaus, wenn das Kind infolge von Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu erhalten.
b) Die Waisenrente kann in der Form eines Zuschusses zur Witwenrente geleistet werden.
24. a) Die jeder Waise gewährleistete Mindestrente soll einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt und zu den Kosten der Erziehung der Waise bieten. Doppelwaisen soll eine erhöhte Mindestrente zustehen.
b) In Versicherungsordnungen mit Beiträgen, die nach dem Arbeitsverdienst des verstorbenen Versicherten abgestuft sind, soll die Waisenrente nicht niedriger als ein Viertel, die Rente für Doppelwaisen nicht niedriger als die Hälfte der Rente sein, auf die der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatte. Werden aber in den bezeichneten Versicherungsordnungen die Hinterbliebenenrenten unabhängig von der Höhe der Rente festgesetzt, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch oder Anwartschaft hatte, so soll die Waisenrente nicht niedriger sein als 10 vom Hundert, die Rente für Doppelwaisen nicht niedriger als 20 vom Hundert des versicherten Arbeitsverdienstes, den der verstorbene Versicherte seit seinem Eintritt in die Versicherung oder während eines bestimmten, seinem Ableben unmittelbar vorangehenden Zeitraumes erlangt hatte.
25. Wird die Festsetzung einer Höchstgrenze für den Gesamtbetrag der Renten der Hinterbliebenen eines Verstorbenen für angezeigt erachtet, so soll diese Grenze nicht niedriger angesetzt werden als die Rente einschließlich der Familienzuschüsse, auf die der Verstorbene Anspruch oder Anwartschaft hatte, falls die Hinterbliebenenrenten nach der Rente des Verstorbenen bemessen werden, und nicht niedriger als die Hälfte des versicherten Arbeitsverdienstes des Verstorbenen, falls die Hinterbliebenenrenten nach diesem Arbeitsverdienst bemessen werden.
26. Hinterbliebene, denen mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch eine Rente nicht zusteht, sollen, sofern dem verstorbenen Versicherten eine Mindestzahl von Beiträgen gutgeschrieben worden ist, eine Abfindung erhalten, die ihnen die Anpassung an die durch das Ableben des Familienhauptes geschaffene Lage ermöglicht.
27. In Ländern, in denen die Beerdigungskosten nicht nach Gepflogenheit oder Gesetz durch eine andere Versicherung, insbesondere durch die Krankenversicherung, gedeckt werden, soll die Versicherung für den Fall des Ablebens des Versicherten ein angemessenes Beerdigungsgeld gewähren.
E. Ruhen und Kürzung
28. Wenn vorgesehen ist, daß Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten beim Zusammentreffen mit Renten aus anderen Zweigen der Sozialversicherung, Ruhegeldern oder Entschädigungen aus Anlaß eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit ruhen oder gekürzt werden, so sollen die Ruhens- und Kürzungsvorschriften dem Rentner den ungeschmälerten Bezug der höheren Rente gewährleisten; jedenfalls soll aber der Teil der Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrente gewährt werden, der den eigenen Beiträgen des Versicherten entspricht.
29. Ruht eine Invaliditäts- oder Altersrente aus anderen Gründen als wegen Zusammentreffens mit sonstigen Renten, so soll der Familie des Rentenberechtigten ein Unterhaltsbeitrag im Ausmaß der Rente oder eines Teiles der Rente gewährt werden.
III. Aufhebung der Mittel
30. a) Die Mittel der Versicherung sollen durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber aufgebracht werden.
b) Der Staat soll der Versicherung Zuschüsse leisten.
31. Der Beitrag des Versicherten soll grundsätzlich nicht höher sein als der Beitrag seines Arbeitgebers.
32. Der Arbeitgeber soll vollständig oder zum größeren Teile den Gesamtbeitrag für Arbeitnehmer tragen, die keinen Barlohn erhalten, sowie für Heimarbeiter und Lehrlinge, deren Lohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
33. Für Zeiten militärischer Dienstleistung auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht soll, wenn die Beteiligten vor Antritt der militärischen Dienstleistung versichert waren, der Staat die Beiträge übernehmen.
IV. Verwaltung
34. Die innerstaatliche Gesetzgebung soll eine angemessene Vertretung der weiblichen Versicherten in den Verwaltungskörpern der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung vorsehen.