| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 42
Empfehlung betreffend die Büros für Arbeitsvermittlung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1933 zu ihrer siebzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Aufhebung der Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1933, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Büros für Arbeitsvermittlung, 1933, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Konferenz hat ein Übereinkommen über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung angenommen, das darauf abzielt, die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über Arbeitslosigkeit zu vervollständigen, die auf der ersten Tagung der Konferenz zur Annahme gelangt sind.
Sie hält die baldmöglichste völlige Aufhebung der auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung für angezeigt.
Sie ist sich dabei aber bewußt, daß für gewisse Berufe die Aufhebung der bezeichneten Büros zu Schwierigkeiten führen kann in Ländern, in denen die Einrichtungen für unentgeltliche öffentliche Arbeitsvermittlung die Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung noch nicht völlig zu ersetzen imstande sind.
Sie ist sich ferner bewußt, daß auch andere Umstände als die Erhebung von Vermittlungsgebühren die Arbeitsvermittlung gewinnbringend gestalten und zu Mißbräuchen führen können.
Die Konferenz empfiehlt daher den Mitgliedern, folgende Regeln und Verfahren in Erwägung zu ziehen:
I
1. Es sollen Maßnahmen getroffen werden zur Anpassung der unentgeltlich tätigen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen an die Erfordernisse der Berufe, in denen die Dienste der Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung häufig in Anspruch genommen werden.
2. Der Grundsatz der beruflichen Gliederung der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen soll Anwendung finden, und diese Stellen sollen soweit möglich über Personal verfügen, das mit den Eigenheiten, Gewohnheiten und Bräuchen der betreffenden Berufe vertraut ist.
3. Vertreter der maßgebenden Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber der beteiligten Berufe sollen zur Mitarbeit an den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen herangezogen werden.
II
1. Die Arbeitsvermittlung soll Personen und Unternehmungen untersagt sein, die unmittelbar oder durch Mittelspersonen irgendwelchen Nutzen ziehen aus dem Betrieb einer Schank- oder Gastwirtschaft, eines Trödlerladens, einer Pfandleihe, einer Geldwechselstelle oder aus einem anderen derartigen Betriebe.
2. Die Arbeitsvermittlung soll untersagt sein in Räumlichkeiten, in denen eines der vorstehend erwähnten Geschäfte betrieben wird, wie auch in ihren Nebenräumen.