Empfehlung 41
Empfehlung betreffend das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 12. April 1932 zu ihrer sechzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in nichtgewerblichen Berufen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 30. April 1932, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt.
Die Konferenz hat ein Übereinkommen über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten angenommen, um so die internationale Regelung zu vervollständigen, die auf früheren Tagungen durch die Annahme der drei Übereinkommen über das Alter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit, zur Arbeit auf See und zur Arbeit in der Landwirtschaft geschaffen worden ist.
Sie wünscht eine möglichst gleichartige Durchführung des neuen Übereinkommens sicherzustellen, das die Regelung gewisser Einzelheiten der innerstaatlichen Gesetzgebung überläßt.
Sie verkennt nicht die Verschiedenartigkeit der von dem bezeichneten Übereinkommen erfaßten Arbeiten und die Notwendigkeit, auch verschiedenartige Durchführungen zuzulassen, je nach dem Klima, den Gebräuchen, der Überlieferung und den sonstigen besonderen Verhältnissen des einzelnen Landes. Aber sie hält dafür, daß gewissen Arten der Durchführung, die befriedigende Ergebnisse gezeitigt haben und die den Mitgliedstaaten als Richtlinien dienen können, Rechnung getragen werden sollte.
Die Konferenz empfiehlt demgemäß den Mitgliedern, die folgenden Regeln und Verfahren in Erwägung zu ziehen:
I. Leichte Arbeiten
1. Um den Kindern den vollen Nutzen des Schulunterrichtes zuzuwenden und um ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung sicherzustellen, ist es erwünscht, ihre Beschäftigung, solange sie der Schulpflicht unterstellt bleiben, möglichst einzuschränken.
2. Bei der Bestimmung der Arten von leichter Arbeit, zu denen Kinder außerhalb der Stunden des Schulbesuches zugelassen werden können, wären Beschäftigungen und Arbeiten wie Botengänge, Austragen von Zeitungen, gelegentliche kleine Dienstleistungen auf Sport- und Spielplätzen, Pflücken und Verkauf von Blumen und Früchten in Erwägung zu ziehen.
3. Die zuständigen Stellen sollten als Voraussetzung für die Zulassung von Kindern zu leichten Arbeiten das Einverständnis der Eltern oder des Vormundes, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung für die beabsichtigte Beschäftigung und erforderlichenfalls vorher eine gutachtliche Äußerung der Schulbehörden verlangen.
4. Die Begrenzung der täglichen Arbeitsstunden der Kinder bei leichten Arbeiten außerhalb der Schulstunden sollte einerseits dem Stundenplan der Schule, andererseits dem Alter des Kindes angepaßt werden. Findet Unterricht vormittags und nachmittags statt, so sollte dem Kind eine ausreichende Ruhezeit vor dem Vormittagsunterricht, zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht und unmittelbar nach letzterem gesichert werden.
II. Beschäftigung bei öffentlichen Aufführungen
5. Die Beschäftigung von Kindern unter zwölf Jahren bei öffentlichen Aufführungen jeder Art wie auch die als Schauspieler oder Statisten bei Filmaufnahmen sollte grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen von dieser Regel sollten nur in ganz geringem Umfang und nur so weit zugelassen werden, als es im Interesse der Kunst, der Wissenschaft und des Unterrichtes liegt. Die zuständigen Stellen sollten die Einzelermächtigung nur erteilen, wenn die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigt, Eltern oder Vormund zugestimmt haben, und die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung festgestellt ist. Im Falle der Beschäftigung bei Lichtspielaufnahmen wäre dafür zu sorgen, daß die Kinder augenärztlicher Aufsicht unterstellt werden. Auch wäre dem Kinde gute Behandlung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Unterrichtes zu gewährleisten. Jede Ermächtigung sollte die Zahl der Stunden bezeichnen, während deren das Kind beschäftigt werden darf, wobei auf die Arbeit bei Nacht, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besonders Rücksicht zu nehmen wäre. Die Bewilligung wäre entweder für eine bestimmte Aufführung zu gewähren oder für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich der Erneuerung.
III. Gefährliche Arbeiten
6. Vor Bezeichnung der Arbeiten. die für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der beschäftigten Personen gefährlich sind, sollte die zuständige Stelle die wichtigsten beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer befragen; sie sollte dasselbe tun, bevor sie die höhere Altersgrenze oder die höheren Altersgrenzen bestimmt, welche die innerstaatliche Gesetzgebung für solche Arbeiten vorzuschreiben hat.
Unter die Arbeiten der bezeichneten Art sollten beispielsweise einbezogen werden: gewisse Beschäftigungen bei öffentlichen Aufführungen wie Akrobatik, gewisse Arbeiten in Heilanstalten, beispielsweise solche, die mit Ansteckungs- oder Infektionsgefahr verbunden sind, ferner in Gastwirtschaften, in denen alkoholische Getränke zum Ausschank gelangen, insbesondere die Bedienung der Gäste. Je nach der besonderen Gefährdung sollten für einzelne Beschäftigungen verschiedene Altersgrenzen festgesetzt werden, wobei in gewissen Fällen die Altersgrenze für junge Mädchen höher angesetzt werden könnte als die für Jugendliche männlichen Geschlechtes.
IV. Verbot der Beschäftigung von Kindern durch bestimmte Personen
7. Zum Schutze der Sittlichkeit der Kinder sollte Personen, die wegen bestimmter schwerer Straftaten verurteilt oder die notorische Trunkenbolde sind, die Beschäftigung anderer Kinder als der eigenen verboten sein, und zwar auch dann, wenn diese Kinder mit jenen Personen im gleichen Haushalt leben.
V. Überwachung der Durchführung
8. Um die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu erleichtern, ist es erwünscht, für die zur Beschäftigung zugelassenen Kinder ein Verfahren amtlicher Eintragung sowie Arbeitsbücher oder Personalausweise einzuführen. Die bezeichneten Belege sollten insbesondere Angaben über das Alter des Kindes, die Art der Beschäftigung, die Zahl der zugelassenen Arbeitsstunden sowie den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Kindes enthalten. Für die Beschäftigung im Straßenhandel sollte das Tragen besonderer Abzeichen vorgeschrieben werden. Werden Kinder bei öffentlichen Aufführungen beschäftigt, so sollten die Überwachungs- und Aufsichtsbeamten das Recht des Zutrittes zu den Räumen haben, in denen solche Aufführungen vorbereitet oder durchgeführt werden.