| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 40
Empfehlung betreffend beschleunigte Herbeiführung der Gegenseitigkeit, die in dem im Jahre 1932 angenommenen Übereinkommen über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle vorgesehen ist
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 12. April 1932 zu ihrer sechzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung des im Jahre 1929 angenommenen Übereinkommens über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet.
Nach Annahme eines Übereinkommens über die Abänderung des bezeichneten Übereinkommens hat die Konferenz beschlossen, das abgeänderte Übereinkommen durch eine Empfehlung zu ergänzen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. April 1932, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Unfallschutz der Hafenarbeiter (Gegenseitigkeit), 1932, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Im Hinblick darauf, daß das abgeänderte Übereinkommen über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle einen Artikel über die Gegenseitigkeit zwischen den Mitgliedern enthält, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben,
empfiehlt die Konferenz, daß zwecks beschleunigter Herbeiführung der in jenem Artikel vorgesehenen Gegenseitigkeit die folgenden Maßnahmen ergriffen werden:
(1) Möglichst bald nach Annahme des abgeänderten Übereinkommens sollen die Regierungen der hauptbeteiligten Staaten Verhandlungen in die Wege leiten, um eine sinngemäße Übereinstimmung bei der Durchführung des Übereinkommens herbeizuführen, insbesondere in bezug auf die in jenem Artikel ausdrücklich erwähnten Punkte und die Vorbereitung einheitlicher Muster international zu gebrauchender Zeugnisse.
(2) Über die auf Grund des vorstehenden Absatzes getroffenen Maßnahmen soll dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich Bericht erstattet werden.