| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 38
Empfehlung betreffend die Regelung der Arbeitszeit in Theaterbetrieben und anderen Vergnügungsstätten
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Regelung der Arbeitszeit in Theaterbetrieben und anderen Vergnügungsstätten, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitszeit (Theaterbetriebe usw.), 1930, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Konferenz hat ein Übereinkommen über die Regelung der Arbeitszeit im Handel und in Büros angenommen.
Sie wünscht, daß die Grundsätze jenes Übereinkommens später auf möglichst viele Arten von Betrieben und insbesondere auf Theaterbetriebe und andere Vergnügungsstätten angewendet werden.
Die Konferenz empfiehlt daher folgendes:
1. Die Mitglieder mögen, soweit sie für Theater, Varietés, Kabaretts, Lichtspielbetriebe und überhaupt für Vergnügungsstätten, gleichviel ob sie sich in Räumen oder im Freien befinden, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer noch nicht geregelt haben, besondere Untersuchungen über die in den genannten Betrieben herrschenden Verhältnisse anstellen, unter Berücksichtigung der Grundsätze des erwähnten Übereinkommens.
2. Die Mitglieder mögen, soweit sie die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in den genannten Betrieben schon geregelt haben, besondere Untersuchungen darüber anstellen, wie diese Regelung durchgeführt wird, unter Berücksichtigung der Grundsätze des erwähnten Übereinkommens.
3. In beiden Fällen mögen die Mitglieder innerhalb von vier Jahren nach Annahme dieser Empfehlung dem Internationalen Arbeitsamt auf Grund eines vom Verwaltungsrat gutgeheißenen einheitlichen Planes umfassende Mitteilungen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen machen. Hierdurch soll das Amt in den Stand gesetzt werden, einen besonderen Bericht auszuarbeiten, auf Grund dessen geprüft werden kann, ob es zweckmäßig ist, die Frage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer in den genannten Betrieben auf die Tagesordnung einer späteren Tagung der Konferenz zu setzen, zwecks Annahme eines Übereinkommens.