Empfehlung 36
Empfehlung betreffend die Regelung der Zwangs- oder Pflichtarbeit
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Regelung der Zwangs- oder Pflichtarbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Regelung der Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Konferenz hat ein Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit angenommen.
Sie wünscht, gewisse Grundsätze und Regeln in bezug auf die Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzustellen, die ihr geeignet erscheinen, die Durchführung des bezeichneten Übereinkommens wirksamer zu gestalten.
Sie empfiehlt allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:
I
Die zuständigen Stellen sollen dafür sorgen, daß alle Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens über die Zwangs- oder Pflichtarbeit ergehen, wie auch alle übrigen gesetzlichen Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen über die Verwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit, die im Zeitpunkt der Ratifikation des genannten Übereinkommens in Kraft sind oder später erlassen werden, einschließlich der Gesetze oder Verordnungen über Entschädigung im Falle von Krankheit oder Unfall des Arbeiters oder im Falle seines Todes, in einer oder mehreren Eingeborenensprachen gedruckt werden, damit sie zur Kenntnis der beteiligten Arbeiter und der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, gebracht werden können. Diese gedruckten Texte sollten weiteste Verbreitung finden und im Bedarfsfalle Maßnahmen ergriffen werden, damit die betreffenden Arbeiter und die beteiligte Bevölkerung mündlich darüber unterrichtet werden. Auch sollte den beteiligten wie auch anderen Arbeitern die Möglichkeit geboten werden, sich Abdrucke dieser Texte zum Gestehungspreise zu beschaffen.
II
Die Anwendung der Zwangs- oder Pflichtarbeit sollte in der Weise geregelt werden, daß sie die Nahrungsversorgung der betreffenden Gemeinschaften nicht gefährdet.
III
Wenn Zwangs- oder Pflichtarbeit angewendet wird, sollten alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß die Auferlegung solcher Arbeit keinesfalls mittelbar zu ungesetzlicher Heranziehung von Frauen und Kindern zur Zwangs- oder Pflichtarbeit führt.
IV
Alle möglichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Notwendigkeit der Verwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern zu verringern. Die Verwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit hierfür sollte in allen Fällen untersagt werden, in denen tierische oder mechanische Beförderungsmittel verfügbar sind.
V
Alle möglichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um zu vermeiden, daß die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogenen Arbeiter der Versuchung mißbräuchlichen Alkoholgenusses ausgesetzt werden.