| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 35
Empfehlung betreffend den mittelbaren Zwang zur Arbeit
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den mittelbaren Zwang zur Arbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend mittelbaren Arbeitszwang, 1930, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Konferenz hat ein Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit angenommen. Sie wünscht dieses Übereinkommen durch die Aufstellung von Grundsätzen zu ergänzen, die ihr als die bestgeeigneten Richtlinien erscheinen für die Bestrebungen der Mitglieder, jede Art mittelbaren Zwanges zur Arbeit zu vermeiden, welcher die Bevölkerung der unter das bezeichnete Übereinkommen fallenden Gebiete übermäßig belasten würde.
Sie empfiehlt daher allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze in Erwägung zu ziehen:
I
Das verfügbare Maß an Arbeitskraft, die Arbeitsfähigkeit der Bevölkerung und die nachteiligen Auswirkungen, die eine zu plötzliche Änderung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung auf ihre sozialen Verhältnisse ausüben könnte, sind Umstände, denen alle Verwaltungen Rechnung tragen sollten, wenn sie über Fragen entscheiden, welche die wirtschaftliche Entwicklung noch wenig fortgeschrittener Gebiete betreffen, und insbesondere, wenn sie entscheiden über
a) die Vermehrung der Zahl und die Ausdehnung der gewerblichen, bergbaulichen und landwirtschaftlichen Unternehmungen in solchen Gebieten,
b) die Ansiedlung nicht einheimischer Personen,
c) die Erteilung von Wald oder anderen Konzessionen, gleichviel ob es sich um ein Monopol handelt oder nicht.
II
Es sollte vermieden werden, sich mittelbarer Wege zu künstlicher Steigerung des wirtschaftlichen Druckes auf die Bevölkerung zu bedienen, um sie zum Aufsuchen entlohnter Beschäftigung zu veranlassen. Hierunter fällt insbesondere
a) die Auferlegung derartiger Steuern, daß sie die Wirkung hätten, die Bevölkerung zur Annahme von Lohnarbeit für Privatbetriebe zu zwingen,
b) die Auferlegung derartiger Beschränkungen des Landbesitzes, der Besitznahme oder Nutzung von Land, daß dadurch dem Arbeiter die Gewinnung des Lebensunterhaltes durch selbständige Bodenbebauung wesentlich erschwert würde,
c) die mißbräuchliche Ausdehnung des Begriffes der `LandstreichereiA über seine allgemein anerkannte Bedeutung hinaus,
d) der Erlaß von Paßvorschriften, durch welche Personen, die im Dienste Dritter stehen, anderen Arbeitern gegenüber bevorzugt würden.
III
Auch sollten vermieden werden Beschränkungen der Freizügigkeit, sei es des Überganges von einer Beschäftigung zu einer anderen, sei es aus einem Gebiet in ein anderes, die mittelbar darauf hinauslaufen würden, Arbeiter zur Annahme einer Beschäftigung in bestimmten Berufen oder Gebieten zu zwingen, soweit nicht solche Beschränkungen zum Wohle der Bevölkerung oder der betreffenden Arbeiter als notwendig erachtet werden.