INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 34

Empfehlung betreffend Befragung der Berufsverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Vorschriften über die Sicherheit der beim Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Befragung der Berufsverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Vorschriften über die Sicherheit der beim Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Unfallschutz der Hafenarbeiter (Befragung der Berufsverbände), 1929, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

Die Konferenz hat ein Übereinkommen über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle angenommen.

Geleitet von dem Wunsche, den Mitgliedern einen brauchbaren Weg für die Durchführung des Übereinkommens in ihren Staaten zu zeigen, ergänzt sie dieses Übereinkommen durch die folgende Empfehlung:

Bei der Ausarbeitung neuer Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens sollen die Stellen, in deren Zuständigkeit der Erlaß von Vorschriften zum Schutze der beim Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle gehört, beteiligte Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer befragen, falls solche bestehen. Die Befragung soll entweder unmittelbar erfolgen oder durch Vermittlung besonderer gemeinsamer Einrichtungen, die hierfür als zuständig anerkannt werden.