| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 33
Empfehlung betreffend Gegenseitigkeit in bezug auf den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Gegenseitigkeit in bezug auf den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Unfallschutz der Hafenarbeiter (Gegenseitigkeit), 1929, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Konferenz erkennt an, daß das Übereinkommen über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle zwar zum Hauptgegenstand den Schutz der beteiligten Arbeitnehmer hat, aber gleichzeitig den Mitgliedern dazu Gelegenheit bietet, Vorschriften auszuarbeiten und zu erlassen, die auf der Grundlage jenes Übereinkommens unter sich eine gewisse Übereinstimmung zeigen, und damit zugleich den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung der Zeugnisse über Aufsicht und Nachprüfung weiter auszudehnen.
Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit der Mitglieder auf die Grundsätze des Abkommens von Kopenhagen betreffend Seetüchtigkeit und Ausrüstung von Schiffen vom 28. Januar 1926 in der durch die Erklärung vom 11. Juni 1928 abgeänderten Fassung.
Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern nachdrücklich, nach Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle und nach Erlaß von Vorschriften zu seiner Durchführung miteinander in Fühlung zu treten, zwecks Abschlusses von Verträgen auf Gegenseitigkeit, unter der Voraussetzung, daß diese Verträge den Hauptzweck des Übereinkommens, die Sicherheit der beschäftigten Personen, gewährleisten.