INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 32

Empfehlung betreffend die Verantwortlichkeit für Schutzvorrichtungen an Maschinen mit mechanischem Kraftantrieb

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verantwortlichkeit für den Schutz von Maschinen mit mechanischem Kraftantrieb, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört,

und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Schutzvorrichtungen an Maschinen, 1929, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

I

Um im Interesse der Sicherheit der Arbeitnehmer den gesetzlichen Vorschriften über Schutzvorrichtungen an Maschinen mit mechanischem Kraftantrieb, die im Inland benützt werden, erhöhte Wirksamkeit zu verschaffen, und ohne den Arbeitgeber der Verantwortlichkeit dafür zu entheben, daß alle in seinem Betriebe verwendeten Maschinen jenen Vorschriften gemäß ausgestattet sind,

empfiehlt die Konferenz, jedes Mitglied möge den Grundsatz annehmen und im weitestmöglichen Maße durchführen, wonach es gesetzlich verboten ist, Maschinen mit mechanischem Kraftantrieb zum Gebrauch in seinem Gebiete zu liefern oder aufzustellen, wenn sie nicht mit den Schutzvorrichtungen versehen sind, welche die innerstaatliche Gesetzgebung für den Betrieb derartiger Maschinen vorschreibt.

Der vorliegende Absatz bezieht sich auch auf elektrische Anlagen, die Teile einer solchen Maschine bilden.

II

Die Mitglieder sollen das Internationale Arbeitsamt von ihren Maßnahmen zur Durchführung des vorstehenden Grundsatzes und von den Ergebnissen dieser Durchführung auf dem laufenden halten.