INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 31

Empfehlung betreffend die Verhütung von Arbeitsunfällen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung von Arbeitsunfällen, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Verhütung von Arbeitsunfällen, 1929, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

Im Hinblick darauf, daß der Schutz der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle zu den Gebieten gehört, auf denen nach der Präambel der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen dringend erforderlich ist,

daß Arbeitsunfälle nicht nur für die Arbeitnehmer und ihre Familien Elend und Not, sondern auch für die Gesellschaft als Ganzes einen schwerwiegenden Verlust an wirtschaftlichen Werten bedeuten,

daß die Internationale Arbeitskonferenz im Jahre 1923 eine Empfehlung betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Einrichtung des Aufsichtsdienstes angenommen hat, in der unter anderem ausgeführt wird, es sei für eine fortschreitende Steigerung der Wirksamkeit des Aufsichtsdienstes wichtig, "daß sich dieser Dienst ... mehr und mehr für die Anwendung der geeignetsten Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten sowie dafür einsetzt, daß die Arbeit durch eindringendes Verständnis, Aufklärung und Zusammenwirken aller Beteiligten immer gefahrloser, gesünder und sogar leichter wird",

daß es wünschenswert ist, zum allgemeinen Besten der Mitglieder auf jene Maßnahmen und Verfahren hinzuweisen, die auf Grund der Erfahrungen der einzelnen Länder am geeignetsten für die Herabsetzung der Zahl der Unfälle und für die Milderung ihrer Schwere erscheinen,

daß die Internationale Arbeitskonferenz auf der Tagung des Jahres 1928 eine Entschließung angenommen hat, in der sie erklärt, nach ihrer Ansicht sei die Zeit reif für einen Versuch, durch Anwendung neuer Verfahren ein höheres Maß von Sicherheit zu schaffen, wobei größte Fortschritte auf diesem Gebiet durch die "Safety-First"-Bewegung erreicht werden könnten, die freilich keinen Ersatz biete für die Tätigkeit des Staates, Vorschriften über die Unfallverhütung zu erlassen und durchzuführen,

erachtet es die Konferenz von höchster Bedeutung, daß sich alle Personen und Stellen, einschließlich der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Regierungen und der gesamten Öffentlichkeit, mit allen Mitteln und nach besten Kräften für die Verhütung von Arbeitsunfällen einsetzen.

Die Allgemeine Konferenz empfiehlt daher allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die folgenden Grundsätze und Regeln für die Unfallverhütung in gewerblichen Betrieben in Erwägung zu ziehen. Als solche gelten insbesondere:

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,

c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,

d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

Die Konferenz ist ferner der Ansicht, daß die Verhütung von Arbeitsunfällen in der Landwirtschaft ebenso notwendig ist wie in gewerblichen Betrieben, und empfiehlt daher den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die Empfehlung auch auf die Landwirtschaft anzuwenden, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeit.

I

1. Grundlagen aller Forschung im Bereiche der Unfallverhütung sind

a) die Untersuchung der Ursachen und der Begleitumstände der Unfälle,

b) die statistische Untersuchung der Unfälle in jedem Gewerbe insgesamt, der besonderen Gefahren der einzelnen Gewerbezweige, der Gesetzmäßigkeit in der Unfallhäufigkeit und der Ergebnisse der Unfallverhütungsmaßnahmen durch Vergleich der Statistiken über eine Reihe von Jahren.

Deshalb empfiehlt die Konferenz, jedes Mitglied möge im Wege der Gesetzgebung oder Verwaltung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sammlung und Auswertung der erwähnten Angaben in möglichst wirksamer Weise sicherzustellen.

Die Konferenz empfiehlt ferner jedem Staate, planmäßige Untersuchungen durch öffentliche Dienststellen vornehmen zu lassen. Dabei wären, soweit es erwünscht erscheint, die von einzelnen Gewerbezweigen geschaffenen Einrichtungen oder Ausschüsse hinzuzuziehen.

Die öffentlichen Dienststellen sollen die Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, und die für die Überwachung der Unfallverhütung verantwortlichen Stellen sowie, geeignetenfalls, die technischen Vereine und die Einrichtungen und Gesellschaften der Unfallversicherung zur Mitarbeit heranziehen.

Auch ist es wünschenswert, daß die Mitarbeit der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf die Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen in den einzelnen Gewerbezweigen erstreckt wird.

2. Erfahrung und Forschungsarbeit haben gezeigt, daß Häufigkeit und Schwere der Unfälle nicht nur von den Gefahren abhängen, die mit der Natur der Arbeit, der Art der Betriebseinrichtung oder den verschiedenen zur Verwendung kommenden Geräten verbunden sind, sondern auch von körperlichen, physiologischen und psychologischen Umständen. Deshalb empfiehlt die Konferenz, neben der in Ziffer 1 erwähnten Erforschung der Sachverhältnisse auch eine solche der hier bezeichneten Einflüsse vorzunehmen.

3. Da Berufseignung und Arbeitsfreude der Arbeitnehmer von grundlegender Bedeutung für die Förderung der Sicherheit sind, ist es wichtig, daß die Mitglieder wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiete der Berufsberatung und der Berufsauslese und ihrer praktischen Durchführung fördern.

4. Für die Förderung der Unfallverhütung ist es wichtig, daß die Ergebnisse der in den Ziffern 1 und 2 erwähnten Forschungsarbeit möglichst verbreitet werden. Auch ist es erwünscht, daß dem Internationalen Arbeitsamt alle zweckdienlichen Hinweise gegeben werden, damit es seine Arbeiten auf dem Gebiete der Unfallverhütung weiter ausbauen kann. Deshalb empfiehlt die Konferenz, die wichtigeren Forschungsergebnisse dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, das sie für seine Arbeiten und in seinen Veröffentlichungen auswerten wird.

Erwünscht ist ferner, daß zwischen den Forschungseinrichtungen und -organisationen der einzelnen Industrieländer Beratung und Austausch der Ergebnisse stattfinden.

5. Die Mitglieder sollen zentrale Dienststellen schaffen, welche die Statistiken über Arbeitsunfälle sammeln und verarbeiten und dem Internationalen Arbeitsamt alle verfügbaren Statistiken über Arbeitsunfälle in ihrem Staatsgebiet mitteilen. Sie sollen ferner zum Zwecke späterer Vorbereitung eines Übereinkommens ihre Statistik in Fühlung mit dem Internationalen Arbeitsamt aufstellen und weiterbilden, um so nach Möglichkeit einheitliche Grundlagen für eine vergleichende Untersuchung der einzelstaatlichen Statistiken zu schaffen.

II

6. Die Erfahrung in verschiedenen Ländern zeigt, daß die Zusammenarbeit aller Beteiligten, besonders der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, bei der Unfallverhütung zu befriedigenden Ergebnissen führt. Deshalb ist es von großer Bedeutung, daß die Mitglieder alles tun, was zur Entwicklung und Pflege einer solchen Zusammenarbeit geschehen kann, wie sie schon in der im Jahre 1923 angenommenen Empfehlung betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Einrichtung des Aufsichtsdienstes vorgeschlagen ist.

7. Es wird empfohlen, soweit die Umstände dies erfordern, in den einzelnen Gewerben oder Gewerbezweigen regelmäßig Besprechungen zwischen dem staatlichen Aufsichtsdienst oder den anderen zuständigen Stellen und den maßgebenden Verbänden der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuhalten, um a) Stellung zu nehmen zu den Verhältnissen des betreffenden Gewerbes in bezug auf Häufigkeit und Schwere der Unfälle, Durchführung und Wirksamkeit der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staat oder den anderen zuständigen Stellen mit den Vertretern des betreffenden Gewerbes vereinbarten oder vom einzelnen Arbeitgeber eingeführten Vorkehrungen, und b) Verbesserungsvorschläge aller Art zu erörtern.

8. Es wird ferner empfohlen, daß die Mitglieder tatkräftig und ständig Bestrebungen zur Erhöhung der Sicherheit fördern. Hierbei kommt insbesondere in Betracht a) die Einrichtung einer Sicherheitsorganisation in den Betrieben, die namentlich folgende Aufgaben hätte: Untersuchung aller im Betriebe vorkommenden Unfälle und Prüfung geeigneter Verfahren, deren Durchführung einer Wiederholung vorbeugen soll; planmäßige Überwachung der Betriebe, der Maschinen und der Einrichtungen, um Sicherheit zu gewährleisten und insbesondere festzustellen, ob alle Schutzvorrichtungen und anderen Sicherheitseinrichtungen in Ordnung gehalten sind und sich an der richtigen Stelle befinden; Unterrichtung neuer, insbesondere jugendlicher Arbeitnehmer über die Gefahren, die mit ihrer Arbeit oder den dazugehörigen Maschinen oder Betriebsanlagen verbunden sind; Einrichtung von Erster Hilfe und Mitteln zur Beförderung verletzter Arbeitnehmer; Ermunterung der Arbeitnehmer zu Vorschlägen, die geeignet sind, die Sicherheit der Arbeit zu erhöhen; b) die Zusammenarbeit von Betriebsleitung und Arbeitnehmern des einzelnen Betriebes und von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Gewerbes untereinander wie auch mit dem Staat und anderen beteiligten Stellen, um durch Maßnahmen und Vorkehrungen, die den Verhältnissen und Möglichkeiten des einzelnen Landes am besten zu entsprechen scheinen, die Betriebssicherheit zu erhöhen. Als erwägenswerte Maßnahmen werden z.B. die Bestellung eines Sicherheitsbeamten und die Errichtung von Sicherheitsausschüssen in den einzelnen Betrieben angeregt.

9. Es wird empfohlen, daß die Mitglieder alles tun, um das Interesse der Arbeitnehmer an der Unfallverhütung zu wecken und aufrechtzuerhalten und ihre Mitwirkung dabei zu sichern durch Vorträge, Veröffentlichungen, Filmvorführungen, Besichtigungen gewerblicher Betriebe und andere geeignete Mittel.

10. Die Konferenz empfiehlt den Staaten, ständige Sicherheitsausstellungen zu errichten oder zu fördern, auf denen die besten Geräte, Vorkehrungen und Verfahren zur Unfallverhütung und Erhöhung der Sicherheit dargestellt werden; soweit es sich um Maschinenschutz handelt, wäre seine Wirksamkeit in Betrieb vorzuführen. Hier soll auch den Unternehmern, den Betriebsleitern, den Arbeitnehmern, den Studierenden an technischen Hochschulen und Fachschulen und anderen Beteiligten Rat und Auskunft erteilt werden.

11. Die Arbeitnehmer können und müssen durch ihr Verhalten im Betrieb in erheblichem Maße zum Erfolge der Sicherheitsmaßnahmen beitragen. Deshalb soll der Staat seinen Einfluß dahin geltend machen, daß a) die Arbeitgeber mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auf eine bessere Erziehung ihrer Arbeitnehmer zu unfallsicherem Verhalten hinwirken und daß b) die Arbeitnehmerverbände durch geeignete Einwirkung auf ihre Mitglieder an diesem Werke teilnehmen.

12. Die Konferenz empfiehlt, die Staaten mögen außer den Maßnahmen, die in den vorstehenden Absätzen für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbezweige oder für bestimmte Arbeitsvorgänge bezeichnet sind, Einzelabhandlungen über Ursachen und Verhütung von Unfällen vom staatlichen Aufsichtsdienst oder von anderen zuständigen Stellen ausarbeiten lassen. Diese Abhandlungen sollen die Maßnahmen, die in einem Gewerbe oder bei einem Arbeitsvorgang Unfälle erfahrungsgemäß am besten verhütet haben, zusammenfassen und vom Staate zur Belehrung der Arbeitgeber, der Betriebsleiter und der Arbeitnehmer des betreffenden Gewerbes sowie der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer veröffentlicht werden.

13. Im Hinblick auf die Wichtigkeit des im vorstehenden Absatz bezeichneten Erziehungswerkes und die Notwendigkeit, es auf feste Grundlagen zu stellen, empfiehlt die Konferenz, die Mitglieder mögen dafür sorgen, schon in den Unterschulen in den Lehrplan Unterricht aufzunehmen, der geeignet ist, bei den Kindern den Sinn für Vorsicht zu wecken, und in den Lehrplan der höheren Schulen Unterricht über Unfallverhütung und Erste Hilfe einzuführen. In den Berufsschulen aller Stufen soll planmäßig Unterweisung in der Verhütung von Arbeitsunfällen erfolgen, wobei den Schülern der Wert solcher Verhütung unter wirtschaftlichen und ethischen Gesichtspunkten klargemacht werden soll.

14. Sehr wichtig ist es für die Milderung der Unfallfolgen, daß Erste Hilfe sofort zur Stelle ist. Daher sollte dafür gesorgt werden, daß in allen Betrieben die notwendigen Mittel für Erste Hilfe in gebrauchsfähigem Zustande bereitgehalten werden und daß diese durch sachkundige Personen geleistet wird. Erwünscht ist ferner, Vorkehrungen zu treffen, damit bei schweren Unfällen ärztliche Hilfe so rasch wie möglich zur Verfügung steht. Auch sollen Einrichtungen für rasche Beförderung verletzter Personen ins Krankenhaus oder nach ihren Wohnungen vorgesehen sein.

Ferner soll der theoretischen und praktischen Ausbildung der Ärzte für die Behandlung von Verletzungen infolge von Unfällen besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden.

III

15. Da eine wirksame Unfallverhütung notwendigerweise eine gesetzliche Grundlage haben muß, empfiehlt die Konferenz, jedes Mitglied möge die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen vorsehen, durch die ein ausreichendes Maß von Sicherheit gewährleistet wird.

16. Die Gesetzgebung soll den Arbeitgeber verpflichten, seinen Betrieb so einzurichten und zu führen, daß die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und des Standes der Technik hinreichend geschützt sind, und darauf zu achten, daß seine Arbeitnehmer über die mit ihrer Tätigkeit etwa verbundenen Gefahren und die Vorschriften über Verhütung von Unfällen unterrichtet werden.

17. Es ist im allgemeinen erwünscht, daß Pläne von Neubauten und bedeutenderen Umbauten gewerblicher Betriebe rechtzeitig der zuständigen Stelle vorgelegt werden, die sie auf ihre Übereinstimmung mit den obenerwähnten gesetzlichen Vorschriften zu prüfen hat. Diese Prüfung sollte möglichst schnell erfolgen, um die Bauarbeiten nicht aufzuhalten.

18. Soweit es die Verwaltungs- und Rechtsordnung der einzelnen Staaten zuläßt, sollen die Beamten des Aufsichtsdienstes oder der anderen verantwortlichen Stellen, welche die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Unfälle zu überwachen berufen sind, befugt sein, dem Arbeitgeber im Einzelfalle vorzuschreiben, was er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu tun hat; dabei ist jedoch ein Berufungsrecht an eine höhere Verwaltungsbehörde oder Schiedsstelle vorzubehalten.

Bei drohender Gefahr soll das Aufsichtsorgan berechtigt sein, die unverzügliche Durchführung der angeordneten Maßnahmen ungeachtet des Berufungsrechtes zu verlangen.

19. Im Hinblick auf die Bedeutung des Verhaltens der Arbeitnehmer für die Unfallverhütung soll die innerstaatliche Gesetzgebung die Arbeitnehmer verpflichten, sich an die gesetzlichen Vorschriften über Verhütung von Unfällen zu halten, insbesondere die Sicherheitsvorkehrungen nicht unbefugt zu entfernen und sie richtig zu gebrauchen.

20. Die Konferenz empfiehlt, die zuständigen Stellen mögen vor dem endgültigen Erlaß von Vorschriften über Unfallverhütung in irgendeinem Gewerbezweig den maßgebenden Verbänden der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme bieten.

21. Durch gesetzliche oder Verwaltungsmaßnahmen soll die Mitarbeit der Arbeitnehmer vorgesehen werden, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in der für jedes Land geeignetsten Form zu gewährleisten. Dies kann z.B. geschehen durch Aufnahme dazu geeigneter Arbeitnehmer in den Aufsichtsdienst, durch die Gewährung des Rechtes an die Arbeitnehmer, den Besuch eines Beamten des Aufsichtsdienstes oder einer anderen zuständigen Stelle anzuregen, falls sie dies für erwünscht halten, durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern oder deren Vertretern Gelegenheit zur Fühlung mit dem Aufsichtsbeamten bei Besichtigung des Betriebes zu geben, durch die Aufnahme von Vertretern der Arbeitnehmer in Sicherheitsausschüsse, die damit betraut sind, die Durchführung der Vorschriften zu gewährleisten und die Ursachen der Unfälle festzustellen.

IV

22. Die Konferenz empfiehlt, die Staaten mögen darauf hinwirken, daß die Einrichtungen und Gesellschaften der Unfallversicherung bei der Festsetzung der Prämie für die einzelnen Betriebe die dort zum Schutze der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen in Rechnung stellen, um die Arbeitgeber zur Vervollkommnung ihrer Sicherheitsvorkehrungen anzuregen.

23. Der Staat sollte seinen Einfluß dahin geltend machen, daß die Einrichtungen und Gesellschaften der Unfallversicherung am Werke der Unfallverhütung teilnehmen. Das kann insbesondere geschehen durch Mitteilungen über Ursachen und Folgen der Unfälle an den Aufsichtsdienst oder an andere beteiligte Aufsichtsorgane, durch Mitarbeit an den unter Ziffer 1 bezeichneten Einrichtungen und Ausschüssen und in der "Safety-First"-Bewegung im allgemeinen, durch Gewährung von Vorschüssen an Arbeitgeber zur Schaffung oder Verbesserung von Schutzvorrichtungen, durch Ausschreibung von Preisen für Arbeitnehmer, Ingenieure und andere Personen, die durch Erfindung oder neue Anregungen wesentlich zur Verhütung von Unfällen beitragen, durch Aufklärung und Werbung bei Arbeitgebern und in der Öffentlichkeit, durch Ratschläge über Sicherheitsmaßnahmen, durch Zuwendungen an Sicherheitsmuseen und Einrichtungen zur Unterweisung über Unfallverhütung.