| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 29
Empfehlung betreffend die allgemeinen Grundsätze der Krankenversicherung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Grundsätze der Krankenversicherung, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Krankenversicherung, 1927, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Im Hinblick darauf, daß die Erhaltung von Gesundheit und Kraft der Arbeitnehmer nicht nur für sie, sondern ebensosehr für die Gemeinschaften, die ihr Leistungsvermögen zu entfalten wünschen, von großer Bedeutung ist,
daß eine Entwicklung dieser Art nur durch dauernde und planmäßige Fürsorge zur Verhütung und Beseitigung von Verlusten an Arbeitskraft erreicht werden kann, und
daß der beste Weg einer solchen Fürsorge die Einrichtung der Sozialversicherung ist, die den Versicherten bestimmte Ansprüche einräumt, hat die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation Übereinkommen angenommen, welche die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen auf der einen und der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft auf der anderen Seite betreffen und die das Mindestmaß festsetzen, dem von Anfang an jedes System der Krankenversicherung gerecht werden muß.
Um den Mitgliedern für die Einrichtung und den Ausbau der Krankenversicherung die Auswertung von Erfahrungen zu ermöglichen, ist es angezeigt, allgemeine Grundsätze aufzustellen, die sich nach der Praxis für eine gerechte, wirksame und zweckmäßige Gestaltung der Krankenversicherung als die geeignetsten erwiesen haben.
In dieser Überzeugung empfiehlt die Konferenz allen Mitgliedern, die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:
I. Anwendungsbereich
1. Die Krankenversicherung soll alle berufsmäßig auf Grund eines Dienst- oder Lehrvertrages beschäftigten Personen ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes umfassen.
2. Wenn jedoch die Festsetzung von Altersgrenzen mit Rücksicht auf einen bereits bestehenden gesetzlichen oder sonstigen Schutz der Arbeitnehmer außerhalb dieser Grenzen als angezeigt erachtet wird, sollen diese Grenzen weder jugendliche Personen, deren Unterhalt für gewöhnlich als nicht mehr durch ihre Familie bestritten gelten kann, noch solche Arbeitnehmer ausschließen, die das Anfallsalter für die Altersrente noch nicht erreicht haben.
Soweit Ausnahmen in bezug auf Arbeitnehmer, deren Verdienst oder Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet, vorgesehen sind, sollen diese Ausnahmen sich auf Personen beschränken, deren Arbeitsentgelt oder Einkommen so viel beträgt, daß ihnen billigerweise zugemutet werden kann, für den Krankheitsfall selbst Vorsorge zu treffen.
II. Leistungen
A. Geldleistungen.
3. Um die Wiederherstellung des infolge Krankheit arbeitsunfähigen Versicherten zu beschleunigen, soll zum Ausgleich des Lohnausfalles ein ausreichendes Krankengeld gewährt werden.
Zu diesem Zwecke soll das gesetzliche Krankengeld in der Regel nach Maßgabe des gewöhnlichen für die Versicherung anrechenbaren Lohnes bemessen werden und unter Berücksichtigung des Unterhaltes für Familienangehörige einen wesentlichen Bruchteil dieses Lohnes betragen. In Staaten jedoch, wo die Arbeitnehmer die Möglichkeit und Gepflogenheit haben, sich ein zusätzliches Krankengeld zu sichern, kann die Festsetzung des Krankengeldes ohne Rücksicht auf die Lohnhöhe zweckmäßig sein.
4. Das gesetzliche Krankengeld soll während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, vom ersten Unterstützungstag an gerechnet, gewährt werden; jedoch soll bei schweren und langwierigen Krankheiten sowie für Versicherte, die nach Erschöpfung des Krankengeldanspruches keine Leistungen aus der Invaliditätsversicherung beziehen, die Bezugsdauer des Krankengeldes bis zu einem Jahr erstreckt werden.
5. Versicherungsträger, die eine gesunde Finanzlage nachweisen können, sollen ermächtigt sein,
a) das Krankengeld in bestimmten Grenzen entweder für alle Versicherten oder für bestimmte Gruppen unter ihnen, namentlich für Versicherte, die für ihre Familie zu sorgen haben, zu erhöhen,
b) die gesetzliche Dauer des Krankengeldanspruches zu verlängern.
6. In Staaten, in denen die Beerdigungskosten nicht nach Gepflogenheit oder Gesetz durch eine sonstige Versicherung gedeckt sind, sollen die Träger der Krankenversicherung beim Tode des Versicherten ein angemessenes Sterbegeld gewähren; sie sollen ferner ein solches Sterbegeld beim Tode von Familienangehörigen des Versicherten gewähren können.
B. Sachleistungen.
7. Behandlung durch einen approbierten Arzt sowie Arznei und Heilmittel in ausreichender Beschaffenheit und Menge sind vom Beginn der Krankheit an so lange zu gewähren, als es der Zustand des Kranken erfordert; den Versicherten sollen diese Leistungen mindestens bis zum Ablauf der Frist, die für den Bezug von Krankengeld festgesetzt ist, kostenfrei gewährt werden.
8. Neben dem Anspruch auf Behandlung durch einen approbierten Arzt und auf Versorgung mit Arznei und Heilmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge soll der Versicherte, sofern es die örtlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage gestatten, Anspruch haben auf fachärztliche Behandlung und Zahnbehandlung sowie auf Krankenhauspflege, wenn es die Familienverhältnisse notwendig machen oder die Krankheit eine nur im Krankenhaus durchführbare Behandlung erfordert.
9. Im Falle von Krankenhauspflege soll der Versicherungsträger den vom Versicherten unterhaltenen Familienangehörigen das Krankengeld, das dem Versicherten anderenfalls zustehen würde, ganz oder teilweise zuwenden.
10. Um dem Versicherten und seiner Familie gute gesundheitliche Bedingungen zu gewährleisten, soll den im Haushalt des Versicherten und auf seine Kosten lebenden Familienangehörigen Krankenpflege gewährt werden, wo immer dies nach Lage der Umstände möglich ist.
11. Die Versicherungsträger sollen unter angemessenen Bedingungen über die notwendigen Dienstleistungen der Ärzte verfügen können.
In Stadtbezirken und innerhalb räumlich bestimmter Grenzen soll der Versicherte unter den zur Verfügung des Versicherungsträgers stehenden Ärzten die Wahl haben, es sei denn, daß sich hieraus für den Versicherungsträger ein wesentlicher Mehraufwand ergibt.
C. Krankheitsverhütung.
12. Die meisten Krankheiten können verhütet werden; eine wachsame Verhütung gestattet, Verluste an Arbeitskraft zu verhindern, finanzielle Mittel, die für vermeidbare Krankheitsfälle verwendet werden, zu ersparen und das wirtschaftliche, geistige und sittliche Wohlergehen der Gesamtheit zu heben.
Die Krankenversicherung soll dazu beitragen, die Arbeitnehmer an eine hygienische Lebensweise zu gewöhnen. Sie soll krankheitsverhütende Maßnahmen vorsehen und sie beim Eintritt der ersten Krankheitsanzeichen der größtmöglichen Zahl von Personen zugute kommen lassen. Sie soll ferner in der Lage sein, nach einem alle gleichartigen Bestrebungen zusammenfassenden Plan bei der Bekämpfung der sozialen Krankheiten und bei der Hebung der Volksgesundheit mitzuwirken.
III. Organisation der Versicherung
13. Die Versicherungsträger sollen unter Staatsaufsicht nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung und ausschließlich zum Wohle der Versicherungsgemeinschaft verwaltet werden. Da die Versicherten selbst von der Versicherung am unmittelbarsten berührt werden, sollen sie durch gewählte Vertreter an der Verwaltung maßgebend beteiligt sein.
14. Von besonderen Verhältnissen abgesehen, bietet die Zusammenfassung aller Bestrebungen auf räumlicher Grundlage am ehesten Sicherheit für eine gute Organisation der Krankenpflege und insbesondere für eine zweckmäßige Beschaffung und Ausnützung der ihr dienenden, dem Stände der ärztlichen Wissenschaft und Technik entsprechenden Einrichtungen.
IV. Aufbringung der Mittel
15. Die Mittel der Versicherung sollen durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber aufgebracht werden. Zu diesem gemeinsamen Fürsorgeaufwand können zweckmäßigerweise Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln hinzutreten, namentlich zwecks Hebung der Volksgesundheit.
Um die Stetigkeit der Versicherung zu gewährleisten, sollen angemessene, den Bedürfnissen der verschiedenen Versicherungssysteme entsprechende Rücklagen gebildet werden.
V. Erledigung von Leistungsstreitigkeiten
16. Zwecks rascher und wenig kostspieliger Erledigung sollen Streitigkeiten über Leistungsansprüche zwischen Versicherten und Versicherungsträgern von besonderen Spruchstellen entschieden werden, denen mit dem Zwecke der Versicherung und den Bedürfnissen der Versicherten besonders vertraute Richter oder Beisitzer angehören.
VI. Ausnahmebestimmungen für dünnbevölkerte Gebietsteile
17. Staaten, die wegen ihrer geringen Bevölkerungsdichte oder der Unzulänglichkeit ihres Verkehrswesens in einzelnen Gebietsteilen eine Krankenversicherung nicht einführen können, sollen
a) in den betreffenden Gebieten einen den örtlichen Verhältnissen angepaßten ärztlichen Dienst einrichten,
b) von Zeit zu Zeit prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einführung der Pflichtversicherung für den Krankheitsfall in jenen Gebieten eingetreten sind.
VII. Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei
18. Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei.