Empfehlung 28
Empfehlung betreffend die allgemeinen Grundsätze über die Arbeitsaufsicht zum Schutze der Schiffsleute
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1926 zu ihrer neunten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die allgemeinen Grundsätze über die Arbeitsaufsicht zum Schutze der Schiffsleute, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1926, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitsaufsicht (Schiffsleute), 1926, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Im Hinblick darauf, daß die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unter den Wegen und Grundsätzen, die von besonderer und dringender Bedeutung für das körperliche, sittliche und geistige Wohlergehen der Arbeitnehmer sind, der Internationalen Arbeitsorganisation die Verpflichtung auferlegt, der Aufsicht über die Arbeitsbedingungen ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, um die Durchführung der Gesetze und Verordnungen über den Arbeitsschutz sicherzustellen,
daß die Internationale Arbeitskonferenz im Laufe ihrer fünften Tagung (Oktober 1923) eine `Empfehlung betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Einrichtung des Aufsichtsdienstes zum Zwecke der Durchführung der Gesetze und Verordnungen über den ArbeitsschutzA angenommen hat,
daß diese Empfehlung im wesentlichen auf den bei der Aufsicht über gewerbliche Betriebe gesammelten Erfahrungen beruht und es daher besonders schwierig wäre, sie auf die Arbeit der Schiffsleute anzuwenden oder ihr auch nur anzupassen, da diese Arbeit nach ihrer Art und ihren Bedingungen wesentlich von der gewerblichen Arbeit verschieden ist,
daß die Aufsicht über die Bedingungen, unter denen sich die Arbeit der Schiffsleute vollzieht, mit der fortschreitenden Entwicklung der Gesetzgebung zum Schutze der Schiffsleute in den verschiedenen Staaten und der Annahme neuer Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute durch die Konferenz mehr und mehr an Bedeutung gewinnen wird,
daß es aus den vorstehenden Erwägungen heraus wünschenswert ist, diejenigen Grundsätze festzustellen, die sich in der Praxis als die geeignetsten erwiesen haben, um die Durchführung von Schutzmaßnahmen für Schiffsleute sicherzustellen, damit die Mitglieder aus den bereits gewonnenen Erfahrungen für die Einrichtung oder Umgestaltung ihrer Arbeitsaufsicht in der Seeschiffahrt Nutzen ziehen können,
empfiehlt die Allgemeine Konferenz allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die folgenden Grundsätze in Erwägung zu ziehen:
I. Gegenstand der Aufsicht
1. Die Hauptaufgabe der in jedem Staate mit der Aufsicht über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute beauftragten Behörde oder Behörden sollte darin bestehen, die Durchführung aller Gesetze und Verordnungen über diese Bedingungen und den Schutz der Schiffsleute bei der Ausübung ihres Berufes sicherzustellen.
2. Soweit es möglich und wünschenswert erscheint, können den Aufsichtsbehörden, in Anbetracht der Erfahrung, die sie bei der Erfüllung ihrer Hauptaufgabe gewonnen haben, je nach den Anschauungen, Gewohnheiten und Überlieferungen der verschiedenen Länder weitere Aufgaben sozialer Art übertragen werden, unter der Voraussetzung,
a) daß sie die Erfüllung ihrer Hauptaufgabe in keiner Weise beeinträchtigen,
b) daß sie in keiner Weise das Ansehen und die Unparteilichkeit in Frage stellen, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Reedern und zu den Schiffsleuten bedürfen.
II. Aufbau der Arbeitsaufsicht
Die Konferenz empfiehlt:
3. Um bei der Durchführung der Gesetze und Verordnungen über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute möglichst weitgehende Einheitlichkeit sicherzustellen, sollten überall, wo dies mit den Verwaltungseinrichtungen vereinbar ist, die verschiedenen mit der Aufsicht über die Beachtung dieser Gesetze und Verordnungen beauftragten Behörden und Stellen unter Leitung einer Zentralbehörde stehen.
4. Wenn eine solche Vereinheitlichung der Aufsicht angesichts der bestehenden Verwaltungseinrichtungen nicht möglich ist, sollten die verschiedenen Behörden und Stellen, deren Tätigkeit ausschließlich oder teilweise dem Schutze der Schiffsleute gewidmet ist, in den Stand gesetzt werden, aus dem Austausch ihrer Erfahrungen Nutzen zu ziehen und ihre Arbeitsweise nach einheitlichen Grundsätzen, die als die zweckdienlichsten erkannt worden sind, zu regeln.
5. Zu diesem Zwecke sollte in jedem Staate, soweit es mit den Verwaltungseinrichtungen vereinbar ist, und in der am geeignetsten erscheinenden Art und Weise zwischen den verschiedenen Behörden und Stellen eine enge Verbindung und stetige Zusammenarbeit hergestellt werden (Austausch von Berichten und Auskünften, regelmäßig wiederkehrende Zusammenkünfte usw.).
6. Die verschiedenen mit der Aufsicht über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute beauftragten Behörden und Stellen sollten mit den Behörden der Gewerbeaufsicht in allen ihnen gemeinsamen Angelegenheiten in ständiger Fühlung stehen.
III. Berichte der Aufsichtsbehörden
Die Konferenz empfiehlt:
7. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die Beaufsichtigung der Arbeitsbedingungen der Schiffsleute sollte von der Zentralbehörde oder im Zusammenwirken der verschiedenen mit dieser Aufsicht beauftragten Behörden veröffentlicht werden.
8. Dieser Jahresbericht sollte ein Verzeichnis der in dem betreffenden Staate geltenden Gesetze und Verordnungen über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute und deren Beaufsichtigung enthalten, ferner die einschlägigen Abänderungen angeben, die in dem Berichtsjahr in Kraft getreten sind.
9. Dieser Jahresbericht sollte ferner statistische Übersichten mit den notwendigen Erläuterungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Aufsichtsdienstes bringen, insbesondere sollten, soweit es mit den Verwaltungseinrichtungen des Staates vereinbar ist, Auskünfte nachstehenden Inhaltes gegeben werden:
a) Die Zahl der den verschiedenen Aufsichtszweigen unterstellten im Dienste befindlichen Fahrzeuge; diese sind nach ihrer nautischen Art (Schiffe mit Maschinenantrieb oder Segelschiffe) zu gliedern, wobei jede Art wiederum nach der Zweckbestimmung zu unterteilen ist;
b) die Zahl der in jeder der verschiedenen Gruppen tatsächlich an Bord verwendeten Schiffsleute;
c) die Zahl der Fahrzeuge, die durch Aufsichtsbeamte besichtigt worden sind, sowie die Stärke ihrer Besatzung;
d) die Zahl und Art der von den Aufsichtsbeamten festgestellten Zuwiderhandlungen und der verhängten Zwangsmaßnahmen;
e) die Zahl, Art und Ursache der Arbeitsunfälle der Schiffsleute;
f) die zur Durchführung der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen betreffend die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute getroffenen Maßnahmen nebst Angaben darüber, inwieweit ihnen Folge gegeben wurde. Die Mitteilung kann entweder in der Form eines nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Internationalen Arbeitsamt zu erstattenden Jahresberichtes oder in jeder sonst geeigneten Form erfolgen.
IV. Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbeamten
a) Aufsichtsbefugnisse.
Die Konferenz empfiehlt:
10. Die mit Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sollten nach der innerstaatlichen Gesetzgebung befugt sein,
a) unangemeldet bei Tag und Nacht jedes die Landesflagge führende Fahrzeug in den Gewässern des In- und Auslandes sowie, in den durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmten Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schiffahrtsbehörde, auf See zu besichtigen, vorausgesetzt, daß Zeit und Umstände einer solchen Besichtigung im Einzelfalle derart bestimmt werden, daß eine ernstliche Störung im Schiffahrtsbetriebe soweit wie möglich vermieden wird,
b) die Schiffsmannschaft, wie auch alle anderen Personen, deren Zeugnis sie für nützlich halten, ohne Zeugen zu befragen, alle ihnen notwendig erscheinenden Erhebungen vorzunehmen sowie die Vorlage aller Schiffspapiere und sonstigen durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen zu verlangen, soweit sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die der Aufsicht unterliegen.
11. Die Aufsichtsbeamten sind durch Eid oder in anderer der Verwaltungspraxis oder der Gewohnheit des Landes entsprechender Weise und unter Androhung strafrechtlicher oder geeigneter disziplinarischer Maßnahmen zu verpflichten, Geschäftsgeheimnisse, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben.
b) Zwangsbefugnisse.
Die Konferenz empfiehlt:
12. Die Aufsichtsbehörden sollen befugt sein, in schweren Fällen, in denen die Gesundheit oder die Sicherheit der Schiffsmannschaft bedroht ist, mit ausdrücklicher Ermächtigung durch die Schiffahrtsbehörde die Ausfahrt eines Fahrzeuges so lange zu verbieten, bis die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften an Bord getroffen sind, vorbehaltlich des Einspruches bei der oberen Verwaltungsbehörde oder dem Gerichte je nach der Gesetzgebung des Staates.
13. Das Verbot der Ausfahrt eines Fahrzeuges ist als äußerste Maßnahme zu betrachten, die nur dann anzuwenden ist, wenn alle anderen gesetzlichen Mittel erschöpft sind, über welche die Aufsichtsbehörde des Staates verfügt, um dem Gesetze Geltung zu verschaffen.
14. Die Aufsichtsbehörden sollen befugt sein, in Einzelfällen Maßnahmen zur Durchführung der Gesetze und Verordnungen über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute unmittelbar zu treffen, vorbehaltlich des Einspruches bei der oberen Verwaltungsbehörde oder dem Gerichte je nach der Gesetzgebung des Staates.
15. Die Zentralbehörde soll befugt sein, in Einzelfällen Ausnahmen von bestimmten, genau bezeichneten Vorschriften der Gesetze oder Verordnungen über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute zuzulassen, wenn sie der Ansicht ist, daß die gesetzlichen Erfordernisse tatsächlich erfüllt sind oder daß ihre Beachtung mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles nicht notwendig ist, unter der Bedingung jedoch, daß die zur Erreichung des Zweckes getroffenen Maßnahmen und Vorkehrungen mindestens die gleiche Wirkung haben, wie sie bei genauer Beachtung der Vorschriften der Gesetze oder Verordnungen erreicht wird.
c) Recht auf Vornahme der Besichtigung.
Die Konferenz empfiehlt:
16. Die innerstaatliche Gesetzgebung soll durch entsprechende Vorschriften dem Schiffsführer das Recht einräumen, in allen Fällen eine Besichtigung zu verlangen, in denen er sie für notwendig hält.
17. Die innerstaatliche Gesetzgebung soll durch entsprechende Vorschriften den Mitgliedern der Besatzung eines Fahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumen, in allen Angelegenheiten, welche die Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse des Fahrzeuges und die Regelung der Arbeitsbedingungen der Schiffsleute betreffen, eine Besichtigung zu verlangen.
d) Mitwirkung der Reeder und der Schiffsleute beim Aufsichtsdienst.
Die Konferenz empfiehlt:
18. Die Reeder und Schiffsleute sollen in dem mit den jeweiligen Verwaltungsgepflogenheiten des Staates vereinbaren Ausmaße und in der am zweckmäßigsten erscheinenden Form bei der Aufsicht über die Durchführung der die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute betreffenden Gesetze und Verordnungen zur Mitwirkung herangezogen werden.
Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit der Staaten insbesondere auf die folgenden Formen der Mitwirkung:
a) Es ist wesentlich, daß den Schiffsleuten jede Erleichterung gewährt wird, entweder unmittelbar oder durch Vermittlung ihrer rechtmäßig anerkannten Vertreter, jede Gesetzesübertretung, die an Bord des Fahrzeuges, auf dem sie beschäftigt sind, vorgekommen ist, ungehindert zur Kenntnis der Aufsichtsbeamten zu bringen; ferner ist es wesentlich, daß jede Beschwerde dieser Art soweit möglich von der Aufsichtsbehörde sofort untersucht und von ihr unbedingt vertraulich behandelt wird.
b) Um eine umfassende Mitwirkung der Reeder und der Schiffsleute und ihrer Berufsverbände bei dem Aufsichtsdienste zu gewährleisten und um die Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse der Schiffsleute zu verbessern, ist es wünschenswert, daß die Aufsichtsbehörden von Zeit zu Zeit mit Vertretern der Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute Besprechungen über die hierzu am zweckmäßigsten zu treffenden Maßnahmen abhalten. Auch ist es erwünscht, daß gemischte Ausschüsse von Reedern und Schiffsleuten eingesetzt werden, denen die Möglichkeit geboten wird, mit den verschiedenen für die Durchführung der Gesetze und Verordnungen über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute zuständigen Aufsichtsstellen zusammenzuwirken.
e) Anforderungen, die an die Aufsichtsbehörden zu stellen sind.
Die Konferenz empfiehlt:
19. Die Aufsichtsbeamten sollen unter dem Gesichtspunkt ausgewählt werden, daß sie bei Reedern und Schiffsleuten volles Vertrauen genießen. Aus diesem Grunde sollen sie
a) alle Eigenschaften besitzen, die eine unbedingte Unparteilichkeit in der Ausübung ihrer Obliegenheiten gewährleisten,
b) die für die Ausübung ihrer Obliegenheiten notwendigen technischen Kenntnisse besitzen.
Es ist wünschenswert, daß der Aufsichtsdienst über Personen verfügt, die im Schiffsdienste praktisch tätig gewesen sind; ob diese Personen dauernd oder nur vorübergehend angestellt werden, bleibt dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen.
20. Erforderlichenfalls sollen die Aufsichtsbeamten bei ihren Obliegenheiten durch erfahrene Fachleute unterstützt werden, die das volle Vertrauen der Reeder und der Schiffsleute genießen.
21. Die Aufsichtsbeamten sollen die Eigenschaft von öffentlichen Beamten haben, die fest angestellt und unabhängig von Veränderungen in der Regierung sind.
22. Jede finanzielle Beteiligung an den ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmungen soll ihnen untersagt sein.
f) Sonstige Aufgaben.
Die Konferenz empfiehlt:
23. Da die Aufsichtsbeamten durch die Art ihrer Obliegenheiten ganz besonders in der Lage sind, die praktischen Ergebnisse der Anwendung der Gesetze und Verordnungen über die Arbeitsbedingungen der Schiffsleute zu beobachten, sollen sie, soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten jedes Landes vereinbar ist, an der Verbesserung der Gesetzgebung über den Schutz der Schiffsleute beteiligt und so wirksam wie möglich zur tätigen Mitarbeit an der Unfallverhütung herangezogen werden.
24. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten jedes Landes vereinbar ist, sollen die Aufsichtsbeamten bei Erhebungen über Fälle von Schiffbruch und Unfälle an Bord herangezogen werden und befugt sein, gegebenenfalls Berichte über die Ergebnisse dieser Erhebungen vorzulegen.
25. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Staates vereinbar ist, sollen die Aufsichtsbeamten bei der Sammlung von Unterlagen für die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen über den Schutz der Schiffsleute zur Mitarbeit herangezogen werden.