INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 25

Empfehlung betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 5. Juni 1925, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Gleichbehandlung (Betriebsunfälle), 1925, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

I

Um die Durchführung des Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen zu erleichtern, empfiehlt die Konferenz, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge die notwendigen Maßnahmen treffen,

a) um Personen, denen ein Entschädigungsanspruch nach der Gesetzgebung eines Mitgliedes zusteht, die aber in dem Gebiet eines anderen Mitgliedes wohnen, den Bezug der ihnen gebührenden Beträge zu erleichtern und die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen zu gewährleisten,

b) um bei Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, daß die Entschädigung nicht gezahlt, die Zahlung eingestellt oder der Betrag der geschuldeten Entschädigung herabgesetzt wurde, einer Person, die außerhalb des Gebietes wohnt, in dem ihr Anspruch auf die Entschädigung entstanden ist, die Einleitung des Verfahrens bei den zuständigen Gerichten dieses Landes zu ermöglichen, ohne daß die Anwesenheit jener Person erforderlich ist,

c) um Steuer- und Gebührenbefreiungen, die kostenlose Ausstellung amtlicher Schriftstücke und sonstige Vergünstigungen, die von den Gesetzen eines Mitgliedes in der Entschädigung bei Betriebsunfällen gewährt werden, unter denselben Bedingungen auch den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder einzuräumen, die das erwähnte Übereinkommen ratifiziert haben.

II

Die Konferenz empfiehlt, daß in den Staaten, die noch keine auf Versicherung beruhende oder sonstige Einrichtung für die Entschädigung bei Betriebsunfällen besitzen, die Regierungen bis zur Einführung einer solchen Einrichtung den ausländischen Arbeitnehmern die Möglichkeit gewähren, die Vergünstigungen der Gesetzgebung ihres Heimatstaates über die Entschädigung bei Betriebsunfällen zu genießen.