INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 24

Empfehlung betreffend die Entschädigung bei Berufskankheiten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 10. Juni 1925, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Berufskrankheiten, 1925, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

Wenn es auch anerkanntermaßen jedem Staate freisteht, in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung ein vollständigeres Verzeichnis aufzustellen, als es in Artikel 2 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten enthalten ist,

empfiehlt die Konferenz,

jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge, sofern nicht bereits eine entsprechende Einrichtung besteht, ein einfaches Verfahren einführen, um das Verzeichnis der gesetzlich als Berufskrankheiten geltenden Erkrankungen gegebenenfalls überprüfen zu können.