Empfehlung 23
Empfehlung betreffend die Rechtsprechung in Streitigkeiten über Entschädigung bei Betriebsunfällen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Rechtsprechung in Streitigkeiten über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 10. Juni 1925, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Wiedergutmachung bei Betriebsunfällen (Rechtsprechung), 1925, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Im Hinblick darauf, daß Streitigkeiten über die Entschädigung bei Betriebsunfällen nicht nur die Auslegung des Wortlautes von Gesetzen und Verordnungen zum Gegenstand haben, sondern auch berufliche Fragen, die eine gründliche Kenntnis der Arbeitsverhältnisse voraussetzen, wie die Natur des Betriebes, die ihm eigentümlichen Gefahren, die Beziehung zwischen der Beschäftigung und dem Unfall, die Art der Lohnberechnung, den Grad der Erwerbsunfähigkeit und die Möglichkeit des Berufswechsels,
daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber die nötigen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und daß ihre Mitwirkung bei den für die Rechtsprechung in Entschädigungsangelegenheiten zuständigen richterlichen Behörden zu einer den Grundsätzen der Billigkeit besser entsprechenden Beilegung der Streitfragen führen dürfte,
daß in vielen Staaten die Mitwirkung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei solchen Behörden möglich ist, ohne daß die bestehende Gerichtsverfassung dadurch grundsätzlich berührt würde,
empfiehlt die Allgemeine Konferenz allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen.
I
Streitigkeiten über die Entschädigung bei Betriebsunfällen sind vorzugsweise Sondergerichten oder Schiedsausschüssen zu überweisen, die, mit oder ohne Beiziehung von Berufsrichtern, aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengesetzt sind; diese Vertreter sind entweder durch die Berufsverbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu ernennen oder auf Vorschlag dieser Verbände oder von den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei anderen sozialen Körperschaften zu bestellen oder durch gesonderte Wahlkörper der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu wählen.
II
Werden mit Streitigkeiten über die Entschädigung bei Betriebsunfällen die ordentlichen Gerichte befaßt, so haben diese auf Antrag der einen oder anderen Partei Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber als Sachverständige in allen Fällen anzuhören, in denen eine berufliche Frage, insbesondere die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, streitig ist.