INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 22

Empfehlung betreffend die Mindestsätze der Entschädigung bei Betriebsunfällen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mindestsätze der Entschädigung bei Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 10. Juni 1925, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Wiedergutmachung bei Betriebsunfällen (Entschädigung), 1925, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

Die Allgemeine Konferenz empfiehlt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:

I

Bei Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalles sollen die Gesetze oder Verordnungen die Leistung von Entschädigungen mindestens in nachstehendem Ausmaße festsetzen:

(1) Falls der Verletzte dauernd völlig erwerbsunfähig ist, eine Rente im Betrage von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes des verletzten Arbeitnehmers,

(2) falls der Verletzte dauernd teilweise erwerbsunfähig ist, einen Bruchteil der bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente, der sich nach dem Maße der durch den Unfall verursachten Einbuße an Erwerbsfähigkeit richtet,

(3) falls der Verletzte vorübergehend völlig erwerbsunfähig ist, ein Tage- oder Wochengeld im Betrage von zwei Dritteln des für die Berechnung der Entschädigung maßgebenden Grundlohnes,

(4) falls der Verletzte vorübergehend teilweise erwerbsunfähig ist, einen Bruchteil des bei vorübergehender völliger Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Tage- oder Wochengeldes, der sich nach dem Maße der durch den Unfall verursachten Einbuße an Erwerbsfähigkeit richtet. Erfolgt die Entschädigung in Form einer einmaligen Abfindung, so darf diese Summe nicht niedriger sein als der Kapitalwert der entsprechenden Rente.

II

Verletzte Arbeitnehmer, deren Zustand ständige fremde Hilfe erforderlich macht, haben Anspruch auf eine Zusatzentschädigung, die mindestens die Hälfte der bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Entschädigung beträgt.

III

Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang sind mindestens folgende Hinterbliebene entschädigungsberechtigt:

(1) Der Ehegatte,

(2) die Kinder des Verstorbenen unter achtzehn Jahren und, ohne Rücksicht auf ihr Alter, die Kinder, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind,

(3) die Verwandten des Verstorbenen in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), sofern sie mittellos sind und der Verstorbene für ihren Unterhalt wesentlich gesorgt hat oder zu ihrem Unterhalt beizutragen verpflichtet war,

(4) die Enkel und Geschwister des Verstorbenen unter achtzehn Jahren und, ohne Rücksicht auf ihr Alter, die Enkel und Geschwister des Verstorbenen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind, sofern sie elternlos oder die Eltern unfähig sind, für deren Unterhalt zu sorgen.

Wird die Entschädigung in Form einer Rente geleistet, so soll der Höchstbetrag der sämtlichen Hinterbliebenen gewährten jährlichen Leistungen nicht niedriger sein als zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen.

Wird die Entschädigung in Form einer Abfindung geleistet, so soll der Höchstbetrag der an sämtliche Hinterbliebenen zu zahlenden Abfindung nicht niedriger sein als der Kapitalwert einer Rente, die zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen entspricht.

IV

Für die berufliche Wiederanlernung oder Umschulung verletzter Arbeitnehmer soll durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen vorgesorgt werden.

Die Regierungen sollen Einrichtungen, die hierzu dienen, fördern.