Empfehlung 21
Empfehlung betreffend die Benützung der Freizeit der Arbeitnehmer
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 16. Juni 1924 zu ihrer sechsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Benützung der Freizeit der Arbeitnehmer, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 5. Juli 1924, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Benützung der Freizeit, 1924, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Im Hinblick darauf, daß die Allgemeine Konferenz, als sie auf ihrer ersten, in Washington abgehaltenen Tagung ein Übereinkommen über die Arbeitszeit beschloß, den Arbeitnehmern neben den zum Schlafen nötigen Stunden im besonderen noch genügend Zeit zur Verwendung nach eigenem Ermessen zu sichern gedachte, also `FreizeitA im eigentlichen Sinne des Wortes, daß ferner die Arbeitnehmer während ihrer Freizeit Gelegenheit haben, ganz nach Belieben in freier Betätigung ihre körperlichen, geistigen und sittlichen Fähigkeiten zu entwickeln, ein Bestreben, das für den Fortschritt der Kultur von höchster Bedeutung ist, daß ferner eine vernunftgemäße Verwendung dieser Freizeit dem Arbeitnehmer erlaubt, seine Betätigung zu wechseln und die im Beruf erforderliche Anspannung der Kräfte wieder auszugleichen, somit seine Leistungsfähigkeit zu steigern, den Ertrag seiner Arbeit zu vergrößern und dergestalt dem Achtstundentag erst den vollen Wert zu sichern vermag,
daß es ferner bei aller Verschiedenheit der Gebräuche und örtlichen Verhältnisse in den einzelnen Ländern zweckmäßig erscheint, die Wege und Grundsätze festzusetzen, die allgemein schon heute als die wirksamsten gelten können, wenn die beste Benützung der Freizeit ermöglicht werden soll, und daß es wünschenswert ist, die wechselseitige Kenntnis dessen, was unternommen, und dessen, was versucht wurde, von Land zu Land zu verbreiten, daß endlich diese Erwägungen in dem Augenblick besonders dringlich werden können, in dem die Ratifikation des Übereinkommens über die Arbeitszeit von den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation ins Auge gefaßt wird, empfiehlt die Allgemeine Konferenz folgendes:
I. Sicherung der Freizeit
Da es notwendig ist, daß in den Ländern, in denen die Arbeitszeit gesetzlich durch Gesamtarbeitsverträge oder in anderer Weise beschränkt worden ist, den Arbeitnehmern der ungeschmälerte Genuß der ihnen derart vorbehaltenen Freistunden gesichert bleibe, damit aus dieser Reform alle Vorteile gezogen werden können, die von ihr sowohl die Lohnempfänger als auch die Allgemeinheit erwarten,
da es ferner notwendig ist, daß einerseits die Arbeitnehmer den Wert der ihnen gesicherten Freizeit voll erfassen und unter allen Umständen für deren uneingeschränkte Sicherung eintreten, andererseits die Arbeitgeber stets danach streben, zwischen dem Lohn und den Lebensbedürfnissen der Arbeitnehmer ein richtiges Verhältnis herzustellen, das diese der Notwendigkeit enthebt, während der Freizeit weitere entlohnte Berufsarbeit zu suchen,
und obwohl es andererseits zugestandenermaßen schwierig ist, die Beachtung von Vorschriften zu überwachen, die darauf abzielen, jede weitere entlohnte Berufsarbeit bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Arbeitszeit zu untersagen, und daß derartige Maßnahmen unter Umständen sogar die Freiheit zu beeinträchtigen scheinen, die der Arbeitnehmer in der Verfügung über seine Freizeit besitzen soll, hält die Konferenz es für angebracht, auf die von einzelnen Ländern in dieser Richtung unternommenen Versuche hinzuweisen.
Sie empfiehlt, daß die Regierungen den Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen fördern und erleichtern, wodurch den Arbeitnehmern als Gegenleistung für die gesetzliche Arbeitszeit normale Lebensbedingungen gesichert und auf Grund freien Übereinkommens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Maßnahmen getroffen werden, welche die Arbeitnehmer davon abhalten, bezahlte Nebenarbeit zu suchen. Da andererseits den Arbeitnehmern, denen die unverkürzte Dauer ihrer Freizeit derart gesichert ist, die bestmögliche Benützung dieser Freizeit in jeder Hinsicht erleichtert werden soll, empfiehlt die Konferenz,
a) daß jedes Mitglied unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Wirtschaftslebens, der örtlichen Gebräuche, der Eigenschaften und Neigungen jeder einzelnen Arbeitnehmergruppe Mittel und Wege prüfe, die es gestatten, den Arbeitstag derart einzuteilen, daß eine möglichst ununterbrochene Dauer der Freizeit gewährleistet wird,
b) daß eine zweckmäßige Verkehrspolitik mit Tarifermäßigungen und Fahrplanvergünstigungen den Arbeitnehmern gestatte, die Dauer des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglichst abzukürzen, und daß die Berufsverbände von den Verkehrsbehörden oder von privaten Verkehrsunternehmungen bei den Beratungen über die besten Maßnahmen einer derartigen Verkehrspolitik in weitgehendem Maße zugezogen werden.
II. Freizeit und Sozialhygiene
Da die Frage betreffend die Benützung der Freizeit der Arbeitnehmer nur im Zusammenhang mit allen Maßnahmen der Hygiene und sozialen Wohlfahrt betrachtet werden kann, die von der Allgemeinheit zugunsten aller Gesellschaftsschichten getroffen werden, empfiehlt die Konferenz den Mitgliedern, ohne im einzelnen jede der großen Wohlfahrtsaufgaben zu prüfen, deren Lösung eine Verbesserung des Loses der Arbeitnehmer herbeiführen kann,
a) daß die persönliche Gesundheitspflege gefördert werde, besonders durch Errichtung oder Förderung der Errichtung von Badeanstalten, Volksschwimmbädern usw.,
b) daß gesetzliche Maßnahmen getroffen oder private Bestrebungen gefördert werden, die der Bekämpfung des Alkoholismus, der Tuberkulose, der Geschlechtskrankheiten und des Glücksspiels dienen.
III. Wohnungsfürsorge
Da es im Interesse der Arbeiterschaft und der Allgemeinheit liegt, alles zu begünstigen, was eine harmonische Entwicklung des Familienlebens der Arbeitnehmer zu sichern geeignet ist,
und da das beste Mittel zum Schutze der Arbeitnehmer gegen die obengenannten Gefahren darin besteht, ihnen ein passendes Heim zur Verfügung zu stellen,
empfiehlt die Konferenz, gesunde und billige Wohnstätten, die den wesentlichen Voraussetzungen der Gesundheitspflege und der Wohnlichkeit genügen, zu vermehren, sei es in Gartenstädten, sei es in den Stadtgebieten selbst, nötigenfalls durch Zusammenwirken der Staats- und der Ortsverwaltungen.
IV. Einrichtungen zur Benützung der Freizeit
1. Ohne eine Auswahl zwischen den zahllosen Einrichtungen treffen zu wollen, die den Arbeitnehmern Gelegenheit zu freier Betätigung nach eigenem Geschmack gewähren und deren Entwicklung übrigens von den Sitten und Gebräuchen jedes Landes sowie jeder Gegend abhängt, lenkt die Konferenz die Aufmerksamkeit der Mitglieder dennoch auf den Umstand, daß eine Zersplitterung der Bestrebungen verhindert werden muß, die eintritt, wenn Einrichtungen geschaffen werden, die nicht einem ausgesprochenen Bedürfnis dienen. Sie betont, daß es von großer Bedeutung ist, bei Gründung und Erweiterung solcher Einrichtungen den Erwartungen, Neigungen und besonderen Verhältnissen der verschiedenen Gruppen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, für die diese Einrichtungen geschaffen werden.
2. Immerhin empfiehlt die Konferenz unter den Einrichtungen, die zur harmonischen und glücklichen Entwicklung der einzelnen und der Familie sowie zum Fortschritt der Gesamtheit beizutragen geeignet sind, besonders jene, deren Zweck es ist,
a) die häusliche Wirtschaftsführung und das Familienleben des Arbeitnehmers zu heben (Arbeitergärten, Schrebergärten, Kleintierzucht usw.), womit die günstigen Wirkungen der Erholung durch die Hoffnung auf einen selbst geringen wirtschaftlichen Vorteil für die Familie gesteigert werden,
b) die körperliche Kraft und die Gesundheit des Arbeitnehmers durch Spiel und Sport zu fördern, die den im neuzeitlichen Gewerbeleben mit seiner weitgehenden Arbeitsteilung tätigen jungen Arbeitnehmern Gelegenheit zur freien Entfaltung ihrer Kräfte gibt und sie mit neuem Eifer und neuer Unternehmungslust erfüllt,
c) die berufliche, hauswirtschaftliche und allgemeine Bildung zu fördern (Büchereien, Lesesäle, Vorträge, Kurse zur beruflichen und allgemeinen Fortbildung usw.), die einem der dringendsten Bedürfnisse der Arbeitnehmer Rechnung trägt und die zugleich die sicherste Bürgschaft des Fortschrittes für alle wirtschaftlichen Gemeinschaften bedeutet.
3. Die Konferenz empfiehlt ferner den Mitgliedern die Förderung solcher Bestrebungen durch Gewährung von Zuwendungen an Organisationen, die sich mit der sittlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Arbeitnehmer befassen.
V. Freiheit in der Benützung der Einrichtungen und Zusammenfassung der Bestrebungen
Da seit langen Jahren das ständige Streben der Arbeitnehmer aller wirtschaftlich bedeutsamen Länder dahin ging, sich die Freiheit und Unabhängigkeit in ihrem Dasein außerhalb der Fabrik oder der Werkstätte zu sichern, und da sie sich gegen jede fremde Einmischung in ihr Privatleben ganz besonders empfindlich zeigen, da ferner die Lebhaftigkeit dieses Gefühles sie sogar dazu geführt hat, jede nationale oder internationale Maßnahme auf dem Gebiet der Benützung der Freizeit aus Furcht vor etwaiger Beeinträchtigung ihrer Freizeit zu bemängeln,
regt die Konferenz, in voller Würdigung der Absichten, die bei der Gründung von Einrichtungen zur Förderung einer guten Nützung der Freizeit der Arbeitnehmer vorwalten, bei den Mitgliedstaaten an, alle diejenigen, die sich für derartige Einrichtungen einsetzen, darauf aufmerksam zu machen, daß die persönliche Freiheit der Arbeitnehmer gegen alle Verfahren oder Bestrebungen geschützt werden muß, die darauf hinzielen könnten, der Arbeitnehmerschaft die Benützung irgendeiner bestimmten Einrichtung mittelbar oder unmittelbar aufzuzwingen.
In der weiteren Erwägung, daß Einrichtungen zur Benützung der Freizeit am besten lebensfähig und wirksam sind, die von den Nutznießern selbst gegründet und ausgebaut worden sind, und bei aller Erkenntnis, daß in vielen Fällen, so bei der Anlage von Arbeitergärten, bei der Förderung des Sportes, bei Einrichtungen für Fortbildung, die öffentlichen Körperschaften oder die Arbeitgeber mit Rücksicht auf ihre finanzielle oder sonstige Beihilfe eine Art Aufsichtsrecht in Anspruch nehmen könnten, empfiehlt die Konferenz, daß aller Bedacht genommen werde, um jede Beeinträchtigung der Freiheit der Nutznießer zu vermeiden.
Ohne eine planmäßige Organisierung der Benützung der Freizeit ins Auge zu fassen, empfiehlt die Konferenz, durch einige günstige Versuche hierzu ermutigt, den Mitgliedern, die Einsetzung von Bezirks- oder Ortsausschüssen in Erwägung zu ziehen, die besonders aus Vertretern der öffentlichen Körperschaften sowie der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Genossenschaften zu bestehen hätten und deren Aufgabe es wäre, die verschiedenen Bestrebungen auf dem Gebiet der Erholung und der Benützung der Freizeit in Zusammenhang und in Einklang zu bringen.
Auch empfiehlt die Konferenz den Mitgliedern, eine rührige und wirksame Werbetätigkeit zu betreiben, damit in allen Ländern die Überzeugung geweckt werde, daß eine vernünftige Benützung der Freizeit durch die Arbeitnehmer notwendig ist.