| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 19
Empfehlung betreffend die Mitteilung von statistischen und anderen Auskünften über Aus-, Ein-, Rück- und Durchwanderung an das Internationale Arbeitsamt
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 18. Oktober 1922 zu ihrer vierten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mitteilung von statistischen und anderen Auskünften über Aus-, Ein-, Rück- und Durchwanderung an das Internationale Arbeitsamt, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 2. November 1922, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Wanderungsstatistiken, 1922, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
I
1. Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge dem Internationalen Arbeitsamt alle verfügbaren Auskünfte über Aus-, Ein- und Rückwanderung sowie über Durchwanderung auf der Aus- und Rückreise zukommen lassen, wie auch alle in dieser Angelegenheit bereits getroffenen oder noch geplanten Maßnahmen.
2. Diese Auskünfte sollen, soweit wie möglich, alle drei Monate mitgeteilt werden, und zwar spätestens drei Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen.
II
Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge bestrebt sein, dem Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der verfügbaren Daten die Gesamtzahl der Aus- und Einwanderer, getrennt für eigene Staatsangehörige und Ausländer, und zwar binnen sechs Monaten nach Schluß des Berichtsjahres, mitzuteilen. Hierbei wären für die eigenen Staatsangehörigen und, soweit wie möglich, auch für die Ausländer anzugeben
(1) Geschlecht,
(2) Alter,
(3) Beruf,
(4) Staatsangehörigkeit,
(5) Land des letzten Aufenthaltes,
(6) Bestimmungsland.
III
Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge, soweit wie möglich, mit anderen Mitgliedern Vereinbarungen treffen, um,
a) den Begriff `AuswandererA einheitlich zu bestimmen,
b) die Angaben der Ausweispapiere einheitlich zu bestimmen, die den Aus- und Einwanderern von den zuständigen Stellen der an der Vereinbarung beteiligten Mitglieder ausgestellt werden,
c) ein einheitliches Verfahren für die statistische Erfassung der Aus- und Einwanderung anzuwenden.