| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 18
Empfehlung betreffend den wöchentlichen Ruhetag in Handelsbetrieben
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den wöchentlichen Ruhetag in Handelsbetrieben, eine Frage, die zum siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den wöchentlichen Ruhetag (Handel), 1921, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation empfiehlt:
I
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge Maßnahmen treffen, um dem gesamten Personal in allen öffentlichen oder privaten Handelsbetrieben oder ihren Nebenbetrieben innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von wenigstens vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren, vorbehaltlich der im folgenden vorgesehenen Ausnahmen.
2. Diese Ruhezeit soll, soweit wie möglich, dem gesamten Personal jedes Betriebes gleichzeitig gewährt und möglichst derart festgesetzt werden, daß sie auf die durch Herkommen oder Brauch des Landes oder der Gegend bestimmten Ruhetage fällt.
II
1. Jedes Mitglied möge alle zur Durchführung dieser Empfehlung erforderlichen Maßnahmen treffen und insbesondere die Ausnahmen bestimmen, die es für nötig erachtet.
2. Diese Ausnahmen möge jedes Mitglied in einem Verzeichnis zusammenstellen.
III
Jedes Mitglied möge dem Internationalen Arbeitsamt ein Verzeichnis der auf Grund von Ziffer II gestatteten Ausnahmen und künftig alle zwei Jahre alle Änderungen des Verzeichnisses übermitteln, damit das Internationale Arbeitsamt der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hierüber einen Bericht erstatte.