INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 17

Empfehlung betreffend die Sozialversicherung in der Landwirtschaft

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer für den Fall von Krankheit, Invalidität und Alter, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Sozialversicherung (Landwirtschaft), 1921, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation empfiehlt:

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge seine Gesetzgebung über Versicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel für den Fall von Krankheit, Invalidität, Alter und anderen ähnlichen sozialen Risiken in entsprechender Weise auf die Lohnarbeiter in der Landwirtschaft ausdehnen.