| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 16
Empfehlung betreffend die Unterkunftsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Unterkunftsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Unterkunftsbedingungen (Landwirtschaft), 1921, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation empfiehlt:
I
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge, soweit dies noch nicht geschehen ist, durch gesetzgeberische oder andere Maßnahmen die Unterkunftsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer regeln, unter Berücksichtigung der klimatischen oder sonstigen die landwirtschaftliche Arbeit des Landes beeinflussenden besonderen Verhältnisse. Vorher mögen die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehört werden, falls solche bestehen.
II
Diese Vorschriften sollen für alle Räumlichkeiten gelten, die von den Arbeitgebern für die Unterkunft der Arbeitnehmer bereitgestellt werden, gleichviel ob die Arbeitnehmer einzeln, in Gruppen oder familienweise untergebracht sind und ob die Räumlichkeiten im Hause des Arbeitgebers oder in Gebäuden liegen, die von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern zugewiesen sind.
III
Diese Vorschriften sollen folgende Bestimmungen enthalten:
a) Soweit nicht die klimatischen Verhältnisse die Heizung überflüssig machen, müssen die für Familien der Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen oder einzelne Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen heizbare Räume enthalten;
b) die Räumlichkeiten für die Unterkunft von Arbeitnehmergruppen müssen für jeden Bewohner ein besonderes Bett enthalten und derart eingerichtet und gelegen sein, daß den Arbeitnehmern die Reinhaltung des Körpers ermöglicht wird. Für die Unterkunft der beiden Geschlechter sind gesonderte Räumlichkeiten vorzusehen. Bei der Unterkunft von Familien ist für die Kinder geeignete Vorsorge zu treffen;
c) Stallungen und offene Schuppen dürfen nicht als Schlafräume für die Arbeitnehmer benutzt werden.
IV
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge durch geeignete Maßnahmen die Durchführung dieser Vorschriften gewährleisten.