| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 11
Empfehlung betreffend die Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitslosigkeit in der Landwirtschaft
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitslosigkeit in der Landwirtschaft, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitslosigkeit (Landwirtschaft), 1921, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
I
Mit Rücksicht darauf, daß das in Washington angenommene Übereinkommen und die dort beschlossenen Empfehlungen über die Arbeitslosigkeit grundsätzlich auch für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten, und in Würdigung der Eigenart der Arbeitslosigkeit in der Landwirtschaft empfiehlt die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation:
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und der besonderen landwirtschaftlichen Verhältnisse des Landes Maßnahmen erwägen zur Verhütung oder Verminderung der Arbeitslosigkeit unter den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und insbesondere unter diesem Gesichtspunkte prüfen, inwieweit es zweckmäßig wäre,
(1) neuzeitliche technische Verfahren einzuführen, um Grund und Boden urbar zu machen, der gegenwärtig nicht oder nur teilweise bebaut wird, aber nach Durchführung derartiger Maßnahmen angemessene Erträge abwerfen würde,
(2) die Anwendung verbesserter Anbauverfahren und eine intensivere Nutzung des Bodens zu fördern,
(3) die ländliche Siedlung zu fördern,
(4) durch Verkehrserleichterungen arbeitslosen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern die Beschäftigung bei Gelegenheitsarbeiten zu ermöglichen,
(5) die Entwicklung von Nebengewerben und Arbeit anderer Art (Füllarbeit) zu fördern, durch die landwirtschaftliche Arbeitnehmer während der Saisonarbeitslosigkeit beschäftigt werden können, wobei jedoch Vorsorge getroffen werden sollte, daß diese Arbeit unter angemessenen Bedingungen ausgeführt wird,
(6) Maßnahmen zu treffen, welche die Bildung von Genossenschaften landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zur Bewirtschaftung und zum Ankauf oder zur Pachtung von Grund und Boden erleichtern, und hierzu den landwirtschaftlichen Kredit zu fördern, besonders zugunsten der Genossenschaften landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, deren Zweck die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe ist.
II
Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge über seine Maßnahmen zur Durchführung dieser Empfehlung dem Internationalen Arbeitsamt regelmäßig berichten.