| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 10
Empfehlung betreffend Arbeitslosenversicherung für Schiffsleute
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes auf den 15. Juni 1920 nach Genua einberufen wurde,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Überwachung der Bestimmungen des Heuervertrages, Arbeitsvermittlung für Schiffsleute, Anwendung des in Washington im November des Vorjahres angenommenen Übereinkommens und der dort aufgestellten Empfehlungen betreffend Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung auf Schiffsleute, Fragen, die den zweiten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Genua bilden, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitslosenversicherung (Schiffsleute), 1920, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt.
Die Allgemeine Konferenz empfiehlt:
Um den Schiffsleuten die Anwendung der Bestimmungen unter Ziffer III der in Washington am 28. November 1919 angenommenen Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit zu gewährleisten, möge jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation ein wirksames System einer Versicherung für Schiffsleute gegen Arbeitslosigkeit einrichten, die infolge von Schiffbruch oder aus einem anderen Grund eintritt, entweder durch eine staatliche Einrichtung oder durch staatliche Zuwendungen an Vereinigungen, deren Satzungen Leistungen an ihre Mitglieder für den Fall der Arbeitslosigkeit vorsehen.