Empfehlung 8
Empfehlung betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit in der Binnenschiffahrt
Die Allgemeine Konferenz der internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes auf den 15. Juni 1920 nach Genua einberufen wurde,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Anwendung auf Schiffsleute des im November des Vorjahres in Washington aufgestellten Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich in allen gewerblichen Betrieben, einschließlich der Beförderung zur See und, vorbehaltlich näherer Regelung, auch der Beförderung auf Binnengewässern, unter Berücksichtigung der Rückwirkungen auf die Stärke und Unterbringung der Besatzung und die Gesundheitsverhältnisse an Bord, eine Frage, die den ersten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Genua bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitszeit (Binnenschiffahrt), 1920, bezeichnet wird und den Mitgliedern der internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
Im Hinblick auf die Erklärung in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, daß alle wirtschaftlichen Gemeinschaften, soweit ihre besonderen Verhältnisse dies gestatten, sich um die Annahme des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche als zu erstrebendes Ziel überall da, wo es noch nicht erreicht ist, bemühen sollten, empfiehlt die Internationale Arbeitskonferenz:
I
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge, sofern es nicht schon geschehen ist, durch seine Gesetzgebung im Sinne dieser in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation enthaltenen Erklärung die Arbeitszeit der in der Binnenschiffahrt beschäftigten Personen begrenzen. Diese Gesetzgebung soll diejenigen Sonderbestimmungen vorsehen, die mit Rücksicht auf die außerordentlichen, der Binnenschiffahrt eines jeden Landes eigentümlichen klimatischen und technischen Verhältnisse erforderlich sind. Vorher mögen die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehört werden.
II
Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die als Uferstaaten mit ihren Fahrzeugen Wasserstraßen gemeinsam benützen, mögen miteinander Vereinbarungen treffen, um die Arbeitszeit im Sinne jener Erklärung für die Personen zu begrenzen, die in der Binnenschiffahrt auf den bezeichneten Wasserstraßen beschäftigt sind. Vorher mögen die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehört werden.
III
Diese Gesetze und diese Vereinbarungen zwischen Uferstaaten mögen sich tunlichst an die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens über die Arbeitszeit halten, das von der Internationalen Arbeitskonferenz in Washington angenommen wurde, vorbehaltlich der Ausnahmen, die mit Rücksicht auf die klimatischen und etwaigen anderen besonderen Verhältnisse der beteiligten Länder erforderlich sind.
IV
Bei der Anwendung dieser Empfehlung möge jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für seinen Bereich die Grenze zwischen der Binnenschiffahrt und der Seeschiffahrt festlegen und die von ihm gewählte Abgrenzung dem Internationalen Arbeitsamt mitteilen.
V
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge dem Internationalen Arbeitsamt innerhalb zweier Jahre nach Schluß der Konferenz von Genua über die zur Durchführung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen berichten.