INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 7

Empfehlung betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit in der Fischerei

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes auf den 15. Juni 1920 nach Genua einberufen wurde,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Anwendung auf Schiffsleute des im November des Vorjahres in Washington aufgestellten Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich in allen gewerblichen Betrieben, einschließlich der Beförderung zur See und, vorbehaltlich näherer Regelung, auch der Beförderung auf Binnengewässern, unter Berücksichtigung der Rückwirkungen auf die Stärke und Unterbringung der Besatzung und die Gesundheitsverhältnisse an Bord, eine Frage, die den ersten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Genua bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitszeit (Fischerei), 1920, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

Im Hinblick auf die Erklärung in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, daß alle wirtschaftlichen Gemeinschaften, soweit ihre besonderen Verhältnisse dies gestatten, sich um `die Annahme des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche als zu erstrebendes Ziel überall da, wo es noch nicht erreicht istA, bemühen sollten, empfiehlt die Internationale Arbeitskonferenz, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge eine gesetzliche Regelung treffen, welche die Arbeitszeit aller in der Fischerei beschäftigten Personen in diesem Sinne begrenzt und die Sondervorschriften enthält, die erforderlich sind, um den besonderen Verhältnissen der Fischerei in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen. Zur Vorbereitung dieser Gesetzgebungsarbeiten mögen die Regierungen die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anhören.