Empfehlung 4
Empfehlung betreffend den Schutz der Frauen und Jugendlichen gegen Bleivergiftung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung der Frauen, Kinder und Jugendlichen bei gesundheitsschädlichen Arbeiten, eine Frage, die zum dritten und vierten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Schutz der Frauen und Jugendlichen gegen Bleivergiftung, 1919, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:
1. Die Allgemeine Konferenz empfiehlt den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, mit Rücksicht auf die Gefahren, die gewisse gewerbliche Arbeiten für die Mutterschaft der Frauen sowie für die körperliche Entwicklung der Jugendlichen in sich schließen, die Beschäftigung der Frauen und der Jugendlichen unter achtzehn Jahren bei den folgenden Arbeiten zu untersagen:
a) Arbeiten an den Ofen zur Reduktion von Zink- und Bleierzen,
b) Verarbeitung, Behandlung oder Reduktion bleihaltiger Aschen und Entsilberung des Bleies,
c) Schmelzen von Blei oder Altzink im großen,
d) Herstellung von Lot oder Legierungen mit einem Bleigehalt von mehr als 10 Prozent,
e) Herstellung von Bleiglätte, Bleigelb, Mennige, Bleiweiß, Orangemennige, Bleisulfat, Bleichromat und Bleisilikat (Fritten),
f) Mischen und Einstreichen der Füllmasse bei der Herstellung und Ausbesserung von elektrischen Akkumulatoren,
g) Reinigen der Arbeitsräume, in denen die obengenannten Arbeiten ausgeführt werden.
2. Die Konferenz empfiehlt außerdem, die Beschäftigung der Frauen und der Jugendlichen unter achtzehn Jahren mit Arbeiten, bei denen Bleiverbindungen verwendet werden, nur unter folgenden Bedingungen zuzulassen:
a) Staub und Dämpfe sind gleich bei ihrem Entstehen durch Absaugung zu beseitigen;
b) Werkzeuge und Arbeitsräume sind sauberzuhalten;
c) sämtliche Bleivergiftungsfälle sind der zuständigen Stelle anzuzeigen und die betreffenden Personen sind zu entschädigen;
d) die mit den obengenannten Arbeiten beschäftigten Personen sind periodisch ärztlich zu untersuchen;
e) ausreichende und zweckmäßige Ankleide-, Wasch- und Speiseräume und besondere Schutzkleider sind zur Verfügung zu stellen;
f) das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Arbeitsräume ist zu verbieten.
3. Die Konferenz empfiehlt weiter, in Gewerben, in denen sich lösliche Bleiverbindungen durch ungiftige Stoffe ersetzen lassen, die Verwendung dieser löslichen Bleiverbindungen strengeren Bestimmungen zu unterwerfen.
4. Als löslich im Sinne dieser Empfehlung gilt eine Bleiverbindung wenn mehr als 5 Prozent ihres Gewichtes (berechnet auf metallisches Blei) in einer viertelprozentigen wässerigen Lösung von Salzsäure löslich sind.