INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 2

Empfehlung betreffend die Gegenseitigkeit in der Behandlung der ausländischen Arbeitnehmer

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Gegenseitigkeit in der Behandlung der ausländischen Arbeitnehmer, 1919, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach den im gemeinsamen Einverständnis zwischen den beteiligten Staaten festzusetzenden Bedingungen den auf seinem Gebiet beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern und ihren Familien die Wohltat der eigenen Arbeitsschutzgesetzgebung sichern und ihnen innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die für die einheimischen Arbeitnehmer gelten, das Vereinigungsrecht gewährleisten.