INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 1

Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit, 1919, bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation zur Prüfung vorzulegen ist, ob sie sich durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen läßt:

I

Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge Maßnahmen treffen, um die Errichtung von Arbeitsvermittlungsstellen zu untersagen, welche Gebühren erheben oder die Vermittlung gewerbsmäßig betreiben.

Sie empfiehlt ferner, daß die schon bestehenden Arbeitsvermittlungsstellen dieser Art nur auf Grund einer Erlaubnis der Regierung ihre Tätigkeit ausüben dürfen und daß alle Maßnahmen getroffen werden, um sie so bald wie möglich aufzuheben.

II

Die Allgemeine Konferenz empfiehlt den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die Anwerbung von Arbeitnehmergruppen in einem Lande zur Beschäftigung in einem anderen Lande nur auf Grund einer gegenseitigen Verständigung zwischen den beteiligten Staaten und nach Anhörung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der beteiligten Wirtschaftszweige jedes Landes zu erlauben.

III

Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge ein wirksames System einer Arbeitslosenversicherung einführen, entweder durch eine staatliche Einrichtung oder durch staatliche Zuwendungen an Vereinigungen, deren Satzungen Leistungen an ihre Mitglieder für den Fall der Arbeitslosigkeit vorsehen.

IV

Die Allgemeine Konferenz empfiehlt, jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation möge die Ausführung der öffentlichen Arbeiten so regeln, daß sie soweit wie möglich für Zeiten der Arbeitslosigkeit und für die davon besonders betroffenen Gegenden vorbehalten werden.