INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 130

Übereinkommen über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969

Dieses Übereinkommen ist am 27. Mai 1972 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:53 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1969 zu ihrer dreiundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, und des Übereinkommens über Krankenversicherung (Landwirtschaft), 1927, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1969, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, bezeichnet wird.



Teil I. Allgemeine Bestimmungen



Artikel 1

In diesem Übereinkommen

a) umfaßt der Ausdruck „Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;

b) bedeutet der Ausdruck „vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;

c) umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Betriebe" alle Betriebe in folgenden Wirtschaftszweigen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien, Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung;

d) bedeutet der Ausdruck „Wohnsitz" den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck „Einwohner" eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat;

e) bezieht sich der Ausdruck „unterhaltsberechtigt" auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung;

f) bedeutet der Ausdruck „Ehefrau" eine Ehefrau, die gegenüber dem Ehemann unterhaltsberechtigt ist;

g) bezeichnet der Ausdruck „Kind"

i) ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jahren, wobei die höhere Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist; ein Mitglied, das eine Erklärung nach Artikel 2 abgegeben hat, kann jedoch, solange diese Erklärung in Kraft ist, das Übereinkommen so anwenden, als ob der Ausdruck ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jahren bezeichnete;

ii) unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Kind unter einer vorgeschriebenen Altersgrenze, die höher als die in Unterabsatz i) angegebene ist, sofern dieses Kind Lehrling oder Student ist oder infolge einer chronischen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die innerstaatliche Gesetzgebung diesen Ausdruck so bestimmt, daß er alle Kinder unter einer Altersgrenze einbezieht, die erheblich höher ist als die in Unterabsatz i) angegebene;

h) bedeutet der Ausdruck „Typus des Leistungsempfängers" einen Mann mit Ehefrau und zwei Kindern;

i) bedeutet der Ausdruck „Wartezeit" entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist;

j) bedeutet der Ausdruck „Krankheit" jeden Krankheitszustand ohne Rücksicht auf dessen Ursache;



k) umfaßt der Ausdruck „ärztliche Betreuung" auch die damit zusammenhängenden Leistungen.



Artikel 2

1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte begründete Erklärung die in Artikel 1 Buchstabe g) i), Artikel 11, Artikel 14, Artikel 20 und Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen vorübergehenden Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen.

2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens in bezug auf jede von ihm in Anspruch genommene Ausnahme anzugeben,

a) daß die Gründe hierfür weiterbestehen oder

b) daß es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.

3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und in dem Maße, wie die Umstände es gestatten,

a) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen,

b) die zur Verfügung stehende ärztliche Betreuung zu erweitern,

c) die Dauer der Krankengeldgewährung zu verlängern.



Artikel 3

1. Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung Arbeitnehmer schützt, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung die Arbeitnehmer im Bereich der landwirtschaftlichen Berufe, die im Zeitpunkt der Ratifikation noch nicht durch eine den Normen dieses Übereinkommens entsprechende Gesetzgebung geschützt sind, vorübergehend vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausschließen.

2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, in welchem Umfange den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Arbeitnehmer im Bereich der landwirtschaftlichen Berufe entsprochen wurde oder entsprochen werden soll und inwieweit Fortschritte im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens auf diese Arbeitnehmer erzielt worden sind; ist die Lage unverändert, so hat das Mitglied alle zweckdienlichen Erläuterungen zu geben.

3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat die Zahl der geschützten Arbeitnehmer im Bereich der landwirtschaftlichen Berufe in dem Maße und so rasch, wie die Umstände es gestatten, zu erhöhen.



Artikel 4

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausschließen

a) die Seeleute, einschließlich der Seefischer,

b) die öffentlichen Bediensteten,

sofern diese Gruppen durch Sondersysteme geschützt sind, die im ganzen Leistungen gewähren, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen mindestens gleichwertig sind.

2. Ist eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung in Kraft, so kann das Mitglied

a) Personen, die der oder den vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossenen Gruppe oder Gruppen angehören, von der Zahl der Personen ausschließen, die bei der Berechnung des in Artikel 5 Buchstabe c), Artikel 10 Buchstabe b), Artikel 11, Artikel 19 Buchstabe b) und Artikel 20 erwähnten Hundertsatzes zu berücksichtigen sind;

b) Personen, die der oder den vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossenen Gruppe oder Gruppen angehören, sowie die Ehefrauen und Kinder dieser Personen von der Zahl der Personen ausschließen, die bei der Berechnung des in Artikel 10 Buchstabe c) erwähnten Hundertsatzes zu berücksichtigen sind.



3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für eine oder mehrere der bei der Ratifikation ausgeschlossenen Gruppen übernimmt.



Artikel 5

Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung Arbeitnehmer schützt, kann erforderlichenfalls vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausschließen:

a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;

b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;

c) andere Gruppen von Arbeitnehmern, deren Zahl 10 vom Hundert aller Arbeitnehmer, die nicht nach den Buchstaben a) und b) dieses Artikels ausgeschlossen sind, nicht übersteigen darf.



Artikel 6

Für die Anwendung dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann in Rechnung stellen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung im Zeitpunkt der Ratifikation für die geschützten Personen zwar keine Pflichtversicherung ist, aber

a) behördlich überwacht oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird;

b) einen namhaften Teil der Personen umfaßt, deren Verdienst denjenigen eines gelernten männlichen Arbeiters im Sinne von Artikel 22 Absatz 6 nicht übersteigt; und

c) in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes, wo dies angebracht ist, den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.



Artikel 7

Die gedeckten Fälle haben zu umfassen:

a) Fälle, die eine ärztliche Betreuung heilender Art und unter vorgeschriebenen Bedingungen eine ärztliche Betreuung vorbeugender Art erfordern;

b) Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einer Krankheit ergibt und Verdienstausfall im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat.



Teil II. Ärztliche Betreuung



Artikel 8

Jedes Mitglied hat nach vorgeschriebenen Bedingungen den geschützten Personen ärztliche Betreuung heilender oder vorbeugender Art in dem in Artikel 7 Buchstabe a) angeführten Fall zu gewährleisten.



Artikel 9

Die in Artikel 8 angeführte ärztliche Betreuung hat darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Personen sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.



Artikel 10

Der Kreis der Personen, die hinsichtlich des in Artikel 7 Buchstabe a) angeführten Falls geschützt sind, hat zu umfassen:

a) alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, sowie deren Ehefrauen und Kinder; oder

b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden, sowie die Ehefrauen und Kinder der diesen Gruppen angehörigenden Personen; oder

c) vorgeschriebene Gruppen von Einwohnern, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert aller Einwohner bilden.



Artikel 11

Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der Personen, die hinsichtlich des in Artikel 7 Buchstabe a) angeführten Falls geschützt sind, zu umfassen:

a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, sowie die Ehefrauen und Kinder der diesen Gruppen angehörenden Arbeitnehmer; oder

b) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden, sowie die Ehefrauen und Kinder der diesen Gruppen angehörenden Arbeitnehmer.



Artikel 12

Personen, die eine Leistung der Sozialen Sicherheit bei Invalidität, Alter, Tod des Ernährers oder Arbeitslosigkeit erhalten, sowie gegebenenfalls die Ehefrauen und Kinder dieser Personen sind hinsichtlich des in Artikel 7 Buchstabe a) angeführten Falls unter vorgeschriebenen Bedingungen weiterhin zu schützen.



Artikel 13

Die in Artikel 8 angeführte ärztliche Betreuung hat mindestens zu umfassen:

a) Betreuung durch praktische Ärzte, einschließlich der Hausbesuche;

b) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und Betreuung durch Fachärzte, soweit sie außerhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann;

c) Gewährung der erforderlichen Arzneien und Heilmittel auf Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person;



d) Krankenhauspflege, wenn erforderlich;

e) Zahnbehandlung, wie vorgeschrieben; und

f) medizinische Rehabilitation, einschließlich der Bereitstellung, Instandhaltung und Erneuerung von Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen, wie vorgeschrieben.



Artikel 14

Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat die in Artikel 8 angeführte ärztliche Betreuung mindestens zu umfassen:

a) Betreuung durch praktische Ärzte, einschließlich, wenn dies möglich ist, der Hausbesuche;

b) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und, wenn dies möglich ist, Betreuung durch Fachärzte, soweit sie außerhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann;

c) Gewährung der erforderlichen Arzneien und Heilmittel auf Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person; und

d) Krankenhauspflege, wenn erforderlich.



Artikel 15

Macht die Gesetzgebung eines Mitglieds den Anspruch auf die in Artikel 8 angeführte ärztliche Betreuung davon abhängig, daß die geschützte Person oder ihr Ernährer eine Wartezeit zurückgelegt hat, so sind die Bedingungen für diese Wartezeit so festzusetzen, daß die normalerweise zum Kreis der geschützten Personen gehörenden Personen nicht vom Anspruch auf diese Leistungen ausgeschlossen werden.



Artikel 16

1. Die in Artikel 8 angeführte ärztliche Betreuung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

2. Scheidet ein Leistungsempfänger aus dem Kreis der geschützten Personen aus, so kann sein weiterer Anspruch auf ärztliche Betreuung bei einem Krankheitsfall, bei dessen Beginn er noch zum geschützten Personenkreis gehört hatte, auf eine vorgeschriebene Dauer begrenzt werden, die mindestens 26 Wochen zu betragen hat. Die ärztliche Betreuung darf jedoch nicht eingestellt werden, solange der Empfänger weiterhin Krankengeld bezieht.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels ist die Dauer der ärztlichen Betreuung bei vorgeschriebenen Krankheiten, die anerkanntermaßen eine längere Betreuung erfordern, zu verlängern.



Artikel 17

Sieht die Gesetzgebung eines Mitglieds vor, daß der Leistungsempfänger oder sein Ernährer sich an den Kosten der in Artikel 8 angeführten ärztlichen Betreuung zu beteiligen hat, so ist diese Beteiligung in einer Weise zu regeln, daß Härten vermieden werden und die Wirksamkeit des medizinischen und sozialen Schutzes nicht beeinträchtigt wird.



Teil III. Krankengeld



Artikel 18

Jedes Mitglied hat nach vorgeschriebenen Bedingungen den geschützten Personen in dem in Artikel 7 Buchstabe b) angeführten Fall die Zahlung von Krankengeld zu gewährleisten.



Artikel 19

Der Kreis der Personen, die hinsichtlich des in Artikel 7 Buchstabe b) angeführten Falls geschützt sind, hat zu umfassen:

a) alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge; oder

b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden; oder



c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen von Artikel 24 entsprechende Grenzen nicht übersteigen.



Artikel 20

Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der Personen, die hinsichtlich des in Artikel 7 Buchstabe b) angeführten Falls geschützt sind, zu umfassen:

a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder

b) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden.



Artikel 21

Das in Artikel 18 angeführte Krankengeld hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird

a) nach den Bestimmungen von Artikel 22 oder Artikel 23, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;

b) nach den Bestimmungen von Artikel 24, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.



Artikel 22

1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen: Er hat für den Typus des Leistungsempfängers hinsichtlich des in Artikel 7 Buchstabe b) angeführten Falls mindestens 60 vom Hundert der Gesamtsumme aus dem früheren Verdienst des Leistungsempfängers und dem Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.

2. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers ist nach vorgeschriebener Regelung zu berechnen; sind die geschützten Personen in Verdienstklassen eingeteilt, so kann der frühere Verdienst nach den Grundverdiensten der Klassen, zu denen sie gehörten, berechnet werden.

3. Für den Leistungsbetrag oder für den bei der Berechnung dieses Betrags zugrunde gelegten Verdienst kann eine Höchstgrenze vorgeschrieben werden, vorausgesetzt, daß dabei den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels entsprochen wird, wenn der frühere Verdienst des Leistungsempfängers nicht höher ist als der Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters.

4. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers, der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.

5. Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der für den Typus des Leistungsempfängers zu stehen.

6. Im Sinne dieses Artikels hat als gelernter männlicher Arbeiter zu gelten

a) ein Einrichter oder Dreher in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder

b) der Typus des gelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes oder

c) eine Person, deren Verdienst nicht niedriger ist als der Verdienst von 75 vom Hundert aller geschützten Personen, wobei dieser Verdienst auf der Grundlage jährlicher oder kürzerer Zeitspannen ermittelt wird, je nachdem was vorgeschrieben ist, oder

d) eine Person, deren Verdienst ebenso hoch ist wie 125 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes aller geschützten Personen.

7. Als Typus des gelernten Arbeiters im Sinne von Buchstabe b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der größten Zahl für den in Artikel 7 Buchstabe b) erwähnten Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die größte Zahl solcher Personen umfaßt; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen in ihrer 1968 abgeänderten Fassung wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.

8. Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gelernte männliche Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.

9. Der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters ist au f der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln, unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet Absatz 8 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.



Artikel 23

1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen: Er hat für den Typus des Leistungsempfängers hinsichtlich des in Artikel 7 Buchstabe b) angeführten Falls mindestens 60 vom Hundert der Gesamtsumme aus dem Lohn eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters und dem Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.

2. Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.

3. Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der für den Typus des Leistungsempfängers zu stehen.

4. Im Sinne dieses Artikels hat als gewöhnlicher erwachsener männlicher ungelernter Arbeiter zu gelten

a) der Typus des ungelernten Arbeiters in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder



b) der Typus des ungelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes.

5. Als Typus des ungelernten Arbeiters im Sinne von Buchstabe b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der größten Zahl für den in Artikel 7 Buchstabe b) angeführten Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die größte Zahl solcher Personen umfaßt; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen in ihrer 1968 abgeänderten Fassung wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.

6. Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gewöhnliche erwachsene männliche ungelernte Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.

7. Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln, unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet Absatz 6 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.



Artikel 24

Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, gilt folgendes:

a) der Leistungsbetrag ist entsprechend einer vorgeschriebenen Skala oder entsprechend einer von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegten Skala zu berechnen;

b) der Leistungsbetrag kann nur insoweit gekürzt werden, als die sonstigen Mittel der Familie des Leistungsempfängers vorgeschriebene namhafte Beträge oder von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegte namhafte Beträge übersteigen;



c) die Gesamtsumme aus der Leistung und den sonstigen Mitteln, nach Abzug der in Buchstabe b) bezeichneten namhaften Beträge, hat auszureichen, um der Familie des Leistungsempfängers gesunde und angemessene Lebensbedingungen zu gewährleisten; sie darf nicht unter den nach den Bestimmungen des Artikels 23 berechneten Leistungen liegen;

d) die Bedingungen in Buchstabe c) gelten als erfüllt, wenn der Gesamtbetrag des nach diesem Übereinkommen gewährten Krankengeldes um mindestens 30 vom Hundert höher ist als der Gesamtbetrag der Leistungen, der bei Anwendung der Bestimmungen von Artikel 23 und Artikel 19 Buchstabe b) erreicht würde.



Artikel 25

Macht die Gesetzgebung eines Mitglieds den Anspruch auf das in Artikel 18 angeführte Krankengeld davon abhängig, daß die geschützte Person eine Wartezeit zurückgelegt hat, so sind die Bedingungen für diese Wartezeit so festzusetzen, daß die normalerweise zum Kreis der geschützten Personen gehörenden Personen nicht vom Anspruch auf diese Leistung ausgeschlossen werden.



Artikel 26

1. Das in Artikel 18 angeführte Krankengeld ist während der ganzen Dauer des gedeckten Falls zu gewähren; die Dauer der Krankengeldgewährung kann jedoch für jeden Fall von Arbeitsunfähigkeit, wie vorgeschrieben, auf eine Zeitspanne von mindestens 52 Wochen begrenzt werden.

2. Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft, so kann die Gewährung des in Artikel 18 angeführten Krankengeldes für jeden Fall von Arbeitsunfähigkeit, wie vorgeschrieben, auf eine Zeitspanne von mindestens 26 Wochen begrenzt werden.

3. Sieht die Gesetzgebung eines Mitglieds die Zahlung des Krankengeldes erst nach Ablauf einer Karenzzeit vor, so darf diese die ersten drei Tage des Verdienstausfalls nicht überschreiten.



Artikel 27

1. Beim Tode einer Person, die das in Artikel 18 angeführte Krankengeld bezogen oder Anspruch darauf hatte, ist den Hinterbliebenen, anderen unterhaltsberechtigten Personen oder der Person, die die Bestattungskosten getragen hat, unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Sterbegeld zu zahlen.

2. Ein Mitglied kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels abweichen, wenn

a) dieses Mitglied die Verpflichtungen aus Teil IV des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, übernommen hat;

b) es in seiner Gesetzgebung die Zahlung von Krankengeld in Höhe von mindestens 80 vom Hundert des Verdienstes der geschützten Personen vorsieht; und

c) die Mehrheit der geschützten Personen durch eine behördlich überwachte freiwillige Versicherung erfaßt ist, die ein Sterbegeld vorsieht.



Teil IV. Gemeinsame Bestimmungen



Artikel 28

1. Eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwendung dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmaß ruhen,

a) solange sich die betreffende Person außerhalb des Gebietes des Mitglieds aufhält;

b) solange die betreffende Person für denselben Fall von dritter Seite entschädigt wird, bis zu dem Betrag der von dritter Seite geleisteten Entschädigung;

c) wenn die betreffende Person durch Betrug versucht hat, diese Leistung zu erhalten;

d) wenn der Fall von der betreffenden Person durch ein von ihr begangenes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt worden ist;

e) wenn der Fall durch eine grobe und vorsätzliche Verfehlung der betreffenden Person herbeigeführt worden ist;

f) wenn die betreffende Person es ohne triftigen Grund unterläßt, von der ärztlichen Betreuung oder den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen für die berufliche Wiedereingliederung Gebrauch zu machen, oder die für die Nachprüfung des Bestehens des Falls oder für das Verhalten der Leistungsempfänger vorgeschriebenen Regeln nicht befolgt:

g) im Falle des in Artikel 18 angeführten Krankengeldes, solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der Sozialen Sicherheit bestritten wird; und

h) im Falle des in Artikel 18 angeführten Krankengeldes, solange die betreffende Person eine andere Geldleistung der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme einer Familienleistung bezieht, wobei jedoch der ruhende Leistungsteil die andere Leistung nicht übersteigen darf.

2. In den vorgeschriebenen Fällen und innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen ist ein Teil des Krankengeldes, das sonst zu zahlen gewesen wäre, an die unterhaltsberechtigten Angehörigen der betreffenden Person zu zahlen.



Artikel 29

1. Jedem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt wird oder ihre Art oder ihr Ausmaß strittig ist.

2. Wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens die ärztliche Betreuung von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle durchgeführt, so kann an die Stelle des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels das Recht treten, eine Beschwerde über die Ablehnung der ärztlichen Betreuung oder die Art der erhaltenen Betreuung der zuständigen Stelle zur Prüfung zu unterbreiten.



Artikel 30

1. Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die Gewährung der in Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährenden Leistungen zu übernehmen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2. Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die einwandfreie Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens mitwirken.



Artikel 31

Wird die Verwaltung nicht von einer nach Weisungen der Behörden tätigen Einrichtung oder von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen, so

a) sind unter vorgeschriebenen Voraussetzungen Vertreter der geschützten Personen an der Verwaltung zu beteiligen;

b) hat die innerstaatliche Gesetzgebung gegebenenfalls die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber vorzusehen;

c) kann die innerstaatliche Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Behörden vorsehen.



Artikel 32

Jedes Mitglied hat innerhalb seines Gebietes Nichtstaatsangehörigen, die normalerweise dort wohnen oder arbeiten, in bezug auf den Anspruch auf die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Leistungen Gleichbehandlung mit seinen Staatsangehörigen zu gewähren.



Artikel 33

1. Ein Mitglied, das

a) die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen übernommen hat, ohne die in Artikel 2 und Artikel 3 vorgesehenen Ausnahme- und Ausschlußbestimmungen in Anspruch zu nehmen,

b) im ganzen höhere Leistungen gewährt, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und dessen einschlägige Ausgaben für ärztliche Betreuung und Krankengeld insgesamt mindestens 4 vom Hundert seines Volkseinkommens ausmachen, und

c) mindestens zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllt:



i) es schützt einen Hundertsatz der erwerbstätigen Bevölkerung, der mindestens um zehn Einheiten höher ist als der in Artikel 10 Buchstabe b) und in Artikel 19 Buchstabe b) geforderte, oder einen Hundertsatz aller Einwohner, der mindestens um zehn Einheiten höher ist als der in Artikel 10 Buchstabe c) geforderte,

ii) es gewährleistet ärztliche Betreuung heilender und vorbeugender Art, die erheblich über die in Artikel 13 vorgeschriebenen Leistungen hinausgeht,

iii) es gewährleistet Krankengeld in einem Betrag, der einem Hundertsatz entspricht, der mindestens um zehn Einheiten höher ist als der in Artikel 22 und Artikel 23 geforderte,

kann nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, von einzelnen Bestimmungen der Teile II und III dieses Übereinkommens vorübergehend abweichen, vorausgesetzt, daß solche Abweichungen die wesentlichen Garantien dieses Übereinkommens weder grundlegend einschränken noch beeinträchtigen.

2. Jedes Mitglied, das solche Abweichungen für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens Auskunft zu geben über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich dieser Abweichungen und mitzuteilen, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind.



Artikel 34

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben;

b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus Zeiten vor diesem Inkrafttreten herleiten.



Teil V. Schlußbebestimmungen



Artikel 35

Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, und das Übereinkommen über Krankenversicherung (Landwirtschaft), 1927.



Artikel 36

1. Nach den Bestimmungen von Artikel 75 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, verlieren Teil III jenes Übereinkommens sowie die entsprechenden Bestimmungen anderer Teile gegenüber jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied verbindlich ist und keine nach Artikel 3 abgegebene Erklärung in Kraft ist.

2. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gilt, sofern keine Erklärung nach Artikel 3 in Kraft ist, für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, als Übernahme der Verpflichtungen aus Teil III und der entsprechenden Bestimmungen anderer Teile jenes Übereinkommens.



Artikel 37

Enthält ein Übereinkommen, das später von der Konferenz angenommen wird und sich auf einen oder mehrere der im vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände bezieht, eine dahingehende Bestimmung, so verlieren die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die in dem neuen Übereinkommen angeführt werden, gegenüber jedem Mitglied, welches das neue Übereinkommen ratifizieret hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt.



Artikel 38

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 39

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 40

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 41

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 42

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 43

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 44

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 40, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 45

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.





ANHANG

Internationale Systematik der Wirtschaftlichen Tätigkeiten (Fassung von 1968)

Verzeichnis der Hauptabteilungen, Abteilungen und Hauptgruppen


Hauptabteilung 1. -- Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei

Abteilung
Hauptgruppe
 
11   Landwirtschaft und Jagd
  111 Landwirtschaft und Tierzucht
  112 Landwirtschaftliche Dienstleistungen
  113 Jagd, Fallenstellerei und Wildhege
12   Forstwirtschaft und Waldnutzung
  121 Forstwirtschaft
  122 Waldnutzung
13 130 Fischerei


Hauptabteilung 2. -- Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen

Abteilung
Hauptgruppe
 
21 210 Kohlenbergbau
22 220 Erdöl- und Erdgasgewinnung
23 230 Erzbergbau
29 290 Sonstiger Bergbau


Hauptabteilung 3. -- Verarbeitende Industrien

Abteilung
Hauptgruppe
 
31   Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakindustrie
  311-312 Nahrungsmittelindustrie
  313 Getränkeindustrie
  314 Tabakindustrie
32   Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie
  321 Textilindustrie
  322 Herstellung von Bekleidungsgegenständen, mit Ausnahme von Schuhen
  323 Lederindustrie und Herstellung von Erzeugnissen aus Leder, Lederersatz und Pelz, mit Ausnahme von Schuhen und Bekleidungsgegenständen
  324 Herstellung von Schuhen, mit Ausnahme von Schuhen aus vulkanisiertem Gummi, Formgummi oder Kunststoff
33   Holzbearbeitende und -verarbeitende Industrie, einschließlich der Möbelindustrie
  331 Holzbearbeitung und Herstellung von Erzeugnissen aus Holz und Kork, mit Ausnahme von Möbeln
  332 Herstellung von Möbeln und Zubehör, mit Ausnahme von überwiegend aus Metall gefertigten Erzeugnissen
34   Papier- und Papierwarenindustrie, Druck- und Verlagsgewerbe
  342 Druck- und Verlagsgewerbe und verwandte Gewerbe
35   Chemische Industrie, Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate, Kautschuk- und Kunststoffindustrie
  351 Herstellung von Industriechemikalien
  352 Herstellung sonstiger chemischer Produkte
  353 Erdölraffinerien
  354 Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate
  355 Kautschukindustrie
  356 Herstellung nicht anderswo eingeordneter Kunststofferzeugnisse
36   Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien, mit Ausnahme der Erdöl- und Kohlenderivate
  361 Herstellung von Keramik, Porzellan und Steingut
  362 Herstellung von Glas und Glaswaren
  369 Verarbeitung sonstiger nichtmetallischer Mineralien
37   Metallurgische Grundindustrien
  371 Eisen- und Stahlindustrie
  372 Nichteisenmetallindustrie
38   Herstellung von Metallwaren, Maschinen und Ausrüstung
  381 Herstellung von Metallwaren, mit Ausnahme von Maschinen und Ausrüstung
  382 Maschinenbau, mit Ausnahme der Herstellung von elektrischen Maschinen
  383 Herstellung von elektrischen Maschinen, Apparaten, Geräten und Zubehör
  384 Herstellung von Transportmitteln
  385 Herstellung von nicht anderswo eingeordneten feinmechanischen und wissenschaftlichen Geräten, Präzisionsinstrumenten, Meß- und Regelgeräten sowie von photographischen und optischen Erzeugnissen
39 390 Sonstige verarbeitende Industrien


Hauptabteilung 4. -- Elektrizität, Gas und Wasser

Abteilung
Hauptgruppe
 
41 410 Elektrizität, Gas, Dampf
42 420 Wasserwerke und Wasserversorgung


Hauptabteilung 5. -- Baugewerbe und öffentliche Arbeiten

Abteilung
Hauptgruppe
 
50 500 Baugewerbe und öffentliche Arbeiten


Hauptabteilung 6. -- Groß- und Einzelhandel und Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

Abteilung
Hauptgruppe
 
61 610 Großhandel

62 620 Einzelhandel

63   Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  631 Gaststätten und sonstige Stätten zur Einnahme von Speisen und Getränken

  632 Hotels, Pensionen, Campingplätze und sonstige Beherbergungsbetriebe



Hauptabteilung 7. -- Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung

Abteilung
Hauptgruppe
 
71   Verkehrswesen und Lagerung
  711 Landverkehr

  712 Wasserverkehr

  713 Luftverkehr

  719 Mit dem Verkehrswesen zusammenhängende Dienste

72 720 Nachrichtenübermittlung



Hauptabteilung 8. -- Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobiliengeschäfte und Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe

Abteilung
Hauptgruppe
 
81 810 Finanzinstitute
82 820 Versicherungswesen
83   Immobiliengeschäfte und Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe
  831 Immobiliengeschäfte
  832 Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe, mit Ausnahme der Vermietung von Maschinen und Ausrüstung
  833 Vermietung von Maschinen und Ausrüstung


Hauptabteilung 9. -- Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, Sozialeinrichtungen und persönliche Dienstleistungen

Abteilung
Hauptgruppe
 
91 910 Öffentliche Verwaltung und Landesverteilung
92 920 Sanitäre und ähnliche Dienste
93   Sozialeinrichtungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen für die Öffentlichkeit
  931 Unterrichtswesen
  932 Forschungsanstalten und wissenschaftliche Institute
  933 Ärztliche, zahnärztliche und sonstige Gesundheits- und Veterinärdienste
  934 Fürsorgeeinrichtungen
  935 Wirtschafts-, Fach- und Berufsverbände
  939 Sonstige Sozialeinrichtungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen für die Öffentlichkeit
94   Dienstleistungen für Freizeitgestaltung und Kultur
  941 Filmindustrie und sonstiges Unterhaltungsgewerbe
  942 Büchereien, Museen, botanische und zoologische Gärten und sonstige nicht anderswo eingeordnete kulturelle Dienstleistungen
  949 Nicht anderswo eingeordnete Dienstleistungen für Unterhaltung und Freizeitgestaltung
95   Persönliche Dienstleistungen und Haushaltsdienste
  951 Nicht anderswo eingeordnete Reparaturdienste
  952 Wäschereien, Reinigungsanstalten und Färbereien
  953 Dienstleistungen für Haushalte
  959 Verschiedene persönliche Dienstleistungen
96 960 Internationale und sonstige exterritoriale Körperschaften


Hauptabteilung 0. -- Ungenügend bestimmte Tätigkeiten


Abteilung
Hauptgruppe
 
0 000 Ungenügend bestimmte Tätigkeiten