| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 125
Übereinkommen über die Befähigungsnachweise der Fischer, 1966
Dieses Übereinkommen ist am 15. Juli 1969 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:50
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1966 zu ihrer fünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Befähigungsnachweise der Fischer, eine Frage, die zum sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört;
hat von den Bestimmungen des Übereinkommens über die Befähigungsausweise der Schiffsoffiziere, 1936, Kenntnis genommen, das bestimmt, daß keine Person an Bord eines Schiffes, für das jenes Übereinkommen gilt, die Dienste des Schiffsführers oder Schiffers, eines Wachoffiziers des Decksdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingenieurs ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden darf, wenn sie nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich ihre Eignung zur Ausübung dieser Dienste ergibt, wobei dieser Ausweis von der zuständigen Stelle des Gebietes ausgestellt oder anerkannt sein muß, in dem das Schiff eingetragen ist;
geht davon aus, daß die Erfahrung gezeigt hat, daß weitere internationale Normen zur Festlegung der Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für den Dienst auf Fischereifahrzeugen wünschenswert sind; und
hat dabei bestimmt, daß diese Normen die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1966, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Befähigungsnachweise der Fischer, 1966, bezeichnet wird.
Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Der Ausdruck „Fischereifahrzeug" im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt Schiffe und Boote aller Art, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die bei der Seefischerei im Salzwasser verwendet werden und in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, mit Ausnahme von
a) Schiffen und Booten unter 25 Bruttoregistertonnen;
b) Schiffen und Booten, die zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden;
c) Schiffen und Booten, die zum Fischen als Sport oder zum Vergnügen verwendet werden;
d) Fischereiforschungsschiffen und Fischereischutzschiffen.
Artikel 2
Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, Fahrzeuge, die zur Küstenfischerei im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung verwendet werden, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.
Artikel 3
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten die Ausdrücke
a) „Schiffsführer" jede Person, der die Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug übertragen ist;
b) „Steuermann" jede Person, die nachgeordnete Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug ausübt, einschließlich jeder Person, mit Ausnahme des Lotsen, der jederzeit die Navigation eines solchen Fahrzeugs übertragen werden kann;
c) „Maschinist" jede Person, der die ständige Verantwortung für die Antriebsmaschinen eines Fischereifahrzeugs übertragen ist.
Teil II. Ausstellung von Befähigungsnachweisen
Artikel 4
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat Normen für den Erwerb von Befähigungsnachweisen aufzustellen, die den Inhaber berechtigen, die Aufgaben eines Schiffsführers, Steuermanns oder Maschinisten an Bord eines Fischereifahrzeugs auszuüben.
Artikel 5
1. Alle Fischereifahrzeuge, für die dieses Übereinkommen gilt, müssen einen Schiffsführer an Bord haben, der einen Befähigungsnachweis besitzt.
2. Alle Fischereifahrzeuge über 100 Bruttoregistertonnen, die für Tätigkeiten oder in Zonen verwendet werden, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung festzulegen sind, müssen einen Steuermann an Bord haben, der einen Befähigungsnachweis besitzt.
3. Alle Fischereifahrzeuge, deren Motorleistung einen von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, festzulegenden Grenzwert überschreitet, müssen einen Maschinisten an Bord haben, der einen Befähigungsnachweis besitzt. In geeigneten Fällen kann jedoch der Schiffsführer oder Steuermann eines Fischereifahrzeugs auch die Aufgaben des Maschinisten wahrnehmen, wenn er einen Befähigungsnachweis für Maschinisten besitzt.
4. Die Befähigungsnachweise für Schiffsführer, Steuerleute und Maschinisten können entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung je nach Größe und Typ des Fischereifahrzeugs sowie der Art der ausgeübten Fangtätigkeit und der Fangzone mit unbeschränkter oder mit beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden.
5. Die zuständige Stelle kann in Einzelfällen einem Fischereifahrzeug gestatten, ohne die volle Anzahl von Inhabern von Befähigungsnachweisen auszulaufen, wenn sie sich vergewissert hat, daß keine geeigneten Ersatzkräfte verfügbar sind und daß unter Berücksichtigung aller Umstände des betreffenden Falls keine Sicherheitserwägungen dagegen sprechen, das Schiff auslaufen zu lassen.
Artikel 6
1. Das von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises vorgeschriebene Mindestalter darf nicht niedriger sein als
a) zwanzig Jahre für einen Schiffsführer;
b) neunzehn Jahre für einen Steuermann;
c) zwanzig Jahre für einen Maschinisten.
2. Für den Dienst als Schiffsführer oder Steuermann eines in der Küstenfischerei verwendeten Fischereifahrzeugs und für den Dienst als Maschinist auf einem kleinen Fischereifahrzeug, dessen Motorleistung unter einem Grenzwert liegt, der von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, festzulegen ist, kann das Mindestalter auf achtzehn Jahre festgesetzt werden.
Artikel 7
Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Steuerleute vorgeschriebene Mindestberufserfahrung hat mindestens drei Jahre Seefahrtzeit im Decksdienst zu betragen.
Artikel 8
1. Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Schiffsführer vorgeschriebene Mindestberufserfahrung hat mindestens vier Jahre Seefahrtzeit im Decksdienst zu betragen.
2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, verlangen, daß ein Teil dieser Seefahrtzeit als Steuermann mit Befähigungsnachweis zurückzulegen ist. Wenn die innerstaatliche Gesetzgebung die Ausstellung von Befähigungsnachweisen verschiedener Grade mit unbeschränkter oder beschränkter Gültigkeit für Schiffsführer von Fischereifahrzeugen vorsieht, kann die Art der erforderlichen Seefahrtzeit als Steuermann mit Befähigungsnachweis oder die Art des während dieser Seefahrtzeit innegehabten Befähigungsnachweises entsprechend unterschiedlich sein.
Artikel 9
1. Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten vorgeschriebene Mindestberufserfahrung hat mindestens drei Jahre Seefahrtzeit im Maschinendienst zu betragen.
2. Für Schiffsführer oder Steuerleute mit Befähigungsnachweis kann eine kürzere Seefahrtzeit vorgeschrieben werden.
3. Für die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten kleinen Fischereifahrzeuge kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten vorschreiben.
4. Die Arbeit in einer Massenwerkstatt kann zum Teil auf die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels geforderte Seefahrtzeit angerechnet werden.
Artikel 10
Den Personen, die einen anerkannten Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, kann die Ausbildungszeit auf die nach Artikel 7, 8 und 9 dieses Übereinkommens geforderte Seefahrtzeit angerechnet werden, jedoch nur bis zu einem Höchstmaß von zwölf Monaten.
Teil III. Prüfungen
Artikel 11
Bei den Prüfungen, die von der zuständigen Stelle veranstaltet und beaufsichtigt werden, um festzustellen, ob die Bewerber um Befähigungsnachweise die notwendige Eignung für die entsprechenden Dienste besitzen, haben diese je nach Art und Grad des Befähigungsnachweises genügende Kenntnisse auf Gebieten wie den folgenden nachzuweisen:
a) Schiffsführer und Steuerleute:
i) allgemeine nautische Fächer, einschließlich Seemannschaft, Handhabung des Schiffes und Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie eine angemessene Beherrschung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;
ii) praktische Navigation, einschließlich der Verwendung elektronischer oder mechanischer Navigationshilfen;
iii) sichere Arbeitsmethoden, einschließlich der sicheren Handhabung der Fanggeräte;
b) Maschinisten:
i) Theorie, Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Dampfmaschinen oder Verbrennungsmotoren und deren Zubehör;
ii) Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Kühlanlagen, Pumpen, Deckwinden und der sonstigen mechanischen Ausrüstung von Fischereifahrzeugen einschließlich der Auswirkung auf die Stabilität;
iii) Grundkenntnisse bezüglich der elektrischen Anlagen an Bord sowie Instandhaltung und Instandsetzung der elektrischen Maschinen und Ausrüstung auf Fischereifahrzeugen;
iv) technische Sicherheitsvorkehrungen und Notmaßnahmen, einschließlich der Verwendung von Rettungs- und Feuerlöschgeräten.
Artikel 12
Die in Artikel 11 Buchstabe a) erwähnten Prüfungen zur Erlangung von Befähigungsnachweisen für Schiffsführer und Steuerleute können ferner die folgenden Gebiete umfassen:
a) Fangtechnik, gegebenenfalls einschließlich der Bedienung elektronischer Fischortungsgeräte und der Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fanggeräten;
b) Lagerung, Säuberung und Verarbeitung der Fische an Bord.
Artikel 13
Während eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, können Befähigungsnachweise an Personen ausgestellt werden, die keine Prüfung gemäß Artikel 11 und 12 dieses Übereinkommens abgelegt haben, aber tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzen, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsnachweis entsprechenden Aufgaben genügt, und denen kein schwerer technischer Fehler zur Last zu legen ist.
Teil IV. Durchführungsmaßnahmen
Artikel 14
1. Jedes Mitglied hat die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch eine wirksame Aufsicht sicherzustellen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Fälle zu bestimmen, in denen die Behörden eines Mitglieds Fahrzeuge, die in seinem Gebiet eingetragen sind, wegen einer Übertretung der Bestimmungen dieser Gesetzgebung zurückhalten können.
Artikel 15
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat Strafen oder Dienststrafmaßnahmen für die Fälle festzusetzen, in denen die Bestimmungen dieser Gesetzgebung nicht eingehalten worden sind.
2. Insbesondere sind solche Strafen oder Dienststrafmaßnahmen vorzusehen gegen
a) den Eigentümer eines Fischereifahrzeugs oder seinen Vertreter oder den Schiffsführer, die eine Person ohne den geforderten Befähigungsnachweis anheuern;
b) Personen, die in betrügerischer Weise oder durch Gebrauch gefälschter Papiere eine Anstellung erlangen, die einen Befähigungsnachweis erfordert, ohne den entsprechenden Befähigungsnachweis zu besitzen.
Teil V. Schlußbestimmungen
Artikel 16
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 17
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 18
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 19
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 20
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 21
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 22
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 18, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 23
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.