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ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 121
Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964
Dieses Übereinkommen wird am 28. Juli 1967 in Kraft treten.
Ort:Genf
Tagung:48
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, bezeichnet wird.
Artikel 1
In diesem Übereinkommen
a) umfaßt der Ausdruck „Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck „vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;
c) umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Betriebe" alle Betriebe in folgenden Wirtschaftszweigen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen; Transportwesen, Lagerung und Verkehrswesen;
d) bezieht sich der Ausdruck „unterhaltsberechtigt" auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung;
e) bezeichnet der Ausdruck „unterhaltsberechtigtes Kind"
i) ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, wobei die höhere Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist, und
ii) unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Kind unter einer vorgeschriebenen Altersgrenze, die höher als die in Unterabsatz i) angegebene ist, sofern dieses Kind Lehrling oder Student ist oder infolge einer chronischen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die innerstaatliche Gesetzgebung diesen Ausdruck so bestimmt, daß er alle Kinder unter einer Altersgrenze einbezieht, die erheblich höher ist als die in Unterabsatz i) angegebene.
Artikel 2
1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte begründete Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: Artikel 5, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz b), Artikel 12, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3.
2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens in bezug auf jede von ihm in Anspruch genommene Ausnahme anzugeben,
a) daß die Gründe hierfür weiterbestehen oder
b) daß es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.
Artikel 3
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausschließen
a) die Seeleute, einschließlich der Seefischer,
b) die öffentlichen Bediensteten,
sofern diese Gruppen durch Sondersysteme geschützt sind, die im ganzen Leistungen gewähren, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen mindestens gleichwertig sind.
2. Ist eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung in Kraft, so kann das betreffende Mitglied die in dieser Erklärung genannten Personen von der Zahl der Arbeitnehmer ausschließen, die bei der Berechnung des in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz d) und in Artikel 5 erwähnten Hundertsatzes der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die bei der Ratifikation ausgeschlossene Gruppe oder Gruppen übernimmt.
Artikel 4
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die im öffentlichen und privaten Bereich einschließlich der Genossenschaften beschäftigt sind, sowie bei Tod des Ernährers vorgeschriebene Gruppen von Leistungsempfängern zu schützen.
2. Jedes Mitglied kann die ihm erforderlich erscheinenden Ausnahmen treffen in bezug auf
a) Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszweck fremden Arbeiten verwendet werden;
b) Heimarbeiter;
c) Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;
d) andere Gruppen von Arbeitnehmern, deren Zahl 10 vom Hundert der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer, die nicht nach den Unterabsätzen a) bis c) ausgeschlossen sind, nicht übersteigen darf.
Artikel 5
Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft, so kann die Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auf vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, deren Gesamtzahl mindestens 75 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben ausmachen muß, und bei Tod des Ernährers auf vorgeschriebene Gruppen von Leistungsempfängern beschränkt werden.
Artikel 6
Die gedeckten Fälle haben, wenn sie auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhen, folgendes zu umfassen:
a) Krankheitszustand;
b) Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstausfall im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat;
c) völligen Verlust der Erwerbsfähigkeit oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit über einen vorgeschriebenen Grad hinaus, wenn dieser völlige oder teilweise Verlust voraussichtlich dauernd ist, oder entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit;
d) Verlust der Unterhaltsmittel, den vorgeschriebene Gruppen von Leistungsempfängern durch den Tod des Ernährers erleiden.
Artikel 7
1. Jedes Mitglied hat eine Begriffsbestimmung des „Arbeitsunfalls" vorzuschreiben, die auch angibt, unter welchen Bedingungen ein Unfall auf dem Arbeitsweg als Arbeitsunfall gilt, und diese Begriffsbestimmung in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben.
2. Werden Unfälle auf dem Arbeitsweg von anderen Systemen der Sozialen Sicherheit erfaßt als solchen, die Leistungen bei Arbeitsunfällen gewähren, und gewähren diese Systeme bei Unfällen auf dem Arbeitsweg Leistungen, die in ihrer Gesamtheit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Leistungen mindestens gleichwertig sind, so braucht in der Begriffsbestimmung des „Arbeitsunfalls" auf Unfälle auf dem Arbeitsweg nicht Bezug genommen zu werden.
Artikel 8
Jedes Mitglied hat
a) in seiner Gesetzgebung eine Liste von Krankheiten aufzustellen, die unter vorgeschriebenen Bedingungen als Berufskrankheiten gelten, wobei diese Liste mindestens die in Tabelle I zu diesem Übereinkommen aufgezählten Krankheiten umfassen muß; oder
b) in seine Gesetzgebung eine allgemeine Begriffsbestimmung der Berufskrankheiten aufzunehmen, die umfassend genug ist, um mindestens die in Tabelle I zu diesem Übereinkommen aufgezählten Krankheiten zu decken; oder
c) in seiner Gesetzgebung eine Liste von Krankheiten gemäß Unterabsatz a) aufzustellen, die durch eine allgemeine Begriffsbestimmung der Berufskrankheiten oder durch andere Bestimmungen ergänzt wird, die es erlauben, den berufsbedingten Ursprung von Krankheiten festzustellen, die nicht in der Liste enthalten sind oder unter anderen als den vorgeschriebenen Bedingungen auftreten.
Artikel 9
1. Jedes Mitglied hat nach vorgeschriebenen Bedingungen den geschützten Personen die Gewährung folgender Leistungen zu sichern:
a) ärztliche Betreuung und damit zusammenhängende Leistungen bei Krankheitszustand;
b) Barleistungen in den in Artikel 6 Unterabsatz b), c) und d) angeführten Fällen.
2. Die Leistungsberechtigung darf nicht von der Beschäftigungszeit, der Versicherungszeit oder der Beitragszahlung abhängig gemacht werden, doch kann bei Berufskrankheiten vorgeschrieben werden, daß der Verletzte der Gefahr während einer bestimmten Dauer ausgesetzt war.
3. Die Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falles zu gewähren. Bei Arbeitsunfähigkeit braucht jedoch die Barleistung für die ersten drei Tage nicht gezahlt zu werden,
a) wenn die innerstaatliche Gesetzgebung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eine Karenzzeit vorsieht, mit der Auflage, daß das Mitglied in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens angibt, daß die Gründe, aus denen es diese Bestimmung in Anspruch nimmt, fortbestehen;
b) wenn eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft ist.
Artikel 10
1. Die ärztliche Betreuung und die damit zusammenhängenden Leistungen bei Krankheitszustand haben zu umfassen:
a) Betreuung durch praktische Ärzte und durch Fachärzte in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung, einschließlich der Hausbesuche;
b) Zahnbehandlung;
c) Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause oder in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegestätte;
d) Unterbringung in einem Krankenhaus, einem Erholungsheim, einer Heilanstalt oder einer anderen Pflegestätte;
e) zahnärztliche, pharmazeutische und andere ärztliche oder chirurgische Heil- und Hilfsmittel, einschließlich der Körperersatzstücke und ihrer Instandhaltung und allenfalls notwendigen Erneuerung, sowie Brillen;
f) Betreuung durch Angehörige anderer Berufe, deren Verbundenheit mit dem ärztlichen Beruf gesetzlich anerkannt ist, unter der Überwachung eines Arztes oder Zahnarztes;
g) soweit möglich, die folgende Behandlung in der Arbeitsstätte:
i) Notbehandlung bei schweren Unfällen;
ii) Nachbehandlung Leichtverletzter, deren Verletzung nicht zu einer Arbeitsunterbrechung führt.
2. Die nach Absatz 1 dieses Artikels gewährten Leistungen haben darauf abzuzielen, die Gesundheit der verletzten Personen sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten mit allen geeigneten Mitteln zu erhalten, wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bessern.
Artikel 11
1. Jedes Mitglied, das die ärztliche Betreuung und die damit zusammenhängenden Leistungen durch ein allgemeines System des Gesundheitsschutzes oder ein alle Arbeitnehmer einbeziehendes System für ärztliche Betreuung gewährt, kann in seiner Gesetzgebung vorsehen, daß diese Betreuung Personen, die Arbeitsunfälle erlitten oder sich Berufskrankheiten zugezogen haben, unter den gleichen Bedingungen zu gewähren ist wie anderen Leistungsberechtigten, sofern die diesbezüglichen Vorschriften so gefaßt sind, daß Härten vermieden werden.
2. Jedes Mitglied, das die ärztliche Betreuung und die damit zusammenhängenden Leistungen in Form einer Vergütung der Ausgaben gewährt, kann in seiner Gesetzgebung besondere Vorschriften für Fälle erlassen, in denen das Ausmaß, die Dauer oder die Kosten dieser Betreuung zumutbare Grenzen überschreiten, sofern diese Vorschriften mit dem in Artikel 10 Absatz 2 angegebenen Zweck vereinbar und so gefaßt sind, daß Härten vermieden werden.
Artikel 12
Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft, so haben die ärztliche Betreuung und die damit zusammenhängenden Leistungen mindestens zu umfassen:
a) Betreuung durch praktische Ärzte einschließlich der Hausbesuche;
b) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und Betreuung durch Fachärzte, soweit sie außerhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann;
c) Gewährung der hauptsächlichen Arzneien und Heilmittel auf Grund der Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person;
d) Krankenhauspflege, wenn erforderlich; und
e) soweit möglich, bei Arbeitsunfällen Notbehandlung in der Arbeitsstätte.
Artikel 13
Die Barleistung bei vorübergehender oder beginnender Arbeitsunfähigkeit hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die entweder nach Artikel 19 oder nach Artikel 20 berechnet wird.
Artikel 14
1. Die Barleistungen bei voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit sind in allen Fällen zu zahlen, in denen der Verlust oder die Minderung einen vorgeschriebenen Grad überschreitet und nach Ablauf der Zeit fortbesteht, während der Leistungen nach Artikel 13 zu gewähren sind.
2. Bei völligem und voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die entweder nach Artikel 19 oder nach Artikel 20 berechnet wird.
3. Bei erheblichem teilweisem und voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit, der einen vorgeschriebenen Grad überschreitet, oder bei entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Leistung steht.
4. Bei teilweisem und voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit, der nicht erheblich ist, aber den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten vorgeschriebenen Grad überschreitet, oder bei entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit kann die Barleistung in einer einmaligen Abfindung bestehen.
5. Die Grade des Verlustes der Erwerbsfähigkeit oder der entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, auf die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels Bezug genommen wird, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung so vorzuschreiben, daß Härten vermieden werden.
Artikel 15
1. Unter außergewöhnlichen Umständen und mit Zustimmung des Verletzten kann die in Artikel 14 Absatz 2 und 3 vorgesehene regelmäßig wiederkehrende Zahlung ganz oder teilweise in eine einmalige Abfindung umgewandelt werden, die dem versicherungsmathematischen Gegenwert der wiederkehrenden Zahlung entspricht, wenn die zuständige Stelle Grund zur Annahme hat, daß eine solche Abfindung in einer für den Verletzten besonders vorteilhaften Weise verwendet wird.
2. Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft und glaubt das Mitglied nicht über die notwendigen Verwaltungseinrichtungen für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu verfügen, so kann die in Artikel 14 Absatz 2 und 3 vorgesehene regelmäßig wiederkehrende Zahlung in eine einmalige Abfindung umgewandelt werden, die dem nach den verfügbaren Unterlagen berechneten versicherungsmathematischen Gegenwert der wiederkehrenden Zahlung entspricht.
Artikel 16
Verletzten, die ständig fremder Hilfe oder Betreuung bedürfen, sind, je nachdem was vorgeschrieben ist, Erhöhungen der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen oder andere zusätzliche oder besondere Leistungen zu gewähren.
Artikel 17
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen bei Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe einer etwaigen Änderung in dem Grad des Verlustes oder der Minderung neu festgestellt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden.
Artikel 18
1. Die Barleistung bei Tod des Ernährers hat in einer regelmäßig wiederkehrenden, entweder nach Artikel 19 oder nach Artikel 20 berechneten Zahlung an die Witwe, wie von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschrieben, den erwerbsunfähigen und unterhaltsberechtigten Witwer, die unterhaltsberechtigten Kinder des Verstorbenen und andere Personen, die vorgeschrieben werden können, zu bestehen. Eine Leistung an den erwerbsunfähigen und unterhaltsberechtigten Witwer braucht jedoch nicht gewährt zu werden, wenn die Barleistungen an andere Hinterbliebene erheblich höher sind als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Barleistungen und wenn andere Systeme der Sozialen Sicherheit als die Systeme für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Witwern Leistungen gewähren, welche erheblich höher sind als die im Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, vorgesehenen Leistungen bei Invalidität.
2. Außerdem ist ein Sterbegeld nach einem vorgeschriebenen Satz zu zahlen, der nicht unter den üblichen Kosten einer Bestattung liegen darf; sind die Barleistungen an Hinterbliebene erheblich höher als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen, so kann jedoch der Anspruch auf Sterbegeld von vorgeschriebenen Bedingungen abhängig gemacht werden.
3. Ist eine nach Artikel 2 abgegebene Erklärung in Kraft und glaubt das Mitglied nicht über die notwendigen Verwaltungseinrichtungen für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu verfügen, so kann die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene regelmäßig wiederkehrende Zahlung in eine einmalige Abfindung umgewandelt werden, die dem nach den verfügbaren Unterlagen berechneten versicherungsmathematischen Gegenwert der wiederkehrenden Zahlung entspricht.
Artikel 19
1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen: Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle II zu diesem Übereinkommen bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in dieser Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem früheren Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers und den Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.
2. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers ist nach vorgeschriebener Regelung zu berechnen; sind die geschützten Personen oder ihre Ernährer in Verdienstklassen eingeteilt, so kann der frühere Verdienst nach den Grundverdiensten der Klassen, zu denen sie gehörten, berechnet werden.
3. Für den Leistungsbetrag oder für den bei der Berechnung dieses Betrages zugrunde gelegten Verdienst kann eine Höchstgrenze vorgeschrieben werden, vorausgesetzt, daß dabei den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels entsprochen wird, wenn der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers nicht höher ist als der Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters.
4. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers, der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters, die Leistungen und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
5. Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
6. Im Sinne dieses Artikels hat als gelernter männlicher Arbeiter zu gelten
a) ein Einrichter oder Dreher in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder
b) der Typus des gelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes oder
c) eine Person, deren Verdienst nicht niedriger ist als der Verdienst von 75 vom Hundert aller geschützten Personen, wobei dieser Verdienst auf der Grundlage jährlicher oder kürzerer Zeitspannen ermittelt wird, je nachdem was vorgeschrieben ist, oder
d) eine Person, deren Verdienst ebenso hoch ist wie 125 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes aller geschützten Personen.
7. Als Typus des gelernten Arbeiters im Sinne von b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der größten Zahl für den betreffenden Fall geschützter, erwerbstätiger männlicher Personen oder von Ernährern der geschützten Personen innerhalb der Abteilung tätig ist, die ihrerseits die größte Zahl solcher Personen oder Ernährer umfaßt; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen in ihrer revidierten Fassung wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.
8. Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gelernte männliche Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.
9. Der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet Absatz 8 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
10. Keine regelmäßig wiederkehrende Zahlung darf geringer sein als der vorgeschriebene Mindestbetrag.
Artikel 20
1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen: Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle II zu diesem Übereinkommen bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in dieser Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem Lohn eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters und dem Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.
2. Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
3. Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
4. Im Sinne dieses Artikels hat als gewöhnlicher erwachsener männlicher ungelernter Arbeiter zu gelten
a) der Typus des ungelernten Arbeiters in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder
b) der Typus des ungelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes.
5. Als Typus des ungelernten Arbeiters im Sinne von b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der größten Zahl für den betreffenden Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen oder von Ernährern der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die größte Zahl solcher Personen oder Ernährer umfaßt; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen in ihrer revidierten Fassung wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.
6. Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gewöhnliche erwachsene männliche ungelernte Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.
7. Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet Absatz 6 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
8. Keine regelmäßig wiederkehrende Zahlung darf geringer sein als der vorgeschriebene Mindestbetrag.
Artikel 21
1. Die Beträge der in Artikel 14 Absatz 2 und 3 und in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten laufenden regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen sind nach erheblichen Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe, die sich aus erheblichen Änderungen in den Lebenshaltungskosten ergeben, zu überprüfen.
2. Jedes Mitglied hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens mitzuteilen und anzugeben, welche Maßnahmen in dieser Hinsicht getroffen worden sind.
Artikel 22
Eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwendung dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmaß ruhen,
a) solange die betreffende Person sich außerhalb des Gebietes des Mitglieds aufhält;
b) solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der Sozialen Sicherheit bestritten wird;
c) wenn die betreffende Person durch Betrug versucht hat, diese Leistung zu erhalten;
d) wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit von dem Verletzten durch ein von ihm begangenes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt worden ist;
e) wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die freiwillige Einnahme berauschender Mittel oder durch eine grobe und vorsätzliche Verfehlung der betreffenden Person herbeigeführt worden ist;
f) wenn die betreffende Person es ohne triftigen Grund unterläßt, von der ärztlichen Betreuung und den damit zusammenhängenden Leistungen oder den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen für die berufliche Nach- und Umschulung Gebrauch zu machen, oder die für die Nachprüfung des Bestehens des Falls oder für das Verhalten der Leistungsempfänger vorgeschriebene Regelung nicht befolgt; und
g) solange der überlebende Ehegatte in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer anderen Person lebt.
2. Ein Teil der Barleistungen, die sonst zu zahlen gewesen wären, ist jedoch in den vorgeschriebenen Fällen und innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen an die unterhaltsberechtigten Angehörigen der betreffenden Person zu zahlen.
Artikel 23
1. Jedem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt oder ihre Art oder ihr Ausmaß strittig wird.
2. Wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens die ärztliche Betreuung von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle durchgeführt, so kann an die Stelle des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtes auf Einlegung eines Rechtsmittels das Recht treten, eine Beschwerde über die Ablehnung der ärztlichen Betreuung oder die Art der erhaltenen Betreuung der zuständigen Stelle zur Prüfung zu unterbreiten.
3. Werden Ansprüche bei einem zur Behandlung von Fragen in bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder Fragen der Sozialen Sicherheit im allgemeinen gebildeten besonderen Gericht geltend gemacht, in dem die geschützten Personen vertreten sind, so braucht kein Recht auf Rechtsmittel eingeräumt zu werden.
Artikel 24
1. Wird die Verwaltung nicht von einer nach Weisungen der Behörden tätigen Einrichtung oder von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen, so sind unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen Vertreter der geschützten Personen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Eigenschaft beizuordnen; die innerstaatliche Gesetzgebung kann auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber und der Behörden vorsehen.
2. Das Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die einwandfreie Verwaltung der Einrichtungen oder Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung des Übereinkommens mitwirken.
Artikel 25
Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die Gewährung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Leistungen zu übernehmen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 26
1. Jedes Mitglied hat unter vorgeschriebenen Bedingungen
a) Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen;
b) Einrichtungen zur beruflichen Wiedereingliederung bereitzustellen, die dazu bestimmt sind, den Verletzten, wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten am besten entspricht;
c) Maßnahmen zu treffen, um die Vermittlung einer geeigneten Beschäftigung für Verletzte zu erleichtern.
2. Jedes Mitglied hat nach Möglichkeit in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens Auskünfte über die Häufigkeit und Schwere von Arbeitsunfällen zu geben.
Artikel 27
Jedes Mitglied hat innerhalb seines Staatsgebietes Ausländern in bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Gleichbehandlung mit seinen eigenen Staatsangehörigen zu gewähren.
Artikel 28
1. Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Landwirtschaft), 1921, das Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925, das Übereinkommen über die Berufskrankheiten, 1925, und das Abgeänderte Übereinkommen über die Berufskrankheiten, 1934.
2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über die Berufskrankheiten, 1934, ratifiziert hat, schließt nach Artikel 8 des genannten Übereinkommens ohne weiteres dessen sofortige Kündigung in sich, sobald das vorliegende Übereinkommen in Kraft getreten ist. Das Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens schließt jedoch weitere Ratifikationen des genannten Übereinkommens nicht aus.
Artikel 29
Nach Artikel 75 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, verlieren die Bestimmungen von Teil VI sowie die entsprechenden Bestimmungen anderer Teile jenes Übereinkommens gegenüber jedem Mitglied, welches dieses Übereinkommen ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem dieses Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt. Die Annahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gilt jedoch für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, als Annahme der Verpflichtungen aus Teil VI und der entsprechenden Bestimmungen anderer Teile des genannten Übereinkommens.
Artikel 30
Enthält ein Übereinkommen, das später von der Konferenz angenommen wird und sich auf einen oder mehrere der im vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände bezieht, eine dahingehende Bestimmung, so verlieren die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die in dem neuen Übereinkommen angeführt werden, gegenüber jedem Mitglied, welches das neue Übereinkommen ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt.
Artikel 31
1. Die Internationale Arbeitskonferenz kann auf jeder Tagung, bei der diese Frage auf ihrer Tagesordnung steht, mit Zweidrittelmehrheit Abänderungen der Tabelle I zu diesem Übereinkommen beschließen.
2. Solche Abänderungen treten für ein Mitglied, welches das Übereinkommen bereits ratifiziert hat, in Kraft, sobald es dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes deren Annahme mitteilt.
3. Sofern die Konferenz bei der Annahme einer Abänderung nichts anderes beschließt, ist jede Abänderung auf Grund ihrer Annahme durch die Konferenz für jedes Mitglied verbindlich, das in der Folge das Übereinkommen ratifiziert.
Artikel 32
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 33
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 34
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 35
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 36
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 37
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 38
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 34, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 39
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Tabelle I. Liste der Berufskrankheiten (abgeändert 1980)
Berufskrankheiten Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Erkrankung besteht* 1. Durch sklerogen wirkenden Mineralstaub verursachte Staublungenerkrankungen (Silikose, Anthrakosilikose, Asbestose) und Silikotuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist. Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht. 2. Durch Hartmetallstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen. " 3. Durch Baumwollstaub (Byssinose), Flachs-, Hanf- oder Sisalstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen. " 4. Durch sensibilisierende oder irritative Stoffe, die als solche anerkannt und mit dem Arbeitsprozeß verbunden sind, verursachtes Berufsasthma. " 5. Durch Einatmen organischer Stäube verursachte exogene allergische Alveolitis und ihre Folgen, entsprechend den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung. " 6. Durch Beryllium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 7. Durch Kadmium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 8. Durch Phosphor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 9. Durch Chrom oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 10. Durch Mangan oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 11. Durch Arsen oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 12. Durch Quecksilber oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 13. Durch Blei oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 14. Durch Fluor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. " 15. Durch Schwefelkohlenstoff verursachte Erkrankungen. " 16. Durch die toxischen Halogenderivate der aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffe verursachte Erkrankungen. " 17. Durch Benzol oder seine toxischen Homologe verursachte Erkrankungen. " 18. Durch die toxischen Nitro- oder Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen verursachte Erkrankungen. " 19. Durch Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester verursachte Erkrankungen. " 20. Durch Alkohole, Glykole oder Ketone verursachte Erkrankungen. " 21. Durch Erstickungsgase verursachte Erkrankungen: Kohlenoxid, Blausäure oder ihre toxischen Derivate, Schwefelwasserstoff. " 22. Durch Lärm verursachte Schädigung der Hörvermögens. " 23. Durch Vibrationen verursachte Erkrankungen (Erkrankungen der Muskeln, der Sehnen, der Knochen, der Gelenke, der peripheren Blutgefäße oder peripheren Nerven). " 24. Durch Arbeit in Druckluft verursachte Erkrankungen. " 25. Durch ionisierende Strahlen verursachte Erkrankungen. Alle Arbeiten, bei denen Personen der Einwirkung ionisierender Strahlen ausgesetzt sind. 26. Durch physikalische, chemische oder biologische Stoffe und Einwirkengen verursachte Hauterkrankungen, die nicht unter anderen Punkten aufgeführt sind. Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht. 27. Durch Teer, Pech, Erdpech, Mineralöle, Anthrazen oder Verbindungen, Produkte oder Rückstände dieser Stoffe verursachter primärer Hautkrebs. " 28. Lungenkrebs oder Mesotheliom, verursacht durch Asbest. " 29. Infektiöse oder parasitäre Erkrankungen in einem Beruf, der mit einer besonderen Ansteckungsgefahr verbunden ist. (a) Arbeiten im Gesundheitswesen und Laborarbeiten.
(b) Veterinärarbeiten.
(c) Arbeiten, bei denen mit Tieren, Tierleichen oder tierischen Abfällen oder Waren, die möglicherweise von Tiere oder Tierleichen oder tierischen Abfällen verseucht worden sind, umgegangen wird.
(d) sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Ansteckungsgefahr verbunden sind.
*Bei der Anwendung dieser Tabelle sollten gegebenenfalls der Grad und die Art der Einwirkung berücksichtigt werden.
Tabelle II. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an Typen der Leistungsempfänger
Fall Typus des Leistungsempfängers vom Hundert 1. Vorübergehende oder beginnende Arbeitsunfähigkeit Mann mit Ehefrau und zwei Kindern 60 2. Völliger Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit Mann mit Ehefrau und zwei Kindern 60 3. Tod des Ernährers Witwe mit zwei Kindern 50
ANHANG
Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten
(Revidiert 1958)
Verzeichnis der Abteilungen und Hauptgruppen
Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
Haupt-
gruppeAbteilung 01. Landwirtschaft 02. Forstwirtschaft und Waldnutzung 03. Jagd, Fallenstellerei und Wildhege 04. Fischerei
Abteilung 1. Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen
Haupt-
gruppeAbteilung 11. Kohlenbergbau 12. Metallbergbau 13. Erdöl- und Erdgasgewinnung 14. Stein-, Ton- und Sandgewinnung 19. Gewinnung sonstiger nichtmetallischer Mineralien
Abteilung 2-3. Verarbeitende Industrien
Haupt-
gruppeAbteilung 20. Nahrungsmittelindustrie (mit Ausnahme der Getränkeindustrie) 21. Getränkeindustrie 22. Tabakindustrie 23. Textilindustrie 24. Herstellung von Schuhen, Bekleidungsgegenständen und anderen Gegenständen aus Textilien 25. Holz- und Korkindustrie (mit Ausnahme der Möbelindustrie) 26. Möbelindustrie und Schreinerei 27. Papierindustrie und Papierwarenindustrie 28. Druck- und Verlagsgewerbe und verwandte Gewerbe 29. Lederindustrie und Lederwaren- und Pelzwarenindustrie, mit Ausnahme der Herstellung von Schuhen und anderen Bekleidungsgegenständen 30. Kautschukindustrie 31. Chemische Industrie 32. Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate 33. Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien, mit Ausnahme der Erdöl- und Kohlenderivate 34. Metallurgische Grundindustrien 35. Herstellung von Metallwaren, mit Ausnahme von Maschinen und Transportmaterial 36. Maschinenbauindustrie, mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie 37. Herstellung von elektrischen Maschinen, Elektroapparaten, Elektrogeräten und Elektrozubehör 38. Herstellung von Transportmaterial 39. Verschiedene verarbeitende Industrien
Abteilung 4. Baugewerbe und öffentliche Arbeiten
Haupt-
gruppeAbteilung 40. Baugewerbe und öffentliche Arbeiten
Abteilung 5. Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen
Haupt-
gruppeAbteilung 51. Elektrizität, Gas, Dampf 52. Wasserversorgung und sanitäre Anlagen
Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen, Immobiliengeschäfte
Haupt-
gruppeAbteilung 61. Groß- und Einzelhandel 62. Banken und andere Finanzinstitute 63. Versicherungen 64. Immobiliengeschäfte
Abteilung 7. Transportwesen, Lagerung und Verkehrswesen
Haupt-
gruppeAbteilung 71. Transportwesen 72. Lagerung 73. Verkehrswesen
Abteilung 8. Dienstleistungen
Haupt-
gruppeAbteilung 81. Verwaltung 82. Dienstleistungen für die Öffentlichkeit 83. Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe 84. Dienstleistungen für Freizeitgestaltung 85. Persönliche Dienstleistungen
Abteilung 9. Ungenügend umschriebene Tätigkeiten
Haupt-
gruppeAbteilung 90. ungenügend umschriebene Tätigkeiten