| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 86
Übereinkommen über die Höchstdauer der Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, 1947
Dieses Übereinkommen ist am 13. Februar 1953 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:30
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Höchstdauer der Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, 1947, bezeichnet wird.
Artikel 1
In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Der Ausdruck „Arbeitnehmer" bezeichnet einen eingeborenen Arbeitnehmer, d.h. einen der eingeborenen Bevölkerung eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes angehörigen oder gleichgestellten Arbeitnehmer.
b) Der Ausdruck „Arbeitgeber" umfaßt, soweit nichts anderes angegeben ist, jede Behörde, Person, Gesellschaft oder Vereinigung, gleichviel ob eingeboren oder nicht eingeboren.
c) Der Ausdruck „gesetzliche Bestimmungen" bezeichnet die in dem betreffenden Gebiet in Kraft stehenden Gesetze und Vorschriften.
d) Der Ausdruck „Vertrag" bezeichnet, soweit nichts anderes angegeben ist, jeden Arbeits- oder Dienstvertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer gegen Barzahlung oder sonstiges Entgelt zum Dienst für einen Arbeitgeber verpflichtet; ausgenommen bleiben die nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen über Lehrlingswesen abgeschlossenen Lehrverträge.
Artikel 2
1. Die zuständige Stelle kann von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausnehmen
a) Verträge, durch die sich ein Arbeitnehmer zum Dienst bei einem eingeborenen Arbeitgeber verpflichtet, der nicht mehr als eine begrenzte, gesetzlich festgesetzte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt oder der einer anderen gesetzlichen Anforderung nicht genügt,
b) jeden Vertrag, nach dem das Entgelt des Arbeitnehmers ausschließlich oder vorwiegend im Besitz- oder Nutzungsrecht an einem seinem Arbeitgeber gehörenden Grundstück besteht.
2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der die Beteiligten vertretenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Durchführung dieses Übereinkommens Verträge ausnehmen, die zwischen Arbeitgebern und des Lesens und des Schreibens kundigen Arbeitnehmern abgeschlossen werden, wenn die Entschlußfreiheit dieser Arbeitnehmer bei der Beschäftigungswahl ausreichend gewährleistet ist. Eine solche Ausnahme kann alle Arbeitnehmer eines Gebietes, die Arbeitnehmer eines bestimmten Gewerbes, die Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes oder besondere Gruppen von Arbeitnehmern umfassen.
Artikel 3
1. In den gesetzlichen Bestimmungen ist die Höchstdauer des Dienstverhältnisses festzusetzen, die in einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag ausdrücklich oder sinngemäß vorgesehen werden darf.
2. Die Höchstdauer des Dienstverhältnisses, die ausdrücklich oder sinngemäß in einem Vertrag für eine Beschäftigung vorgesehen werden kann, die keine lange und kostspielige Reise erfordert, darf, wenn die Arbeitnehmer nicht von ihren Familien begleitet werden, ein Jahr und, wenn sie von ihren Familien begleitet werden, zwei Jahre keinesfalls übersteigen.
3. Die Höchstdauer des Dienstverhältnisses, die ausdrücklich oder sinngemäß in einem Vertrag für eine Beschäftigung vorgesehen werden kann, die eine lange und kostspielige Reise erfordert, darf, wenn die Arbeitnehmer nicht von ihren Familien begleitet werden, zwei Jahre und, wenn sie von ihren Familien begleitet werden, drei Jahre keinesfalls übersteigen.
Artikel 4
1. Betrifft ein Vertrag, der in einem Gebiet (im folgenden als Heimatgebiet bezeichnet) abgeschlossen wird, die Beschäftigung in einem unter einer anderen Verwaltung stehenden Gebiet (im folgenden als Beschäftigungsgebiet bezeichnet), so darf die im Vertrag ausdrücklich oder sinngemäß vorgesehene Höchstdauer des Dienstverhältnisses weder die Höchstdauer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Heimatgebietes noch die Höchstdauer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Beschäftigungsgebietes übersteigen.
2. Die zuständigen Stellen des Heimat- und des Beschäftigungsgebietes haben, wenn immer es notwendig oder erwünscht ist, Vereinbarungen zur Regelung der gemeinsamen Fragen zu treffen, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben können.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens in einem Gebiet abgeschlossen worden sind, in dem die Frage seiner Anwendbarkeit auftritt.
Artikel 6
1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit seiner Ratifikation oder so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,
a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 11 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
Artikel 7
1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden
a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
b) von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 11 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.
Artikel 8
In den Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens ist für jedes Gebiet, für das eine Erklärung über Abweichungen von den Bestimmungen des Übereinkommens in Kraft steht, anzugeben, inwieweit Fortschritte verwirklicht worden sind, die den Verzicht auf das Recht, von den genannten Abweichungen Gebrauch zu machen, ermöglichen sollen.
Artikel 9
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 10
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 11
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 12
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 13
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Artikel 14
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 15
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 11, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist,
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 16
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.