| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 79
Übereinkommen über die Begrenzung der Nachtarbeit von Kindern und Jugendlichen bei nichtgewerblichen Arbeiten, 1946
Dieses Übereinkommen ist am 29. Dezember 1950 in Kraft getreten.
Ort:Montreal
Tagung:29
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Begrenzung der Nachtarbeit von Kindern und Jugendlichen bei nichtgewerblichen Arbeiten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Nachtarbeit Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, bezeichnet wird.
Teil 1. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Kinder und Jugendliche, die bei nichtgewerblichen Arbeiten gegen Lohn oder zur Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren Verdienstes beschäftigt sind.
2. Als „nichtgewerbliche Arbeiten" im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle Arbeiten, die von der zuständigen Stelle nicht als Arbeiten im Gewerbe, in der Landwirtschaft oder auf See bezeichnet werden.
3. Die zuständige Stelle bestimmt die Grenze zwischen nichtgewerblichen Arbeiten einerseits und Arbeiten im Gewerbe, in der Landwirtschaft und auf See andererseits.
4. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen
a) die häuslichen Dienste in Privathaushaltungen,
b) Arbeiten in Familienbetrieben, bei denen nur die Eltern und ihre Kinder oder Pflegekinder tätig sind, soweit diese Arbeiten nicht für Kinder und Jugendliche als schädlich, nachteilig oder gefährlich erachtet werden.
Artikel 2
1. Kinder unter vierzehn Jahren, die zur Voll- oder Teilbeschäftigung zugelassen werden können, und Kinder über vierzehn Jahre, die noch der vollen Schulpflicht unterstehen, dürfen während der Nacht während einer Zeitspanne von mindestens vierzehn aufeinanderfolgenden Stunden, welche die Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens in sich schließt, weder beschäftigt werden noch arbeiten.
2. Doch kann die innerstaatliche Gesetzgebung auf Grund örtlicher Voraussetzungen diese Zeitspanne durch eine andere Zeitspanne von zwölf Stunden ersetzen, die nicht später als um acht Uhr dreißig Minuten abends beginnen und nicht früher als um sechs Uhr morgens enden darf.
Artikel 3
1. Kinder über vierzehn Jahre, die der vollen Schulpflicht nicht mehr unterstehen, sowie Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht während einer Zeitspanne von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Stunden, welche die Zeit zwischen zehn Uhr abends und sechs Uhr morgens in sich schließt, weder beschäftigt werden noch arbeiten.
2. Wenn für einen bestimmten Wirtschaftszweig oder ein bestimmtes Gebiet außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann jedoch die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verfügen, daß für die in diesem Wirtschaftszweig oder Gebiet beschäftigten Kinder und Jugendlichen die Zeitspanne von elf Uhr abends bis sieben Uhr morgens an die Stelle der Zeitspanne von zehn Uhr abends bis sechs Uhr morgens treten darf.
Artikel 4
1. In Ländern, in denen die Arbeit am Tag infolge des Klimas besonders angreifend ist, kann die Dauer der Nacht kürzer bemessen werden, als in den vorangehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, daß am Tag Ausgleichsruhe gewährt wird.
2. Das Verbot der Nachtarbeit kann durch Verfügung der Regierung für Jugendliche über sechzehn Jahre außer Kraft gesetzt werden, wenn es das Staatswohl infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.
3. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann eine berufene Behörde zur Gewährung zeitweiliger Einzelerlaubnisse ermächtigen, um Jugendlichen nach vollendetem sechzehntem Lebensjahr zu ermöglichen, während der Nacht zu arbeiten, wenn es zwingende Gründe der Berufsausbildung erfordern; doch darf die tägliche Ruhezeit nicht weniger als elf aufeinanderfolgende Stunden betragen.
Artikel 5
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann eine berufene Behörde zur Gewährung von Einzelerlaubnissen ermächtigen, um Kindern oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren zu ermöglichen, in den Nachtstunden als Künstler bei öffentlichen Aufführungen aufzutreten oder in den Nachtstunden als Schauspieler bei Filmaufnahmen mitzuwirken.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt das Mindestalter, nach dessen Erreichung eine solche Einzelerlaubnis gewährt werden kann.
3. Eine solche Erlaubnis darf nicht gewährt werden, wenn es wegen der Art der Aufführung oder des Filmes oder wegen der Umstände, unter denen die Aufführung oder die Aufnahme stattfindet, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit des Kindes oder des Jugendlichen gefährlich sein kann, daran teilzunehmen.
4. Für die Gewährung der Erlaubnis gelten folgende Bedingungen:
a) die Beschäftigungszeit darf Mitternacht nicht überschreiten;
b) strenge Sicherungen sind zu treffen, um Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder oder der Jugendlichen zu schützen, ihnen gute Behandlung zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung ihres Unterrichtes zu verhüten;
c) dem Kind oder dem Jugendlichen ist eine Ruhezeit von mindestens vierzehn aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Artikel 6
1. Um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, wird die innerstaatliche Gesetzgebung
a) ein den Eigentümlichkeiten der verschiedenen, durch dieses Übereinkommen erfaßten Tätigkeitszweige angepaßtes, amtliches Aufsichts- und Überwachungsverfahren vorsehen,
b) den Arbeitgeber verpflichten, ein Verzeichnis zu führen oder amtliche Belege bereitzuhalten, aus denen sich die Namen und Geburtsdaten aller von ihm beschäftigten Personen unter achtzehn Jahren sowie ihre Arbeitszeiten ergeben, wobei im Falle von Kindern und Jugendlichen, die auf Straßen oder an allgemein zugänglichen Orten beschäftigt werden, in den Verzeichnissen oder Belegen die im Arbeitsvertrag festgesetzten Arbeitsstunden anzugeben sind,
c) geeignete Maßnahmen treffen, um die Feststellung und Überwachung der Personen unter achtzehn Jahren zu gewährleisten, die für Rechnung eines Arbeitgebers oder für eigene Rechnung Beschäftigungen oder Arbeiten auf Straßen oder an allgemein zugänglichen Orten verrichten,
d) Zwangsmaßnahmen gegen die Arbeitgeber und anderen verantwortlichen erwachsenen Personen vorsehen, welche diese Vorschriften übertreten.
2. Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation müssen vollständige Angaben über alle Maßnahmen der Gesetzgebung zur Durchführung dieses Übereinkommens enthalten und insbesondere über
a) alle Zeitspannen, die gegebenenfalls an die Stelle der in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Zeitspanne auf Grund von Absatz 2 des genannten Artikels treten,
b) das Ausmaß der Inanspruchnahme von Artikel 3 Absatz 2,
c) die zur Gewährung von Einzelerlaubnissen auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 ermächtigten Behörden und das für die Gewährung von Erlaubnissen nach Absatz 2 des genannten Artikels festgesetzte Mindestalter.
Teil II. Sonderbestimmungen für bestimmte Staaten
Artikel 7
1. Jedes Mitglied, das vor dem Zeitpunkt der Annahme von gesetzlichen Vorschriften, welche die Ratifikation dieses Übereinkommens ermöglichen, keine gesetzlichen Vorschriften über die Begrenzung der Nachtarbeit von Kindern und Jugendlichen bei nichtgewerblichen Arbeiten besaß, kann durch eine der Ratifikation beigefügte Erklärung das in Artikel 3 festgesetzte Alter durch ein Alter ersetzen, das niedriger als achtzehn, aber keinesfalls niedriger als sechzehn Jahre sein darf.
2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.
3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, in welchem Umfang Fortschritte in der Richtung auf die völlige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind.
Artikel 8
1. Die Bestimmungen von Teil I dieses Übereinkommens finden auf Indien Anwendung, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichungen.
a) Die genannten Bestimmungen gelten für alle Gebiete, in denen die „Indian Legislature" zu ihrer Durchführung zuständig ist.
b) Die zuständige Stelle kann von der Durchführung des Übereinkommens Kinder und Jugendliche in Betrieben ausnehmen, in denen weniger als zwanzig Personen beschäftigt sind.
c) Artikel 2 des Übereinkommens findet Anwendung auf Kinder unter zwölf Jahren, die zur Voll- oder Teilbeschäftigung zugelassen werden können, und auf voll schulpflichtige Kinder über zwölf Jahre.
d) Artikel 3 des Übereinkommens findet Anwendung auf Kinder über zwölf Jahre, die der vollen Schulpflicht nicht unterstehen, und auf Jugendliche unter fünfzehn Jahren.
e) Die nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen finden Anwendung auf Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr erreicht oder überschritten haben.
f) Artikel 5 findet Anwendung auf Kinder und Jugendliche unter fünfzehn Jahren.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels können im Wege des folgenden Verfahrens abgeändert werden:
a) Die Internationale Arbeitskonferenz kann auf jeder Tagung, auf deren Tagesordnung die Frage steht, mit Zweidrittelmehrheit Abänderungsentwürfe zu Absatz 1 dieses Artikels annehmen.
b) Ein solcher Abänderungsentwurf ist spätestens ein Jahr oder, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, spätestens achtzehn Monate nach Schluß der Tagung der Konferenz der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen in Indien zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Maßnahmen zu unterbreiten.
c) Erlangt Indien die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen, so teilt es die förmliche Ratifikation der Abänderung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mit.
d) Sobald ein solcher Abänderungsentwurf von Indien ratifiziert worden ist, tritt er als Abänderung dieses Übereinkommens in Kraft.
Teil III. Schlußbestimmungen
Artikel 9
Soweit kraft Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
Artikel 10
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 12
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 13
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 14
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 15
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 16
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 17
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.