INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 76

Übereinkommen über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord von Schiffen und die Besatzungsstärke, 1946

Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1949 durch das Übereinkommen 93 und im Jahre 1958 durch das Übereinkommen 109 abgeändert worden.
Ort:Seattle 
Tagung:28 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Seattle einberufen wurde und am 6. Juni 1946 zu ihrer achtundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Heuern, die Arbeitszeit an Bord von Schiffen und die Besatzungsstärke, eine Frage, die den neunten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei berücksichtigt, daß diese Anträge die völlige Abänderung des Übereinkommens über die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1936, erfordern und daß sie die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten müssen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1946, bezeichnet wird.



Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Soweit kraft Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Reedern und Schiffsleuten in bezug auf die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke für die Schiffsleute günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.



Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Schiffe, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Besitz,

a) mit Kraftantrieb,

b) die in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist,

c) die der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen dienen,

d) die zu Fahrten auf See verwendet werden.

2. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) Schiffe mit weniger als 500 Bruttoregistertonnen Raumgehalt,

b) einfache Holzfahrzeuge wie Dhows und Dschunken,

c) Schiffe, die zur Fischerei oder damit unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten verwendet werden,

d) Fahrzeuge, die zu Fahrten in Flußmündungen verwendet werden.



Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt für jede in irgendeiner Eigenschaft an Bord beschäftigte Person, mit Ausnahme

a) des Kapitäns,

b) des Lotsen, der nicht zur Schiffsbesatzung gehört,

c) des Arztes,

d) des ausschließlich mit der Krankenpflege beschäftigten Krankenwärter- und anderen Lazarettpersonals,

e) der Personen, deren Dienst die an Bord befindliche Fracht betrifft,

f) der Personen, die ausschließlich für eigene Rechnung arbeiten oder ausschließlich im Wege der Gewinnbeteiligung entlohnt werden,

g) der Personen, die für ihre Dienste kein Entgelt oder nur ein nominales Entgelt erhalten,

h) der Personen, die an Bord für Rechnung eines anderen Arbeitgebers als des Reeders beschäftigt sind, mit Ausnahme der in Diensten einer Gesellschaft für drahtlose Telegraphie stehenden Personen,

i) den mitfahrenden Hafenarbeiter, die nicht zur Besatzung gehören,

j) der Personen, die an Bord von Schiffen zur Walfischjagd, von schwimmenden Fabriken oder Transportschiffen oder in anderer Weise bei der Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken unter Bedingungen beschäftigt sind, die durch einen von einem Berufsverband von Schiffsleuten abgeschlossenen besonderen Walfischfangs- oder entsprechenden Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Heuersätze, Arbeitszeit und sonstige Heuerbedingungen geregelt sind,

k) der Personen, die nicht zur Besatzung gehören (gleichviel ob in der Musterrolle eingetragen oder nicht), sondern während des Aufenthaltes des Schiffes im Hafen mit Ausbesserungen, Reinigung, Laden oder Löschen des Schiffes oder mit ähnlichen Arbeiten beschäftigt sind oder Vertretungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- oder Wachtaufgaben erfüllen.



Artikel 4

In diesem Übereinkommen bedeuten die Ausdrücke

a) „Offizier" jede Person mit Ausnahme des Kapitäns, die in der Musterrolle als Offizier bezeichnet ist oder die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung, den Gesamtarbeitsverträgen oder Gewohnheit den Dienstgrad eines Schiffsoffiziers besitzt,

b) „Mannschaft" alle Mitglieder der Besatzung, einschließlich der Matrosen mit Befähigungsausweis, mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere,

c) „Vollmatrose" jede Person, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeitsvertrag als befähigt zur Erfüllung jedes Dienstes mit Ausnahme von leitenden oder Spezialaufgaben gilt, der von einem Mitglied des Deckdienstes gefordert werden kann,

d) „Grundentgelt- oder Grundheuer" das Barentgelt eines Offiziers oder eines Mannschaftsmitglieds mit Ausnahme von Überstundenvergütung, Prämien oder anderen Bar- oder Sachzulagen.



Teil II. Die Heuer

Artikel 5

1. Das Grundentgelt oder die Grundheuer eines Vollmatrosen, der auf einem Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, beschäftigt ist, darf je Kalenderdienstmonat nicht geringer sein als sechzehn Pfund in der Währung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland oder vierundsechzig Dollar in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika oder als ein entsprechender Betrag in anderer Währung.

2. Bei Änderung des Pariwertes von Pfund oder Dollar, die dem Internationalen Währungsfonds mitgeteilt wird, gilt folgendes:

a) Die Mindestgrundheuer nach Absatz 1 dieses Artikels, die auf Grund der Währung, für die eine solche Änderung mitgeteilt wurde, festgesetzt ist, hat so angepaßt zu werden, daß die Parität zur anderen Währung gewahrt bleibt.

b) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes teilt diese Anpassung den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

c) Die in dieser Weise angepaßte Mindestgrundheuer ist für die Mitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, ebenso bindend wie die Heuer nach Absatz 1 dieses Artikels; sie wird für jedes solche Mitglied spätestens mit Beginn des zweiten Kalendermonates nach dem Monat wirksam, in dem der Generaldirektor den Mitgliedern die Änderung mitteilt.



Artikel 6

1. Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen beschäftigt, die eine höhere Zahl von Mannschaftsmitgliedern erfordern, als sonst beschäftigt würden, so ist das Mindestgrundentgelt oder die Mindestgrundheuer des Vollmatrosen derart anzupassen, daß der Betrag dem Mindestgrundentgelt oder der Mindestgrundheuer nach dem vorstehenden Artikel entspricht.

2. Diese Anpassung ist nach dem Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit" vorzunehmen. Dabei sind angemessen zu berücksichtigen

a) die Zahl der zusätzlich beschäftigten nachgeordneten Mitglieder solcher Gruppen,

b) jede Erhöhung oder Verminderung der Unkosten des Reeders als Folge der Beschäftigung dieser Mannschaftsgruppen.

3. Das angepaßte Entgelt wird durch Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute oder, in Ermangelung eines solchen Vertrages und sofern beide beteiligten Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben, durch die zuständige Stelle des Gebietes festgesetzt, dem die betreffende Gruppe von Schiffsleuten angehört.



Artikel 7

Ist die Verpflegung nicht unentgeltlich, so ist das Mindestgrundentgelt oder die Mindestgrundheuer um einen Betrag zu erhöhen, der durch Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute oder, in dessen Ermangelung, durch die zuständige Stelle festgesetzt wird.



Artikel 8

1. Als Berechnungssatz zur Festsetzung des dem Grundentgelt oder der Grundheuer nach Artikel 5 in einer anderen Währung entsprechenden Betrages gilt das Verhältnis des Pariwertes der betreffenden Währung zum Pariwert des Pfundes des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland oder des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Für die Währung eines Mitgliedes der Internationalen Arbeitsorganisation, das dem Internationalen Währungsfonds angehört, gilt als Pariwert der nach der Satzung des Internationalen Währungsfonds übliche Wert.

3. Für die Währung eines Mitgliedes der Internationalen Arbeitsorganisation, das dem Internationalen Währungsfonds nicht angehört, gilt als Pariwert der amtliche Wechselkurs des Goldes oder des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem am 1. Juli 1944 geltenden Gewicht und Feingehalt, wie er bei den Zahlungen und Überweisungen im gewöhnlichen internationalen Geschäftsverkehr üblich ist.

4. Für eine Währung, auf die keiner der beiden vorstehenden Absätze angewendet werden kann, gilt folgendes:

a) Der Umrechnungssatz für die Zwecke dieses Artikels wird von dem beteiligten Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation festgesetzt.

b) Das beteiligte Mitglied teilt seine Entscheidung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit, der die übrigen Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, unverzüglich verständigt.

c) Innerhalb einer Zeitspanne von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt der Verständigung durch den Generaldirektor, kann jedes andere Mitglied, welches das Übereinkommen ratifiziert hat, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes seinen Einspruch gegen die getroffene Entscheidung mitteilen; der Generaldirektor verständigt hierauf das beteiligte Mitglied und die anderen Mitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, und legt die Frage dem in Artikel 21 bezeichneten Ausschuß vor.

d) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Fall einer Änderung der Entscheidung des beteiligten Mitgliedes.

5. Jede Änderung des Grundentgeltes oder der Grundheuer als Folge einer Änderung des Satzes zur Ermittlung des entsprechenden Betrages in einer anderen Währung tritt spätestens mit Beginn des zweiten Kalendermonates nach dem Monat in Kraft, in dem die Änderung des Verhältnisses der Pariwerte der betreffenden Währungen wirksam wird.



Artikel 9

Jedes Mitglied trifft die notwendigen Maßnahmen, um

a) durch ein System von Überwachung und Zwangsmaßnahmen die Gewähr zu schaffen, daß die gezahlten Entgelte nicht niedriger sind als die Sätze auf Grund dieses Übereinkommens,

b) zu gewährleisten, daß jeder, der ein Entgelt zu einem niedrigeren als dem in diesem Übereinkommen bestimmten Satz erhalten hat, den ihm zustehenden Restbetrag im Weg eines nicht kostspieligen und raschen gerichtlichen oder anderen Verfahrens eintreiben kann.



Teil III. Die Arbeitszeit an Bord von Schiffen

Artikel 10

Dieser Teil des Übereinkommens gilt nicht für

a) den ersten Offizier des Deckdienstes und des Maschinendienstes,

b) den Zahlmeister,

c) alle anderen Offiziere, die Dienstleiter, aber nicht Wachhabende sind,

d) mit Schreibarbeit oder im allgemeinen Dienst beschäftigte Personen die

i) einen durch Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute festgesetzten höheren Dienstgrad einnehmen oder

ii) vorwiegend für eigene Rechnung arbeiten oder

iii) ausschließlich durch Provision oder hauptsächlich im Wege der Gewinnbeteiligung entlohnt werden.



Artikel 11

In diesem Teil des Übereinkommens bedeuten die Ausdrücke

a) „Schiff kleiner Fahrt" jedes Schiff, das ausschließlich zu Fahrten verwendet wird, bei denen es sich vom Ausgangsland nicht weiter als bis zu nahegelegenen Häfen von benachbarten Ländern entfernt. Solche Häfen müssen innerhalb geographischer Grenzen liegen, die

i) durch innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsvertrag zwischen Berufsverbänden von Reedern und von Schiffsleuten klar bestimmt sind,

ii) für die Durchführung aller Bestimmungen dieses Teiles des Übereinkommens einheitlich festgesetzt sind,

iii) von dem beteiligten Mitglied bei der Eintragung seiner Ratifikation durch eine der Ratifikation beigefügte Erklärung mitgeteilt worden sind,

iv) nach Fühlungnahme mit den anderen beteiligten Mitgliedern festgesetzt worden sind,

b) „Schiff großer Fahrt" jedes Schiff, das nicht ein Schiff kleiner Fahrt ist,

c) „Passagierschiff" ein Schiff, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen berechtigt ist,

d) „Arbeitszeit" die Zeit, während der ein Mitglied der Besatzung auf Grund der Anordnung eines Vorgesetzten Arbeit für das Schiff oder den Reeder verrichtet.



Artikel 12

1. Dieser Artikel gilt für Offiziere und Mannschaft des Deck-, Maschinen- und Funkdienstes auf Schiffen kleiner Fahrt.

2. Die Normalarbeitszeit eines Offiziers oder Mannschaftsmitgliedes darf nicht überschreiten: a) auf See vierundzwanzig Stunden in jeder Zeitspanne von zwei aufeinanderfolgenden Tagen,

b) im Hafen

i) am wöchentlichen Ruhetag die für laufende Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderliche Zeit bis zu zwei Stunden,

ii) an anderen Tagen acht Stunden, es sei denn, daß durch Gesamtarbeitsvertrag eine kürzere Dauer vorgesehen ist,

c) hundertzwölf Stunden in je zwei aufeinanderfolgenden Wochen.

3. Arbeitsleistung über die in Absatz 2 a) und b) festgesetzten Grenzen hinaus gilt als Überstundenleistung, für die dem Offizier oder Mannschaftsmitglied Vergütung nach Artikel 17 dieses Übereinkommens zusteht.

4. Überschreitet die Gesamtzahl der in zwei aufeinanderfolgenden Wochen geleisteten Arbeitsstunden, ausschließlich der als Überstunden zu bewertenden Zeit, hundertzwölf Stunden, so gebührt dem Offizier oder Mannschaftsmitglied ein Ausgleich in Form von Freizeit im Hafen oder auf andere Weise nach den durch Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute getroffenen Bestimmungen.

5. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge wird bestimmt, wann ein Schiff im Sinne dieses Artikels als auf See und wann es als im Hafen befindlich zu gelten hat.



Artikel 13

1. Dieser Artikel gilt für Offiziere und Mannschaft des Deck-, Maschinen- und Funkdienstes auf Schiffen großer Fahrt.

2. Auf See und an den Tagen der Abfahrt und der Ankunft darf die normale Arbeitszeit eines Offiziers oder Mannschaftsmitgliedes acht Stunden täglich nicht überschreiten.

3. Im Hafen darf die normale Arbeitszeit eines Offiziers oder eines Mannschaftsmitgliedes nicht überschreiten:

a) am wöchentlichen Ruhetag die für laufende Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderliche Zeit bis zu zwei Stunden,

b) an anderen Tagen acht Stunden, es sei denn, daß durch Gesamtarbeitsvertrag eine kürzere Dauer vorgesehen ist.

4. Arbeitsleistung über die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Grenzen hinaus gilt als Überstundenleistung, für die dem Offizier oder Mannschaftsmitglied Vergütung nach Artikel 17 dieses Übereinkommens zusteht.

5. Überschreitet die Gesamtzahl der in einer Woche geleisteten Arbeitsstunden, ausschließlich der als Überstunden zu bewertenden Zeit, achtundvierzig Stunden, so gebührt dem Offizier oder Mannschaftsmitglied ein Ausgleich in Form von Freizeit im Hafen oder auf andere Weise nach den durch Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute getroffenen Bestimmungen.

6. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge wird bestimmt, wann ein Schiff im Sinne dieses Artikels als auf See und wann es als im Hafen befindlich zu gelten hat.



Artikel 14

1. Dieser Artikel gilt für das Personal des allgemeinen Dienstes.

2. Auf Passagierschiffen darf die normale Arbeitszeit nicht überschreiten:

a) auf See und an den Tagen der Abfahrt und der Ankunft zehn Stunden in jeder Zeitspanne von vierzehn aufeinanderfolgenden Stunden,

b) im Hafen,

i) wenn Fahrgäste an Bord sind, zehn Stunden in jeder Zeitspanne von vierzehn aufeinanderfolgenden Stunden,

ii) in anderen Fällen:

am Vortag des wöchentlichen Ruhetages fünf Stunden,

am wöchentlichen Ruhetag für das Verpflegungs- und Aufwartepersonal fünf Stunden, für andere Personen die für laufende Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderliche Zeit bis zu zwei Stunden,

an allen anderen Tagen acht Stunden.

3. Auf Schiffen, die nicht Passagierschiffe sind, darf die normale Arbeitszeit nicht überschreiten:

a) auf See und an den Tagen der Abfahrt und der Ankunft neun Stunden in jeder Zeitspanne von dreizehn aufeinanderfolgenden Stunden,

b) im Hafen

am wöchentlichen Ruhetag fünf Stunden,

am Vortag des wöchentlichen Ruhetages sechs Stunden,

an allen anderen Tagen acht Stunden in jeder Zeitspanne von zwölf aufeinanderfolgenden Stunden.

4. Überschreitet die Gesamtzahl der in zwei aufeinanderfolgenden Wochen geleisteten Arbeitsstunden hundertzwölf Stunden, so ist ein Ausgleich in Form von Freizeit im Hafen oder auf andere Weise nach den durch Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute getroffenen Bestimmungen zu gewähren.

5. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute können besondere Bestimmungen zur Regelung der Arbeitszeit von Nachtwächtern getroffen werden.



Artikel 15

1. Dieser Artikel gilt für Offiziere und Mannschaft auf Handelsschiffen kleiner und großer Fahrt.

2. Die Freizeit im Hafen sollte Gegenstand von Verhandlungen zwischen den beteiligten Berufsverbänden der Reeder und der Schiffsleute bilden. Dabei wäre davon auszugehen, daß Offizieren und Mannschaftsmitgliedern im Hafen Freizeit im höchstmöglichen Ausmaße gewährt und daß solche Freizeit nicht als Urlaub angerechnet werden soll.



Artikel 16

1. Die zuständige Stelle kann von dem Geltungsbereich dieses Teiles des Übereinkommens Offiziere ausnehmen, die nicht schon nach Artikel 10 ausgenommen sind. Dabei gelten jedoch die folgenden Bedingungen:

a) Die Offiziere müssen durch Gesamtarbeitsvertrag Anspruch auf Arbeitsbedingungen haben, die nach Bescheinigung der zuständigen Stelle einen vollen Ausgleich für die Nichtanwendung dieses Teiles des Übereinkommens bilden.

b) Der Gesamtarbeitsvertrag muß erstmalig vor dem 30. Juni 1946 abgeschlossen und noch in Kraft oder erneuert worden sein.

2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen von Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollständige Angaben über jeden solchen Gesamtarbeitsvertrag mitzuteilen; der Generaldirektor legt dem in Artikel 21 bezeichneten Ausschuß eine Zusammenfassung der erhaltenen Auskünfte vor.

3. Der genannte Ausschuß wird prüfen, ob die Gesamtarbeitsverträge, über die ihm ein Bericht vorgelegt wird, Arbeitsbedingungen vorsehen, die einen vollen Ausgleich für die Nichtanwendung dieses Teiles des Übereinkommens bilden. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, alle Bemerkungen oder Anregungen des Ausschusses betreffend diese Gesamtarbeitsverträge in Erwägung zu ziehen sowie die an den betreffenden Gesamtarbeitsverträgen beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Schiffsoffiziere von allen solchen Bemerkungen und Anregungen in Kenntnis zu setzen.



Artikel 17

1. Der Satz oder die Sätze für Überstundenvergütung werden durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben oder durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt; der Stundensatz der Überstundenvergütung darf aber keinesfalls niedriger sein als 25 vom Hundert des Grundentgeltes oder der Grundheuer.

2. Die Gesamtarbeitsverträge können vorsehen, daß die Barvergütung durch Freizeit oder Landgang von entsprechender Dauer oder durch ein anderes Ausgleichsverfahren abgegolten wird.



Artikel 18

1. Überstunden dürfen nicht ständig angeordnet werden.

2. Die für die nachstehend bezeichneten Arbeiten erforderliche Zeit ist nicht in die normale Arbeitszeit einzurechnen oder als Überstundenleistung im Sinne dieses Teiles des Übereinkommens zu bewerten:

a) Arbeiten, die der Kapitän für die Sicherheit des Schiffes, der Fracht oder der an Bord befindlichen Personen für notwendig und dringlich hält,

b) vom Kapitän angeordnete Arbeiten zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen, die sich in Not befinden,

c) Musterungen, Feuerlösch-, Rettungsboot- und ähnliche Übungen nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See in seiner in dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Fassung,

d) zusätzliche Arbeiten zur Abwicklung der Zollförmlichkeiten, der Quarantäne oder anderer Förmlichkeiten des Gesundheitsschutzes,

e) die laufende und notwendige Peilung der Lage des Schiffes und die Wetterbeobachtungen durch die Offiziere,

f) die für den normalen Wachenwechsel erforderliche zusätzliche Zeit.

3. Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise weder das Recht und die Pflicht des Kapitäns, jede Arbeit anzuordnen, die ihm für die Sicherheit und den reibungslosen Betrieb des Schiffes notwendig erscheint, noch die Pflicht eines Offiziers oder Mannschaftsmitgliedes, solche Arbeiten auszuführen.



Artikel 19

1. Personen unter sechzehn Jahren dürfen während der Nacht nicht arbeiten.

2. Als „Nacht" im Sinne dieses Artikels gilt eine Zeitspanne von mindestens neun aufeinanderfolgenden Stunden, die vor Mitternacht beginnt und nach Mitternacht endet und die durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsvertrag zu bestimmen ist.



Teil IV. Besatzungsstärke

Artikel 20

1. Jedes Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muß eine nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung an Bord führen, um

a) den Schutz menschlichen Lebens auf See zu gewährleisten,

b) die Durchführung der Bestimmungen von Teil III dieses Übereinkommens zu ermöglichen,

c) übermäßige Beanspruchung der Besatzung zu verhüten und die Leistung von Überstunden ganz oder soweit wie möglich zu vermeiden.

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, zur Untersuchung und Erledigung aller Beschwerden oder Streitigkeiten betreffend die Besatzungsstärke eines Schiffes ein wirksames Verfahren einzuführen oder sich von dessen Vorhandensein zu vergewissern.

3. Vertreter der Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute haben, mit oder ohne Mitarbeit anderer Personen oder Behörden, bei diesem Verfahren mitzuwirken.



Teil V. Durchführung des Übereinkommens

Artikel 21

1. Dieses Übereinkommen kann durchgeführt werden im Wege a) der Gesetzgebung, b) von Gesamtarbeitsverträgen zwischen Reedern und Schiffsleuten (vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2) oder c) einer Verbindung von Gesetzgebung und Gesamtarbeitsverträgen zwischen Reedern und Schiffsleuten. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gelten seine Bestimmungen für jedes Schiff, das im Gebiet des ratifizierenden Mitgliedes eingetragen ist, und für jeden an Bord eines solchen Schiffes Beschäftigten.

2. Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens im Wege eines Gesamtarbeitsvertrages nach Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt, so ist das Mitglied, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 9 dieses Übereinkommens, nicht verpflichtet, in bezug auf die im Weg eines Gesamtarbeitsvertrages durchgeführten Bestimmungen des Übereinkommens Maßnahmen nach Artikel 9 zu treffen.

3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Auskünfte über die Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu übermitteln, einschließlich genauer Angaben über alle in Kraft stehenden Gesamtarbeitsverträge, die der Durchführung von Bestimmungen des Übereinkommens dienen.

4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, durch eine dreigliedrige Delegation in jedem Ausschuß mitzuwirken, der Vertreter der Regierungen und der Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute und, in beratender Eigenschaft, Vertreter des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses des Internationalen Arbeitsamtes umfaßt und gegebenenfalls eingesetzt wird, um die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zu prüfen.

5. Der Generaldirektor wird dem genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der ihm nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Auskünfte vorlegen.

6. Der Ausschuß wird prüfen, ob die Gesamtarbeitsverträge, über die ihm ein Bericht vorgelegt wird, den Bestimmungen dieses Übereinkommens wirksam Rechnung tragen. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, alle die Durchführung des Übereinkommens betreffenden Bemerkungen und Anregungen des Ausschusses in Erwägung zu ziehen sowie die an einem der unter Absatz 1 fallenden Gesamtarbeitsverträge beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute von allen Bemerkungen und Anregungen des genannten Ausschusses über die Wirksamkeit dieser Gesamtarbeitsverträge zur Durchführung dieses Übereinkommens in Kenntnis zu setzen.



Artikel 22

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, ist verantwortlich für die Durchführung seiner Bestimmungen auf den in seinem Gebiet eingetragenen Schiffen und, soweit das Übereinkommen nicht im Wege von Gesamtarbeitsverträgen durchgeführt wird, für das Vorhandensein gesetzlicher Vorschriften über

a) die Haftung des Reeders und des Kapitäns zur Sicherung der Durchführung,

b) angemessene Zwangsmaßnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens,

c) die Errichtung einer geeigneten amtlichen Überwachung der Durchführung von Teil IV dieses Übereinkommens,

d) die Führung eines Verzeichnisses der nach Teil III dieses Übereinkommens geleisteten Arbeitsstunden und der Vergütungen für Überstunden und Arbeitszeitüberschreitungen,

e) die Gewährleistung der gleichen Rechtsmittel für die Schiffsleute zur Eintreibung der ihnen für Überstunden und Arbeitszeitüberschreitungen zustehenden Vergütungen, wie sie ihnen zur Eintreibung sonstiger Heuerrückstände eingeräumt sind.

2. Die beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute sind bei der Ausarbeitung der Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens, soweit tunlich und durchführbar, anzuhören.



Artikel 23

Zwecks gegenseitiger Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, der zuständigen Hafenbehörde jedes in seinem Gebiet gelegenen Hafens Weisung zu geben, in allen Fällen, in denen sie Kenntnis davon erhält, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf einem im Gebiet eines anderen Mitgliedes eingetragenen Schiff, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, nicht eingehalten werden, die Konsulatsbehörde oder eine andere geeignete Behörde des betreffenden Mitgliedes davon zu verständigen.



Teil VI. Schlußbestimmungen

Artikel 24

Für die Zwecke von Artikel 28 des Übereinkommens über die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1936, gilt das vorliegende Übereinkommen als Übereinkommen zur Abänderung des genannten Übereinkommens.



Artikel 25

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 26

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt erstmalig in Kraft sechs Monate nachdem die nachstehenden Bedingungen erfüllt worden sind:

a) Die Ratifikationen von neun der folgenden Staaten müssen eingetragen sein: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

b) Mindestens fünf der Mitglieder, deren Ratifikationen eingetragen worden sind, müssen im Zeitpunkt der Eintragung ihrer Ratifikation eine Handelsflotte von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen.

c) Der Gesamtraumgehalt der Handelsflotten der Mitglieder, deren Ratifikationen eingetragen sind, muß im Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikationen mindestens fünfzehn Millionen Bruttoregistertonnen betragen.

3. Durch die Aufnahme der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes soll die baldige Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten erleichtert und gefördert werden.



Artikel 27

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 28

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 29

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.



Artikel 30

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 31

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 27, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 32

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.