| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 74
Übereinkommen über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946
Dieses Übereinkommen ist am 14. Juli 1951 in Kraft getreten.
Ort:Seattle
Tagung:28
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Seattle einberufen wurde und am 6. Juni 1946 zu ihrer achtundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, bezeichnet wird.
Artikel 1
Niemand darf an Bord eines Schiffes als Vollmatrose angeheuert werden, ohne im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Erfüllung jedes Dienstes befähigt zu sein, der von einem Mitglied des Deckdienstes (mit Ausnahme eines Offiziers, Bootsmannes oder Matrosen mit Spezialaufgaben) gefordert werden kann, und ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose nach den folgenden Artikeln zu besitzen.
Artikel 2
1. Die zuständige Stelle sorgt für die Abhaltung von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen.
2. Niemand darf einen Befähigungsausweis erhalten, der nicht
a) das von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat,
b) während einer von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Mindestdauer auf See im Deckdienst gedient hat,
c) eine von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Prüfung über seine Befähigung bestanden hat.
3. Das vorgeschriebene Mindestalter darf nicht weniger als achtzehn Jahre betragen.
4. Die vorgeschriebene Mindestdienstzeit auf See darf nicht weniger als sechsunddreißig Monate betragen. Doch kann die zuständige Stelle gestatten,
a) daß den Personen mit einer tatsächlichen Dienstzeit auf See von mindestens vierundzwanzig Monaten, die einen Ausbildungskurs in einer anerkannten Ausbildungsschule erfolgreich abgeschlossen haben, diese Ausbildungszeit ganz oder teilweise als Seedienstzeit angerechnet wird,
b) daß den auf anerkannten Schulschiffen der Seefahrt ausgebildeten Personen, die achtzehn Monate auf solchen Schiffen gedient und diese Ausbildungszeit mit gutem Erfolg abgeschlossen haben, der Befähigungsausweis als Vollmatrose zuerkannt wird.
5. Die vorgeschriebene Prüfung hat eine praktische Erprobung der Kenntnisse des Bewerbers auf dem Gebiet des Schiffsmannsberufes sowie seiner Beherrschung aller Aufgaben vorzusehen, die einem Vollmatrosen gestellt werden können, einschließlich der Aufgaben eines Rettungsbootführers; die Prüfung muß ausreichen, um den Personen, die sie bestanden haben, die Erlangung des besonderen Ausweises für Rettungsbootführer zu ermöglichen, der in Artikel 22 des Internationalen Übereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See von 1929 oder in den entsprechenden Bestimmungen jedes späteren, in dem betreffenden Gebiet zur Zeit in Kraft stehenden Übereinkommens über Abänderung oder Ersatz des Übereinkommens von 1929 vorgesehen ist.
Artikel 3
Ein Befähigungsausweis kann jedem ausgestellt werden, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für das betreffende Gebiet die gesamten Aufgaben eines Vollmatrosen oder eines Bootsmannes des Deckdienstes erfüllt oder erfüllt hat.
Artikel 4
Die zuständige Stelle kann die Anerkennung von in anderen Gebieten ausgestellten Befähigungsausweisen vorsehen.
Artikel 5
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 6
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 7
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 8
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 9
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 10
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 11
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 7, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 12
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.