INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 72

Übereinkommen über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute, 1946

Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1949 durch das Übereinkommen 91 abgeändert worden.
Ort:Seattle 
Tagung:28 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Seattle einberufen wurde und am 6. Juni 1946 zu ihrer achtundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den bezahlten Urlaub der Schiffsleute, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei berücksichtigt, daß diese Anträge die völlige Abänderung des Übereinkommens über den bezahlten Urlaub für Schiffsleute, 1936, erfordern und daß sie die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten müssen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute, 1946, bezeichnet wird.



Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Schiffe der Seeschiffahrt mit Kraftantrieb, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Besitz, die in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, und die der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen dienen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Schiff als Schiff der Seeschiffahrt zu gelten hat.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) einfache Holzfahrzeuge wie Dhows und Dschunken,

b) Schiffe, die zur Fischerei oder damit unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten oder zur Seehundjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden,

c) Fahrzeuge, die zu Fahrten in Flußmündungen verwendet werden.

4. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge können Schiffe mit weniger als 200 Registertonnen Bruttoraumgehalt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgenommen werden.



Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen gilt für jede in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes beschäftigte Person, mit Ausnahme

a) des Lotsen, der nicht Mitglied der Besatzung ist,

b) des Arztes, der nicht Mitglied der Besatzung ist,

c) des ausschließlich mit der Krankenpflege beschäftigten und der Besatzung nicht angehörenden Krankenwärter- und anderen Lazarettpersonals,

d) der Personen, die ausschließlich für eigene Rechnung arbeiten oder ausschließlich im Wege der Gewinnbeteiligung entlohnt werden,

e) der Personen, die für ihre Dienste kein Entgelt oder nur ein nominales Entgelt erhalten,

f) der Personen, die an Bord von einem anderen Arbeitgeber als dem Reeder beschäftigt werden, mit Ausnahme der Funkoffiziere oder Funker in Diensten einer Gesellschaft für drahtlose Telegraphie,

g) der mitfahrenden Hafenarbeiter, die nicht Mitglieder der Besatzung sind,

h) der Personen, die an Bord von Schiffen zur Walfischjagd, von schwimmenden Fabriken oder in anderer Weise bei der Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken unter Bedingungen beschäftigt werden, die durch einen von einem Berufsverband von Schiffsleuten abgeschlossenen besonderen Walfischfangs- oder entsprechenden Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Heuersätze, Arbeitszeit und sonstige Heuerbedingungen geregelt sind,

i) der Personen, die im Hafen beschäftigt sind und in der Regel nicht auf See beschäftigt werden.

2. Die zuständige Stelle kann nach Befragung der beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute von der Anwendung dieses Übereinkommens die Kapitäne sowie die ersten Offiziere des Deck- und des Maschinendienstes ausnehmen, deren Dienstverhältnisse in bezug auf den bezahlten Jahresurlaub auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder eines Gesamtarbeitsvertrages mindestens ebenso günstig geregelt sind wie in diesem Übereinkommen.



Artikel 3

1. Jede Person, für die dieses Übereinkommen gilt, hat nach einjähriger ununterbrochener Dienstzeit Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub, dessen Dauer folgendermaßen zu bemessen ist:

a) für Kapitäne, Schiffsoffiziere, Funkoffiziere oder Funker mindestens achtzehn Werktage je Dienstjahr,

b) für die übrigen Mitglieder der Besatzung mindestens zwölf Werktage je Dienstjahr.

2. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens sechs Monaten haben Kapitäne, Schiffsoffiziere sowie Funkoffiziere oder Funker bei Verlassen des Dienstes für jeden vollen Dienstmonat einen Urlaub von anderthalb Werktagen, die übrigen Mitglieder der Besatzung einen Urlaub von einem Werktag zu beanspruchen.

3. Bei Entlassung ohne eigenes Verschulden vor Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens sechs Monaten haben Kapitäne, Schiffsoffiziere, Funkoffiziere oder Funker bei Verlassen des Dienstes für jeden vollen Dienstmonat einen Urlaub von anderthalb Werktagen, die übrigen Mitglieder der Besatzung einen Urlaub von einem Werktag zu beanspruchen.

4. Für die Berechnung der Zeitdauer, nach deren Ablauf der Urlaub fällig ist, sind

a) außerhalb des Heuervertrages geleistete Dienste in die Zeit der ununterbrochenen Dienstleistungen einzurechnen,

b) kurze Unterbrechungen des Dienstes, die nicht einer Handlungsweise oder dem Verschulden des Beteiligten zuzuschreiben sind und insgesamt sechs Wochen innerhalb jeder Zeitspanne von zwölf Monaten nicht überschreiten, nicht als Unterbrechung der ihnen vorausgehenden oder nachfolgenden Dienstzeit anzusehen,

c) ein Wechsel im Betrieb oder im Besitz des Schiffes oder der Schiffe, auf dem oder auf denen der Beteiligte gedient hat, nicht als Unterbrechung der Fortdauer der Dienstzeit anzusehen.

5. In den bezahlten Jahresurlaub werden nicht eingerechnet

a) öffentliche oder übliche Feiertage,

b) durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstunterbrechungen.

6. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge kann eine Teilung des nach diesem Übereinkommen zu gewährenden Jahresurlaubes oder die Zusammenziehung eines für ein gegebenes Jahr zustehenden Urlaubes mit einem späteren Urlaub vorgesehen werden.

7. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge kann vorgesehen werden, daß ein nach diesem Übereinkommen zustehender Jahresurlaub, wenn es der Schiffdienst in ganz besonderen Ausnahmefällen erfordert, durch eine dem in Artikel 5 festgesetzten Entgelt mindestens gleichwertige Barzahlung abgegolten werden darf.



Artikel 4

1. Der zustehende Jahresurlaub ist im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu gewähren.

2. Niemand darf ohne seine Zustimmung gezwungen werden, den ihm zustehenden Jahresurlaub in einem anderen Hafen zu nehmen als in einem Hafen des Gebietes, in dem er angeheuert wurde, oder in einem Hafen seiner Heimat. Vorbehaltlich dieser Bestimmung ist der Urlaub in einem durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Hafen zu gewähren.



Artikel 5



1. Jede Person, die Urlaub nach Artikel 3 dieses Übereinkommens nimmt, erhält während der ganzen Urlaubsdauer ihr gewöhnliches Entgelt.

2. Das nach dem vorstehenden Absatz zustehende gewöhnliche Entgelt umfaßt ein angemessenes Verpflegungsgeld und ist in einer Weise zu bemessen, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsvertrag bestimmt wird.



Artikel 6

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 ist jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf solchen Urlaub als nichtig anzusehen.



Artikel 7

Jede Person, die den Dienst verläßt oder die vom Arbeitgeber entlassen wird, bevor sie den ihr zustehenden Urlaub genommen hat, erhält für jeden Urlaubstag, der ihr nach diesem Übereinkommen gebührt, das in Artikel 5 vorgesehene Entgelt.



Artikel 8

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die wirksame Durchführung seiner Bestimmungen zu gewährleisten.



Artikel 9

Soweit kraft Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Reedern und Schiffsleuten günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.



Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen kann durchgeführt werden im Wege a) der Gesetzgebung, b) von Gesamtarbeitsverträgen zwischen Reedern und Schiffsleuten oder c) einer Verbindung von innerstaatlicher Gesetzgebung und Gesamtarbeitsverträgen zwischen Reedern und Schiffsleuten. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gelten seine Bestimmungen für jedes Schiff, das im Gebiet des ratifizierenden Mitgliedes eingetragen ist, und für jeden an Bord eines solchen Schiffes Beschäftigten.

2. Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens im Weg eines Gesamtarbeitsvertrages nach Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt, so ist das Mitglied, in dessen Gebiet dieser Gesamtarbeitsvertrag in Kraft steht, ungeachtet von Artikel 8 dieses Übereinkommens nicht verpflichtet, in bezug auf die im Weg eines Gesamtarbeitsvertrags durchgeführten Bestimmungen des Übereinkommens Maßnahmen nach Artikel 8 zu treffen.

3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Auskünfte über die Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu übermitteln, einschließlich genauer Angaben über alle im Zeitpunkt seiner Ratifikation in Kraft stehenden Gesamtarbeitsverträge, die der Durchführung von Bestimmungen des Übereinkommens dienen.

4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, durch eine dreigliedrige Delegation in jedem Ausschuß mitzuwirken, der Vertreter der Regierungen und der Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute und, in beratender Eigenschaft, Vertreter des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses des Internationalen Arbeitsamtes umfaßt und gegebenenfalls eingesetzt wird, um die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zu prüfen.

5. Der Generaldirektor wird dem genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der ihm nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Auskünfte vorlegen.

6. Der Ausschuß wird prüfen, ob die Gesamtarbeitsverträge, über die ihm ein Bericht vorgelegt wird, den Bestimmungen dieses Übereinkommens wirksam Rechnung tragen. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, alle die Durchführung des Übereinkommens betreffenden Bemerkungen und Anregungen des Ausschusses in Erwägung zu ziehen, sowie die an einem der unter Absatz 1 fallenden Gesamtarbeitsverträge beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von allen Bemerkungen und Anregungen des genannten Ausschusses betreffend die Wirksamkeit dieser Gesamtarbeitsverträge zur Durchführung dieses Übereinkommens in Kenntnis zu setzen.



Artikel 11

Für die Zwecke von Artikel 17 des Übereinkommens über den bezahlten Urlaub für Schiffsleute, 1936, gilt das vorliegende Übereinkommen als Übereinkommen zur Abänderung des genannten Übereinkommens.



Artikel 12

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 13

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ratifikationen von neun der folgenden Staaten eingetragen worden sind: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, wobei von diesen neun Staaten mindestens fünf eine Handelsflotte von je mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen müssen. Die Aufnahme dieser Bestimmung soll die baldige Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten erleichtern und fördern.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 14

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 15

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 16

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 17

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 18

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 14, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 19

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.