INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 66

Übereinkommen über Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsbedingungen der Wanderarbeiter, 1939

Dieses Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1949 durch das Übereinkommen 97 abgeändert worden und kann seit dessen Inkrafttreten nicht mehr ratifiziert werden.
Ort:Genf 
Tagung:25 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Anwerbung, die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlung) der Wanderarbeiter, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1939, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Wanderarbeiter, 1939, bezeichnet wird.



Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

a) Strafvorschriften einzuführen und anzuwenden gegen

i) irreführende Werbung für die Auswanderung oder Einwanderung,

ii) der innerstaatlichen Gesetzgebung zuwiderlaufende Werbung für die Auswanderung oder Einwanderung,

b) eine Aufsicht auszuüben über Anzeigen, Anschläge, Werbeschriften und andere Formen öffentlicher Bekanntmachung betreffend Beschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Gebiet.



Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine geeignete Stelle zur Beratung und Betreuung der Einwanderer und Auswanderer zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß eine solche Stelle besteht.

2. Diese Stelle ist zu unterhalten

a) von Behörden oder

b) von einer oder mehreren privaten Organisationen, die keine Erwerbszwecke verfolgen, von den Behörden besonders zugelassen sind und von ihnen beaufsichtigt werden, oder

c) teils von Behörden und teils von einer oder mehreren privaten Organisationen, die den unter b) dieses Absatzes angeführten Voraussetzungen entsprechen.



Artikel 3

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, nach den Bestimmungen dieses Artikels zu regeln

a) die Anwerbung, das heißt

i) die Anstellung einer Person in einem Gebiet für einen Arbeitgeber in einem anderen Gebiet,

ii) die Übernahme der Verpflichtung gegenüber einer Person in einem Gebiet, ihr eine Beschäftigung in einem anderen Gebiet zu beschaffen,

sowie den Abschluß von Vereinbarungen betreffend die unter i) und ii) bezeichneten Tätigkeiten, einschließlich der Ermittlung und Auswahl der Personen, die auszuwandern beabsichtigen, und der Vorbereitungen zu ihrer Ausreise,

b) die Hereinnahme, das heißt alle Tätigkeiten zu dem Zweck, die Ankunft oder die Zulassung der nach a) dieses Absatzes angeworbenen Personen in einem Gebiet sicherzustellen oder zu erleichtern,

c) die Arbeitsvermittlung, das heißt alle Tätigkeiten zu dem Zweck, einem Arbeitgeber die Dienste der nach b) dieses Absatzes hereingenommenen Personen zu verschaffen.

2. Die Ermächtigung zur Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Tätigkeiten ist zu beschränken auf

a) Arbeitsvermittlungsämter oder andere amtliche Stellen des Gebietes, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden,

b) amtliche Stellen eines anderen Gebietes als jenes, in dem die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden, sofern diese Stellen durch Vereinbarung der beteiligten Regierungen zur Ausübung solcher Tätigkeiten in diesem Gebiet ermächtigt sind,

c) jede auf Grund einer internationalen Urkunde errichtete Stelle,

d) der künftige Arbeitgeber oder eine in seinen Diensten stehende und in seinem Namen handelnde Person,

e) private Arbeitsvermittlungsstellen, die keine Erwerbszwecke verfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob sie Gebühren erheben oder nicht.

3. Zur Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tätigkeiten bedarf es in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die durch die Gesetzgebung des Gebietes, in dem sie ausgeübt werden sollen, oder durch Abkommen zwischen dem Auswanderungs- und dem Einwanderungsland festgesetzt werden, einer vorherigen Ermächtigung durch die zuständige Stelle des genannten Gebietes.

4. Die zuständigen Stellen des Gebietes, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, haben die Tätigkeit der Stellen oder Personen, die im Besitz einer nach dem vorstehenden Absatz erteilten Ermächtigung sind, zu überwachen.



Artikel 4

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert und über ein System der Überwachung der Arbeitsverträge verfügt, die zwischen Arbeitgebern oder in ihrem Namen handelnden Personen und Wanderarbeitern vor deren Ausreise abgeschlossen worden sind, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die dieser Überwachung unterliegenden Verträge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

2. Der Vertrag muß in einer dem Wanderarbeiter verständlichen Sprache abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sein.

3. Der Vertrag muß, abgesehen von anderen Bestimmungen, folgende Einzelheiten regeln:

a) die Vertragsdauer und, wenn der Vertrag verlängert werden kann, das Verfahren für die Verlängerung oder aber, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, das Verfahren und die Frist für die Kündigung,

b) den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort, an denen sich der Wanderarbeiter zu melden hat,

c) die Art der Deckung der Reisekosten

i) für den Arbeitnehmer bei der Hinreise,

ii) für den Arbeitnehmer bei der Rückreise, wenn diese beim ordnungsmäßigen Ablauf des Arbeitsvertrags erfolgt, oder vor Ablauf des Arbeitsvertrags infolge einer Lösung oder Beendigung des Vertrags, für die den Arbeitnehmer keine Schuld trifft,

iii) für die Familienmitglieder des Arbeitnehmers, die befugt sind, ihn zu begleiten oder ihm in das Einwanderungsland nachzufolgen,

d) Abzüge vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nach der Gesetzgebung des Einwanderungslandes oder nach Vereinbarungen zwischen dem Auswanderungsland und dem Einwanderungsland vornehmen darf,

e) die Unterkunftsbedingungen, wenn die Unterkunft vom Arbeitgeber bereitgestellt oder beschafft wird,

f) alle Vorkehrungen, um den Unterhalt der im Heimatland zurückgebliebenen Familie des Arbeitnehmers sicherzustellen, insbesondere um zu verhüten, daß der Arbeitnehmer seine Familie verläßt.



Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, falls der in sein Gebiet hereingenommene Arbeitnehmer aus einem Grund, den er nicht zu vertreten hat, die Beschäftigung, für die er angeworben ist, oder eine andere gleichwertige Beschäftigung nicht erhält, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Kosten seiner Rückreise und der seiner Familienmitglieder einschließlich der Verwaltungsgebühren, der Beförderungs- und der Unterhaltskosten bis zum endgültigen Bestimmungsort und der Kosten der Beförderung des Hausrates nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.



Artikel 6

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Ausländer in bezug auf folgende Gegenstände nicht ungünstiger zu behandeln als seine eigenen Staatsangehörigen:

a) Soweit diese Gegenstände durch die Gesetzgebung geregelt sind oder in den Zuständigkeitsbereich von Verwaltungsbehörden fallen,

i) die Arbeitsbedingungen, namentlich das Arbeitsentgelt,

ii) das Recht des Beitritts zu gewerkschaftlichen Organisationen,

b) die vom Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung zu entrichtenden Steuern, Abgaben und Beiträge,

c) die Möglichkeit, hinsichtlich der Arbeitsverträge den Rechtsweg zu beschreiten.

2. Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Gleichbehandlung kann von der Gewährung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden, die als gegeben gilt

a) zwischen allen Mitgliedern, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind,

b) zwischen jedem Mitglied, das durch dieses Übereinkommen gebunden ist, und jedem anderen Staat, mit dem es einen Gegenseitigkeitsvertrag über den betreffenden Gegenstand abgeschlossen hat.



Artikel 7

1. Für die persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Werkzeuge der angeworbenen Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder ist bei der Ankunft im Einwanderungsland Zollbefreiung vorzusehen.

2. Für die persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Werkzeuge der Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder ist bei der Rückkehr dieser Personen in ihr Heimatland Zollbefreiung vorzusehen, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Heimatlandes behalten haben.



Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) Binnenwanderungen im Gebiet eines Mitgliedes oder Wanderungen von einem Gebiet eines Mitgliedes nach einem anderen Gebiet desselben Mitgliedes,

b) Grenzgänger, die ihre Arbeitsstätte in dem Gebiet eines Staates und ihren Wohnsitz in dem Gebiet eines anderen Staates haben,

c) Schiffsleute,

d) eingeborene Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 b) des Übereinkommens über die Anwerbung eingeborener Arbeitnehmer, 1936.



Artikel 9

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 11

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 12

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 13

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 14

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 11, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 15

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.