| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 65
Übereinkommen über die Strafvorschriften gegen Arbeitsvertragsbruch durch eingeborene Arbeitnehmer, 1939
Dieses Übereinkommen ist am 8. Juli 1948 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:25
Tabelle der RatifizierungenDie Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die schrittweise Abschaffung der Strafvorschriften gegen Arbeitsvertragsbruch durch eingeborene Arbeitnehmer, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1939, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Strafvorschriften (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für Verträge, durch die sich ein der eingeborenen Bevölkerung eines von einem Mitglied der Organisation abhängigen Gebietes angehörender oder gleichgestellter Arbeitnehmer oder ein der abhängigen eingeborenen Bevölkerung des Mutterlandes eines Mitgliedes der Organisation angehörender oder gleichgestellter Arbeitnehmer gegen Barentgelt oder sonstiges Entgelt zum Dienst bei einer Behörde, Person, Gesellschaft oder Vereinigung, ohne Rücksicht darauf, ob eingeboren oder nicht eingeboren, verpflichtet.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als „Arbeitsvertragsbruch"
a) jede Weigerung oder Unterlassung des Arbeitnehmers, die im Vertrag vereinbarte Arbeit aufzunehmen oder auszuführen,
b) jedes Pflichtversäumnis und jeder mangelnde Arbeitseifer des Arbeitnehmers,
c) das eigenmächtige oder ungerechtfertigte Fernbleiben des Arbeitnehmers,
d) die Flucht des Arbeitnehmers.
Artikel 2
1. Alle Strafvorschriften gegen einen Arbeitsvertragsbruch, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, sind schrittweise und mit möglichster Beschleunigung abzuschaffen.
2. Alle Strafvorschriften gegen Arbeitsvertragsbruch sind, soweit es sich um eine nicht erwachsene Person handelt, die offenbar ein durch die Gesetzgebung vorzuschreibendes Mindestalter nicht erreicht hat, unverzüglich abzuschaffen.
Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 4
1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation genannten Gebiete hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, der Ratifikation eine Erklärung beizufügen, welche die Gebiete bekanntgibt,
a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
Artikel 5
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem durch den Generaldirektor die Ratifikationen zweier Mitglieder der Organisation sowie die ihnen nach Artikel 4 dieses Übereinkommens beigefügten Erklärungen eingetragen worden sind, in denen die Gebiete bezeichnet sind, für welche die genannten Mitglieder die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens übernehmen.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 6
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 7
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden, sowie aller Erklärungen, die ihm nach Artikel 4 dieses Übereinkommens mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten, den Erfordernissen des Artikels 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens entsprechenden Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 8
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 9
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 6, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 10
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.