INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 64

Übereinkommen über die Regelung der schriftlichen Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, 1939

Dieses Übereinkommen ist am 8. Juli 1948 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:25 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Regelung der Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1939, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, bezeichnet wird.



Artikel 1

In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck Arbeitnehmer bezeichnet einen eingeborenen Arbeitnehmer, das heißt einen der eingeborenen Bevölkerung eines von einem Mitglied der Organisation abhängigen Gebietes angehörenden oder gleichgestellten Arbeitnehmer oder einen der abhängigen eingeborenen Bevölkerung des Mutterlandes eines Mitgliedes der Organisation angehörenden oder gleichgestellten Arbeitnehmer.

b) Der Ausdruck „Arbeitgeber" umfaßt, soweit nichts anderes angegeben ist, jede Behörde, Person, Gesellschaft oder Vereinigung, ohne Rücksicht darauf, ob eingeboren oder nicht eingeboren.

c) Der Ausdruck „Gesetzgebung" bezeichnet die in dem betreffenden Gebiet in Kraft stehenden Gesetze und Verordnungen.

d) Der Ausdruck „Vertrag" in einem der auf Artikel 3 folgenden Artikel bezeichnet, soweit nichts anderes angegeben ist, einen Vertrag, der nach Artikel 3 schriftlich abzuschließen ist.



Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen gilt für jeden Arbeitsvertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer gegen Barentgelt oder sonstiges Entgelt zur Leistung körperlicher Arbeiten im Dienst eines Arbeitgebers verpflichtet.

2. Die zuständige Stelle kann vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens jeden Vertrag ausnehmen, durch den sich ein Arbeitnehmer zum Dienst bei einem eingeborenen Arbeitgeber verpflichtet, der nicht mehr als eine durch die Gesetzgebung vorgeschriebene begrenzte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt oder auf den eine andere durch die Gesetzgebung vorgeschriebene Bedingung nicht zutrifft.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Lehrverträge, die nach den Sondervorschriften der Gesetzgebung über das Lehrlingswesen abgeschlossen sind.

4. Die zuständige Stelle kann erforderlichenfalls vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens Arbeitsverträge ausnehmen, nach denen das Entgelt des Arbeitnehmers ausschließlich oder überwiegend im Recht zur Besitznahme oder zur Nutzung eines seinem Arbeitgeber gehörenden Grundstückes besteht.



Artikel 3

1. Jeder unter dieses Übereinkommen fallende Vertrag ist schriftlich abzuschließen, wenn er

a) für mindestens sechs Monate oder eine Zahl von Arbeitstagen, die der Dauer von sechs Monaten entspricht, abgeschlossen wird oder

b) Arbeitsbedingungen vorsieht, die sich wesentlich von den in der Gegend für ähnliche Arbeit üblichen Arbeitsbedingungen unterscheiden.

2. Die Form, in welcher der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit dem Vertrag erklären muß, ist durch die Gesetzgebung zu regeln.

3. Ist ein Vertrag, der nach Absatz 1 dieses Artikels schriftlich abzuschließen ist, nicht schriftlich abgeschlossen worden, so ist er längstens für die Zeitdauer bindend, die für nicht schriftlich abgeschlossene Verträge zulässig ist; jeder vertragschließende Teil kann jedoch jederzeit die schriftliche Abfassung des Vertrags vor Ablauf der Zeitdauer, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist, verlangen.

4. Ist der schriftliche Abschluß des Vertrags vom Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden, so kann sich der Arbeitnehmer zur Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags an die zuständige Stelle wenden und gegebenenfalls Schadenersatz fordern.



Artikel 4

1. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Bestimmung wird nicht vermutet, daß der Vertrag die Familie des Arbeitnehmers oder die von ihm unterhaltenen Personen bindet.

2. Der Arbeitgeber ist für die Erfüllung jedes Vertrags verantwortlich, der von einer in seinem Auftrag handelnden Person abgeschlossen worden ist.



Artikel 5

1. Jeder Vertrag muß alle Einzelheiten erwähnen, die zusammen mit den Vorschriften der Gesetzgebung für die Festsetzung der Rechte und Pflichten der vertragschließenden Teile erforderlich sind.

2. Der Vertrag hat auf jeden Fall Angaben über folgende Gegenstände zu enthalten:

a) Name des Arbeitgebers oder der Arbeitgebergruppe und, wenn möglich, Name des Unternehmens und Ort der Beschäftigung,

b) Name des Arbeitnehmers, Anstellungsort und, wenn möglich, Heimatort des Arbeitnehmers sowie alle sonstigen zur Feststellung seiner Person unerläßlichen Angaben,

c) Art der Arbeit,

d) Dauer der Beschäftigung und Art der Berechnung dieser Dauer,

e) Lohnsatz und Art der Berechnung dieses Satzes, Art der Lohnzahlung und Zeitabstände zwischen den Lohnzahlungen, etwaige Lohnvorschüsse und Art ihrer Rückzahlung,

f) Heimschaffungsbedingungen,

g) etwaige besondere Vertragsbedingungen.



Artikel 6

1. Jeder Vertrag muß einem ordnungsmäßig hierzu ermächtigten öffentlichen Beamten zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegt werden.

2. Vor Erteilung des Sichtvermerks hat der öffentliche Beamte

a) sich zu vergewissern, daß der Arbeitnehmer dem Vertrag freiwillig zugestimmt hat und seine Zustimmung nicht auf Zwang, mißbräuchlichen Druck, Betrug oder Irrtum zurückzuführen ist,

b) nachzuprüfen, ob

i) der Vertrag den gesetzlichen Formvorschriften genügt,

ii) die Vertragsbedingungen den Vorschriften der Gesetzgebung entsprechen,

iii) der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Vertrags oder vor Anbringung eines seine Zustimmung zum Ausdruck bringenden Zeichens den Inhalt des Vertrags völlig verstanden hat,

iv) die Vorschriften der Gesetzgebung über die ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers beobachtet worden sind,

v) der Arbeitnehmer sich von jeglicher früheren Verpflichtung frei erklärt.

3. Verweigert der öffentliche Beamte die Erteilung des Sichtvermerks, so hat der Vertrag keine weitere Gültigkeit.

4. Ein dem öffentlichen Beamten nicht zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegter Vertrag ist längstens für die Zeitdauer bindend, die für nicht schriftlich abgeschlossene Verträge zulässig ist; jeder vertragschließende Teil kann jedoch jederzeit die Vorlage des Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zur Erteilung des Sichtvermerks verlangen.

5. Ist die Vorlage des Vertrags zur Erteilung des Sichtvermerks vom Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden, so kann sich der Arbeitnehmer zur Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags an die zuständige Stelle wenden und gegebenenfalls Schadenersatz fordern.

6. Jeder Vertrag ist von der zuständigen Stelle einzutragen oder in Abschrift bei dieser zu hinterlegen.

7. Die zuständige Stelle hat durch Aushändigung einer Abschrift des Vertrags, eines Arbeitsbuches oder eines gleichwertigen Schriftstückes oder Gegenstandes an den Arbeitnehmer oder auf irgendeine andere ihr zweckmäßig erscheinende Weise dafür zu sorgen, daß der Arbeitnehmer

a) das Bestehen des Vertrags und seiner Bedingungen nachweisen und

b) jederzeit die Bedingungen des Vertrags nachprüfen kann.



Artikel 7

1. Jeder Arbeitnehmer, der einen Vertrag abschließt, muß sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

2. Die ärztliche Untersuchung und die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses haben in der Regel vor Erteilung des Sichtvermerks zu erfolgen.

3. Ist die ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers vor Erteilung des Sichtvermerks unmöglich gewesen, so ist dies von dem damit betrauten Beamten auf dem Vertrag zu vermerken; in diesem Fall ist die ärztliche Untersuchung möglichst bald nachzuholen.

4. Die zuständige Stelle kann von der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung Arbeitnehmer befreien, die einen Vertrag abschließen zwecks Beschäftigung

a) in landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht mehr als eine durch die Gesetzgebung vorgeschriebene begrenzte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen,

b) in der Nähe ihres Wohnsitzes

i) mit landwirtschaftlichen Arbeiten,

ii) mit anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten, sofern sich die zuständige Stelle vergewissert hat, daß die Arbeiten nicht gefährlich sind und die Gesundheit der Arbeitnehmer keiner Schädigung aussetzen.



Artikel 8

1. Eine nicht erwachsene Person, die offenbar ein durch die Gesetzgebung vorzuschreibendes Mindestalter nicht erreicht hat, kann keinen gültigen Vertrag abschließen.

2. Eine nicht erwachsene Person, die offenbar dieses Mindestalter erreicht, aber ein durch die Gesetzgebung vorzuschreibendes höheres Alter noch nicht erreicht hat, kann keinen gültigen Vertrag abschließen, sofern nicht die Arbeit zu den Beschäftigungen gehört, welche die zuständige Stelle als für die körperliche oder sittliche Entwicklung nicht erwachsener Personen ungefährlich erklärt hat.



Artikel 9

Die zulässige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die in einem Vertrag vereinbart werden kann, sowie der etwa während der Vertragsdauer zu gewährende Urlaub sind durch die Gesetzgebung zu regeln.



Artikel 10

1. Die Übertragung eines Vertrags von einem Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und diese Übertragung auf dem Vertrag von einem ordnungsmäßig hierzu ermächtigten öffentlichen Beamten vermerkt worden ist.

2. Der öffentliche Beamte hat vor Erteilung des Übertragungsvermerks

a) sich zu vergewissern, daß der Arbeitnehmer der Übertragung freiwillig zugestimmt hat und seine Zustimmung nicht auf Zwang, mißbräuchlichen Druck, Betrug oder Irrtum zurückzuführen ist,

b) in den etwa durch die Gesetzgebung vorgeschriebenen Fällen nachzuprüfen, ob die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 b) dieses Übereinkommens beachtet worden sind.



Artikel 11

1. Jeder Vertrag endet

a) mit Ablauf der Zeit, für die er abgeschlossen worden ist,

b) vor Ablauf dieser Zeit mit dem Tod des Arbeitnehmers.

2. Die Beendigung des Vertrags durch den Tod des Arbeitnehmers beeinträchtigt die gesetzlichen Ansprüche seiner Erben oder der von ihm unterhaltenen Personen nicht.



Artikel 12

1. Ist die Erfüllung des Vertrags dem Arbeitgeber unmöglich oder ist sie dem Arbeitnehmer infolge von Krankheit oder Unfall unmöglich, so kann der Vertrag unter den durch die Gesetzgebung vorzuschreibenden Bedingungen gelöst werden; die Gesetzgebung muß Vorschriften enthalten, die für diesen Fall den Anspruch des Arbeitnehmers auf den bereits verdienten Lohn, auf einbehaltenen Lohn und auf etwaige Krankheits- oder Unfallentschädigungen sowie seinen Anspruch auf Heimschaffung gewährleisten.

2. Jeder Vertrag kann durch Vereinbarung der vertragschließenden Teile unter den durch die Gesetzgebung vorzuschreibenden Bedingungen gelöst werden; die Gesetzgebung muß Vorschriften enthalten, die

a) den Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Anspruchs auf Heimschaffung schützen, sofern die Vereinbarung über die Auflösung des Vertrags nichts anderes bestimmt,

b) die zuständige Stelle verpflichten, sich zu vergewissern,

i) daß der Arbeitnehmer der Vereinbarung freiwillig zugestimmt hat und seine Zustimmung nicht auf Zwang, mißbräuchlichen Druck, Betrug oder Irrtum zurückzuführen ist,

ii) daß alle Geldansprüche zwischen den vertragschließenden Teilen geregelt sind.

3. Jeder Vertrag kann auf Antrag eines vertragschließenden Teiles in den Fällen und unter den Bedingungen gelöst werden, die durch die Gesetzgebung vorzuschreiben sind; die Gesetzgebung muß Vorschriften enthalten über

a) die von dem Teil, der den Vertrag zu lösen wünscht, gegebenenfalls einzuhaltende Kündigungsfrist,

b) eine angemessene Regelung der Geldansprüche und der sonstigen mit der Lösung des Vertrags verbundenen Fragen einschließlich der Frage der Heimschaffung.

4. Schlechte Behandlung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist als ein die Lösung des Vertrags rechtfertigender Grund im Sinne des vorstehenden Absatzes anzusehen.

5. Die Gesetzgebung kann andere die Lösung des Vertrags rechtfertigende Gründe vorsehen; sie kann ferner die Gründe bezeichnen, aus denen eine Lösung des Vertrags nach diesem Artikel nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle erfolgen darf.



Artikel 13

1. Jeder Arbeitnehmer, der einen Vertrag abgeschlossen hat und vom Arbeitgeber oder von einer anderen im Auftrag des Arbeitgebers handelnden Person zur Arbeitsstätte gebracht worden ist, hat in den folgenden Fällen Anspruch darauf, sich auf Kosten des Arbeitgebers nach seinem Heimatort oder dem Ort der Verpflichtung zurückschaffen zu lassen, je nachdem, welcher dieser beiden Orte der Arbeitsstätte näher liegt

a) nach Ablauf der im Vertrag vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses,

b) wenn der Vertrag gelöst wird, weil dem Arbeitgeber die Erfüllung unmöglich ist,

c) wenn der Vertrag gelöst wird, weil dem Arbeitnehmer die Erfüllung infolge von Krankheit oder Unfall unmöglich ist,

d) wenn der Vertrag durch Vereinbarung der vertragschließenden Teile gelöst wird, sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt,

e) wenn der Vertrag auf Antrag eines vertragschließenden Teiles gelöst wird, sofern die zuständige Stelle nicht anders entscheidet.

2. Ist die Familie des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber oder von einer anderen im Auftrag des Arbeitgebers handelnden Person zur Arbeitsstätte gebracht worden, so ist sie in allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer selbst heimgeschafft wird, sowie im Falle des Todes des Arbeitnehmers auf Kosten des Arbeitgebers heimzuschaffen.

3. Die Kosten der Heimschaffung haben zu umfassen

a) die Kosten der Reise und des Unterhalts während der Reise und

b) die Kosten des Unterhalts während des etwa zwischen der Beendigung des Vertrags und dem Tage der Heimschaffung liegenden Zeitabschnittes.

4. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Kosten des Unterhalts eines Arbeitnehmers hinsichtlich des Zeitabschnittes aufzukommen, während dessen die Heimschaffung verzögert worden ist

a) mit Willen des Arbeitnehmers oder

b) durch höhere Gewalt, es sei denn, daß während dieses Zeitabschnittes der Arbeitgeber Gelegenheit gehabt hat, die Dienste des Arbeitnehmers zu dem in dem beendeten Vertrag vereinbarten Lohnsatz in Anspruch zu nehmen.

5. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen betreffend die Heimschaffung nicht nach, so hat die zuständige Stelle diese Verpflichtungen zu erfüllen.



Artikel 14

Die zuständige Stelle kann den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Übernahme der Heimschaffungskosten befreien,

a) wenn sie sich vergewissert hat,

i) daß der Arbeitnehmer in einer schriftlichen Erklärung oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß er von seinem Anspruch auf Heimschaffung keinen Gebrauch zu machen wünscht,

ii) daß der Arbeitnehmer auf sein Verlangen oder mit seiner Zustimmung an oder nahe dem Beschäftigungsort angesiedelt worden ist,

b) wenn sie sich vergewissert hat, daß der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Heimschaffung vor Ablauf einer etwa festgesetzten Frist nach Beendigung oder Lösung des Vertrags freiwillig nicht Gebrauch gemacht hat,

c) wenn der Vertrag von der zuständigen Stelle wegen Verschuldens des Arbeitnehmers gelöst worden ist,

d) wenn der Vertrag aus einem anderen Grund als dem der Unmöglichkeit der Erfüllung infolge von Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers gelöst worden ist und die zuständige Stelle sich vergewissert hat,

i) daß bei Festsetzung des Lohnsatzes der Umstand, daß der Arbeitnehmer selbst für die Kosten seiner Heimschaffung aufzukommen hat, ausreichend berücksichtigt worden ist und

ii) daß durch Bildung von Sparguthaben aus einbehaltenem Lohn oder auf andere Weise zweckmäßige Vorkehrungen getroffen worden sind, um dem Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Kosten seiner Heimschaffung sicherzustellen.



Artikel 15

1. Der Arbeitgeber hat nach Möglichkeit für die Beförderung der heimzuschaffenden Arbeitnehmer zu sorgen.

2. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit

a) die für die Beförderung der Arbeitnehmer benützten Fahrzeuge oder Schiffe für diesen Zweck geeignet, gesundheitlich einwandfrei und nicht überbesetzt sind,

b) falls die Arbeitnehmer unterwegs nächtigen müssen, für geeignete Unterbringung gesorgt ist,

c) falls die Arbeitnehmer längere Strecken zu Fuß zurücklegen müssen, die einzelnen Tagesmärsche dem Gesundheitszustand und den Kräften der Arbeitnehmer angemessen sind,

d) falls es sich um längere Reisen handelt, alle für die ärztliche Betreuung und das Wohlergehen der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind.

3. Arbeitnehmer, die in Gruppen reisen und längere Strecken zurückzulegen haben, müssen von einer verantwortlichen Geleitperson begleitet werden.



Artikel 16

1. Die zulässige Dauer, für die nach Ablauf eines Arbeitsvertrags ein Wiederanstellungsvertrag abgeschlossen werden kann, ist durch die Gesetzgebung vorzuschreiben; im allgemeinen muß sie jedoch kürzer sein als die nach den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Übereinkommens festgesetzte zulässige Dauer des Arbeitsverhältnisses.

2. Bewirkt die in einem Wiederanstellungsvertrag vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses zusammen mit der bereits auf Grund des abgelaufenen Vertrags zurückgelegten Dauer eine Trennung des Arbeitnehmers von seiner Familie von mehr als achtzehn Monaten, so ist der Arbeitnehmer vor Beginn der in dem Wiederanstellungsvertrag vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses Gelegenheit zu geben, auf Kosten des Arbeitgebers nach seiner Heimstätte zurückzukehren; die zuständige Stelle kann jedoch Befreiung von dieser Bestimmung gewähren, wenn ihre Anwendung undurchführbar oder unzweckmäßig ist.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten alle Bestimmungen der vorstehenden Artikel auch für Wiederanstellungsverträge; die zuständige Stelle kann jedoch nach ihrem Ermessen solche Verträge von der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1 bis 5 und des Artikels 7 befreien.



Artikel 17

1. Die zuständige Stelle hat erforderlichenfalls in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Gebietes sowie in einer den Arbeitnehmern verständlichen Sprache Auszüge aus den gesetzlichen Vorschriften über die Verträge drucken zu lassen und den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

2. Erforderlichenfalls ist der Arbeitgeber zu verpflichten, diese Auszüge in einer den Arbeitnehmern verständlichen Sprache an gut sichtbaren Stellen anzuschlagen.



Artikel 18

Die Gesetzgebung muß entsprechende Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers enthalten für den Fall, daß ein in einem Gebiet abgeschlossener Vertrag die Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem einer anderen Verwaltung unterstehenden Gebiet vorsieht.



Artikel 19

1. Wenn ein in einem Gebiet (nachstehend Heimatgebiet genannt) abgeschlossener Vertrag die Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem einer anderen Verwaltung unterstehenden Gebiet (nachstehend Beschäftigungsgebiet genannt) vorsieht, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens in folgender Weise Anwendung:

a) Der nach Artikel 6 erforderliche Sichtvermerk muß von einem öffentlichen Beamten des Heimatgebietes erteilt werden, bevor der Arbeitnehmer dieses Gebiet verläßt.

b) Die nach Artikel 6 Absatz 7 erforderlichen Maßnahmen müssen von der zuständigen Stelle des Heimatgebietes getroffen werden.

c) Die nach Artikel 7 erforderliche ärztliche Untersuchung muß spätestens an dem Ort der Ausreise des Arbeitnehmers aus dem Heimatgebiet erfolgen.

d) Eine nicht erwachsene Person, die offenbar weder das im Heimatgebiet noch das im Beschäftigungsgebiet durch die Gesetzgebung vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, kann keinen gültigen Vertrag abschließen.

e) Der in Artikel 10 vorgesehene Übertragungsvermerk muß von einem Beamten des Gebietes, in dem der Arbeitnehmer der Übertragung zustimmt, angebracht werden.

f) Die im Vertrag vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses darf weder die im Heimatgebiet noch die im Beschäftigungsgebiet durch die Gesetzgebung vorgeschriebene Dauer überschreiten.

g) Die Bedingungen, unter denen der Vertrag gelöst werden kann, müssen durch die Gesetzgebung des Beschäftigungsgebietes festgesetzt werden.

h) Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen betreffend die Heimschaffung nicht nach, so hat die zuständige Stelle des Beschäftigungsgebietes diese Verpflichtungen zu erfüllen.

i) Die Stelle, die den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Übernahme der Heimschaffungskosten befreien kann, ist die zuständige Stelle des Beschäftigungsgebietes.

j) Die zuständigen Stellen des Heimatgebietes und des Beschäftigungsgebietes haben im gegenseitigen Einvernehmen für die Anwendung des Absatzes 2 des Artikels 15 zu sorgen.

k) Die im Wiederanstellungsvertrag vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses darf weder die im Heimatgebiet noch die im Beschäftigungsgebiet durch die Gesetzgebung vorgeschriebene Dauer überschreiten.

2. Ist das Übereinkommen nicht zugleich im Heimatgebiet und im Beschäftigungsgebiet in Kraft, so sind die im vorstehenden Absatz aufgestellten Regeln vorbehaltlich folgender Bestimmungen anzuwenden:

a) Ist das Übereinkommen im Beschäftigungsgebiet nicht in Kraft, so darf der öffentliche Beamte des Heimatgebietes den Vertrag nicht mit dem Sichtvermerk versehen, bevor er sich vergewissert hat, daß der Arbeitnehmer im Beschäftigungsgebiet auf Grund der Gesetzgebung dieses Gebietes oder auf Grund der Bestimmungen des Vertrags die in den Artikeln 10 bis 16 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte und den dort vorgesehenen Schutz genießt.

b) Ist das Übereinkommen im Heimatgebiet nicht in Kraft, so sind die Angelegenheiten, die nach Absatz 1 a), b) und c) dieses Artikels von der zuständigen Stelle des Heimatgebietes zu regeln sind, von der zuständigen Stelle des Beschäftigungsgebietes zu regeln, sofern diese sich nicht vergewissert hat, daß die genannten Angelegenheiten tatsächlich von der zuständigen Stelle des Heimatgebietes nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt worden sind.

3. Wenn es erforderlich oder wünschenswert ist, haben die zuständigen Stellen des Heimatgebietes und des Beschäftigungsgebietes Vereinbarungen zur Regelung der Fragen von gemeinsamem Interesse zu treffen, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben; sie können in einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels hinsichtlich der Verträge abgehen, die in einem an der Vereinbarung beteiligten Gebiet zum Zweck der Beschäftigung in einem anderen derartigen Gebiet abgeschlossen worden sind.



Artikel 20

1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in dem Gebiet, in dem es durchgeführt werden soll, abgeschlossen worden sind.

2. Die Kündigung dieses Übereinkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die vor dem Außerkrafttreten des Übereinkommens abgeschlossen worden sind.



Artikel 21

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 22

1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation genannten Gebiete hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, der Ratifikation eine Erklärung beizufügen, welche die Gebiete bekanntgibt,

a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.



Artikel 23

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 24

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 25

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden, sowie aller Erklärungen, die ihm nach Artikel 22 dieses Übereinkommens mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 26

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 27

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 24, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 28

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.