INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 57

Übereinkommen über die Arbeitszeit an Bord von Schiffen und die Besatzungsstärke,1936

Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1946 durch das Übereinkommen 76, im Jahre 1949 durch das Übereinkommen 93 und im Jahre 1958 durch das Übereinkommen 109 abgeändert worden.
Ort:Genf 
Tagung:21 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Oktober 1936 zu ihrer einundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Regelung der Arbeitszeit an Bord von Schiffen und die Besatzungsstärke in Verbindung mit dieser Arbeitszeit, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Oktober 1936, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1936, bezeichnet wird.



Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe mit Maschinenantrieb, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Besitz, die

a) in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist,

b) der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen dienen,

c) zu einer Auslandsfahrt, d.h. jeder Fahrt von einem Hafen des einen Landes nach einem Hafen eines anderen Landes, verwendet werden, wobei Kolonien, überseeische Besitzungen, Schutzgebiete, unter Oberhoheit stehende Gebiete oder Mandatsgebiete als Länder für sich betrachtet werden.

2. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) Segelschiffe mit Hilfsmotoren,

b) Fahrzeuge, die zur Fischerei, zum Walfischfang und zu ähnlichen Zwecken oder damit unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten verwendet werden.

3. Jedes Mitglied kann die in seinem Gebiet eingetragenen Schiffe von der Durchführung dieses Übereinkommens ausnehmen, solange sie ausschließlich zu Fahrten verwendet werden, bei denen sie sich vom Ausgangsland nicht weiter als bis zu nahegelegenen Häfen von benachbarten Ländern entfernen. Solche Häfen müssen innerhalb geographischer Grenzen liegen, die

a) durch die innerstaatliche Gesetzgebung klar bestimmt sind,

b) für die Durchführung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens einheitlich festgesetzt sind,

c) von dem Mitglied bei der Eintragung seiner Ratifikation durch eine der Ratifikation beigefügte Erklärung mitgeteilt worden sind,

d) nach Fühlungnahme mit den anderen beteiligten Mitgliedern festgesetzt worden sind.



Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als

a) „Tonnen" der Raumgehalt an Bruttoregistertonnen,

b) „Offiziere" jede Person mit Ausnahme des Schiffsführers, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung, den Gesamtarbeitsverträgen oder den Gebräuchen den Dienstgrad eines Schiffsoffiziers besitzt,

c) „Mannschaft" alle Mitglieder der Besatzung mit Ausnahme der Offiziere,

d) „Arbeitszeit" die Zeit, während der ein Mitglied der Besatzung auf Grund der Anordnung eines Vorgesetzten eine Arbeit für das Schiff oder den Reeder verrichtet oder sich außerhalb der Wohnräume der Besatzung zur Verfügung eines Vorgesetzten hält.



Teil II. Die Arbeitszeit

Artikel 3

Teil II dieses Übereinkommens gilt nicht für

a) Schiffsoffiziere, die Dienstleiter, aber nicht Wachhabende sind,

b) Bordfunker und Funkfernsprecher,

c) Lotsen,

d) Ärzte,

e) Krankenpflege- oder anderes Krankenpersonal, das ausschließlich mit der Krankenpflege beschäftigt ist,

f) Personen, die ausschließlich für eigene Rechnung arbeiten,

g) Personen, die ausschließlich im Wege der Gewinnbeteiligung entlohnt werden,

h) Personen, deren Dienst ausschließlich die an Bord befindliche Fracht betrifft und die tatsächlich nicht im Dienste des Reeders oder des Schiffsführers stehen,

i) mitfahrende Hafenarbeiter,

j) Besatzungen, die ausschließlich aus Mitgliedern der Familie des Reeders bestehen, nach der Begriffsbestimmung, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegt ist.



Artikel 4

1. Auf Schiffen über 2.000 Tonnen darf die Arbeitszeit auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt für die Mannschaft des Deckdienstes, deren Dienst in Wachen eingeteilt ist, acht Stunden täglich und sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

2. Auf Schiffen über 700 Tonnen darf die Arbeitszeit auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt für die Mannschaft des Deckdienstes, die gegen Tagegeld beschäftigt wird, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

3. An den Tagen der Ankunft und der Abfahrt können die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen überschritten werden. Ob eine solche Verlängerung gestattet wird oder nicht, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge zu bestimmen.



Artikel 5

1. Auf Schiffen über 700 Tonnen darf die Arbeitszeit auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt für die Mannschaft des Maschinen- und Heizdienstes, deren Dienst in Wachen eingeteilt ist, acht Stunden täglich und sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten, doch ist Mehrarbeit beim regelmäßigen Wachewechsel und zur Beseitigung der Aschenreste zulässig.

2. Auf Schiffen über 700 Tonnen darf die Arbeitszeit auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt für die Mannschaft des Maschinen- und Heizdienstes, die gegen Tagegeld beschäftigt wird, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

3. An den Tagen der Ankunft und der Abfahrt können die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen überschritten werden. Ob eine solche Verlängerung gestattet wird oder nicht, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge zu bestimmen.



Artikel 6

1. Auf Schiffen über 2.000 Tonnen darf die Arbeitszeit auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt für Offiziere des Deckdienstes acht Stunden täglich und sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

2. Doch ist auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt eine zusätzliche Dienststunde je Tag für Navigations- oder Büroarbeiten zulässig.

3. Außerdem können gelegentlich weitere Dienststunden geleistet werden, wenn es der Schiffsführer für notwendig hält, daß zwei Offiziere gleichzeitig auf Wache gehen, doch darf der Dienst eines Offiziers auf Grund dieses Absatzes unter keinen Umständen zwölf Stunden täglich überschreiten.

4. Auf Schiffen über 700 Tonnen darf die Arbeitszeit auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt der Offiziere des Deckdienstes, die gegen Tagegeld beschäftigt sind, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

5. An den Tagen der Ankunft und der Abfahrt können die in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen überschritten werden. Ob eine solche Verlängerung gestattet wird oder nicht, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge zu bestimmen.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Offiziersschüler und Offiziersanwärter des Deckdienstes.



Artikel 7

1. Auf Schiffen, die nach Artikel 16 mindestens drei Schiffsingenieure an Bord führen müssen, darf die Arbeitszeit dieser Offiziere auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt acht Stunden täglich und sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

2. Auf Schiffen über 700 Tonnen darf die Arbeitszeit auf See der gegen Tagegeld beschäftigten Schiffsingenieure acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Offiziersschüler und Offiziersanwärter des Maschinendienstes.



Artikel 8

1. Auf den durch dieses Übereinkommen erfaßten Schiffen gelten für die Mannschaft des Deck-, Maschinen- und Heizdienstes sowie für die Offiziere des Deckdienstes und die Schiffsingenieure, einschließlich der Offiziersschüler und Offiziersanwärter des Deck- und Maschinendienstes, bei Aufhebung der Wachen im Hafen die folgenden Bestimmungen:

a) Die Arbeitszeit darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten;

b) der wöchentliche Ruhetag ist einzuhalten; an diesem Tage darf keine Arbeit angeordnet werden, es sei denn als Überstunden oder zur Ausführung der laufenden Arbeiten für die Instandhaltung und den Gesundheitsschutz; jede für solche Zwecke angeordnete Arbeit muß aber in die Wochengrenze von achtundvierzig Stunden fallen;

c) Ausnahmen von diesen Bestimmungen können in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsvertrag zugelassen werden für die Mannschaft, die zur Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Bewahrung der Fracht notwendig ist.

2. Der Wachdienst ist in der Regel auszusetzen, wenn der Aufenthalt des Schiffes im Hafen, von der Ankunft an gerechnet, vierundzwanzig Stunden übersteigen soll, es sei denn, daß der Schiffsführer die Sicherheit des Schiffes dadurch für gefährdet hält.

3. Wird der Wachdienst im Hafen aufrechterhalten, so gelten alle Arbeiten über die nach Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen oder zugelassenen Arbeitszeitgrenzen hinaus als Überstunden, für die den Offizieren und der Mannschaft eine Vergütung zusteht. Ausgenommen davon ist

a) der Wachdienst, der zur Sicherheit des Schiffes aufrechterhalten wird,

b) der Wachdienst, der innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft oder vor der Abfahrt des Schiffes zu leisten ist.



Artikel 9

1. Auf allen Schiffen, für die dieses Übereinkommen gilt und die

a) ein Sicherheitszeugnis nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See in seiner in dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Fassung oder

b) ein zur Beförderung von Fahrgästen berechtigendes Zeugnis besitzen, ist die Arbeitszeit für das Verpflegungs-, Bedienungs- und Büropersonal auf See so zu gestalten, daß für jedes Mitglied der Mannschaft eine Mindestruhe von zwölf Stunden in je vierundzwanzig Stunden, einschließlich einer Ruhezeit von mindestens acht aufeinanderfolgenden Stunden, gewährleistet wird.

2. Auf allen Schiffen, für die dieses Übereinkommen gilt und die keines der im vorstehenden Absatz genannten Zeugnisse besitzen, darf die Arbeitszeit für das Verpflegungs-, Bedienungs- und Büropersonal auf See und an den Tagen der Ankunft und der Abfahrt zehn Stunden täglich nicht überschreiten.

3. Auf allen Schiffen, für die dieses Übereinkommen gilt, darf die Arbeitszeit für das Verpflegungs-, Bedienungs- und Büropersonal im Hafen, vorbehaltlich der von der innerstaatlichen Gesetzgebung gegebenenfalls zugelassenen Ausnahmen, acht Stunden täglich nicht überschreiten.



Artikel 10

1. Die Mitglieder der Mannschaft sowie die Offiziere des Deckdienstes und die Schiffsingenieure, einschließlich der Offiziersschüler und Offiziersanwärter, können über die in den vorangehenden Artikeln von Teil II dieses Übereinkommens festgesetzten oder zugelassenen Arbeitszeitgrenzen hinaus, vorbehaltlich der folgenden Bedingungen, zum Dienste herangezogen werden:

a) Jede solche Dienstleistung gilt als Überstundenleistung, für die eine Vergütung zu gewähren ist;

b) Überstunden dürfen nicht ständig angeordnet werden.

2. Die Art der Vergütung und gegebenenfalls ihr Satz oder ihre Sätze sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge zu bestimmen.



Artikel 11

1. Mitglieder der Mannschaft unter sechzehn Jahren dürfen nachts nicht arbeiten.

2. Als „Nacht" im Sinne dieses Artikels gilt ein Zeitraum von mindestens neun aufeinanderfolgenden Stunden, der vor Mitternacht beginnt und nach Mitternacht endet und der von der innerstaatlichen Gesetzgebung zu bestimmen ist.



Artikel 12

Die Bestimmungen von Teil II dieses Übereinkommens gelten nicht für

a) Arbeiten, die der Schiffsführer für die Sicherheit des Schiffes, der Fracht oder der an Bord befindlichen Personen für notwendig und dringlich hält,

b) vom Schiffsführer angeordnete Arbeiten zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen,

c) Musterungen, Feuerlösch-, Rettungsbootübungen und ähnliche Übungen nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See in seiner in dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Fassung,

d) zusätzliche Arbeiten infolge der Erkrankung oder des Unfalls eines Offiziers oder eines Mitgliedes der Mannschaft oder einer durch unvorhergesehene Umstände verursachten Verringerung der Anzahl der Offiziere oder der Mannschaft während der Reise,

e) zusätzliche Arbeiten zur Abwicklung der Zollförmlichkeiten, der Quarantäne oder anderer Förmlichkeiten des Gesundheitsschutzes,

f) die Mittagspeilung der Lage des Schiffes durch die Offiziere.



Teil III. Besatzungsstärke

Artikel 13

Jedes Schiff über 700 Tonnen muß eine nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung an Bord führen, um

a) den Schutz menschlichen Lebens auf See zu gewährleisten,

b) die Durchführung der Bestimmungen von Teil II dieses Übereinkommens zu ermöglichen, und muß insbesondere den Mindestbestimmungen über die Besatzungsstärke in Teil III dieses Übereinkommens genügen.



Artikel 14

1. Auf Schiffen über 700, aber nicht über 2.000 Tonnen sind neben dem Schiffsführer mindestens zwei Offiziere des Deckdienstes, die einen Befähigungsausweis besitzen, mitzuführen.

2. Auf Schiffen über 2.000 Tonnen sind neben dem Schiffsführer mindestens drei Offiziere des Deckdienstes, die einen Befähigungsausweis besitzen, mitzuführen.



Artikel 15

1. Auf Schiffen über 700 Tonnen soll die Mannschaft des Deckdienstes ausreichen, um jeder Navigationswache drei Mann zuteilen zu können.

2. Insbesondere ist an Bord die folgende Mindestzahl an Mitgliedern der Mannschaft einzuschiffen:

a) Auf Schiffen über 700, aber nicht über 2.000 Tonnen sechs Personen,

b) auf Schiffen über 2.000 Tonnen neun Personen oder eine durch innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsvertrag gegebenenfalls festgesetzte höhere Zahl.

3. Von den Mitgliedern der Mannschaft, deren Einschiffung nach Absatz 2 erforderlich ist, soll die nachstehend genannte Mindestzahl den Voraussetzungen über körperliche und berufliche Eignung nach Absatz 4 genügen:

a) Auf Schiffen über 700, aber nicht über 2.000 Tonnen vier Personen,

b) auf Schiffen über 2.000 Tonnen fünf Personen oder eine durch innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsvertrag gegebenenfalls festgesetzte höhere Anzahl.

4. Die Voraussetzungen der körperlichen und beruflichen Eignung, die gewisse Mitglieder der Mannschaft nach Absatz 3 erfüllen müssen, sind für jeden von ihnen die folgenden:

a) Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

b) Leistung von mindestens drei Jahren Fahrdienst auf See als Mitglied des Deckpersonals oder der Besitz eines von der zuständigen Stelle ausgestellten Zeugnisses, nach dem die berufliche Befähigung des Betreffenden der durchschnittlichen Befähigung eines Matrosen mit drei Jahren Deckdienst entspricht.

5. Durch innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsvertrag ist eine Begrenzung der Zahl der Personen mit weniger als einem Jahre Deckdienst auf See vorzusehen, die im Sinne dieses Artikels zum Deckpersonal gezählt werden dürfen.

6. Zur Mannschaft des Deckdienstes im Sinne dieses Artikels darf nicht gezählt werden, wer für zwei verschiedene Beschäftigungen angeheuert ist und zur Arbeit in einem anderen Dienst als dem Deckdienst herangezogen werden kann.

7. Durch innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsvertrag ist festzulegen, ob die Bordfunker und Funkfernsprecher im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Deckpersonal zu zählen sind oder nicht.



Artikel 16

1. Auf den Schiffen, für die dieser Artikel gilt, sind mindestens drei Schiffsingenieure, die einen Befähigungsausweis besitzen, mitzuführen.

2. Dieser Artikel gilt für

a) Schiffe von 700 oder mehr Tonnen oder

b) Schiffe mit mehr als 800 PS,

je nachdem, ob die innerstaatliche Gesetzgebung den Tonnenraumgehalt oder die Maschinenleistung als Kennzeichen vorgeschrieben hat.

3. Jedoch kann jedes Mitglied die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, zurückstellen für vorhandene Schiffe bis zu 1.500 Tonnen oder 1.000 PS, je nachdem, ob das Mitglied vom Kennzeichen des Tonnenraumgehaltes oder von dem der Maschinenleistung ausgeht.



Artikel 17

Sinkt die Zahl der Offiziere oder der Mitglieder der Mannschaft während der Reise durch Tod, Unfall oder eine sonstige Ursache unter die in den vorstehenden Artikeln festgesetzte Mindestzahl, so hat der Schiffsführer die Besatzung bei der ersten geeigneten Gelegenheit wieder zu ergänzen.



Teil IV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Bei der Ausarbeitung aller gesetzlichen oder sonstigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die beteiligten Berufsverbände der Reeder, der Schiffsoffiziere und der Schiffsleute, soweit dies möglich ist und verwirklicht werden kann, anzuhören.



Artikel 19

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, ist verantwortlich für die Durchführung seiner Bestimmungen auf den in seinem Gebiet eingetragenen Schiffen und für das Vorhandensein gesetzlicher Vorschriften über

a) die entsprechende Haftung des Reeders und des Schiffsführers zur Sicherung der Durchführung,

b) angemessene Zwangsmaßnahmen für jede Verletzung ihrer Bestimmungen,

c) die Errichtung einer geeigneten amtlichen Aufsicht, die die Durchführung des Teils III dieses Übereinkommens zu überprüfen hat, bevor das Schiff einen Heimathafen verläßt, um eine Auslandsfahrt anzutreten,

d) die Führung eines Verzeichnisses aller nach Artikel 10 geleisteten Überstunden und der für sie gewährten Vergütungen,

e) die Gewährleistung der gleichen Rechtsmittel für die Schiffsleute zur Eintreibung der Vergütungen für Überstunden, die ihnen zur Eintreibung sonstiger Heuerrückstände eingeräumt sind.

2. In allen Fällen, in denen die zuständige Hafenbehörde davon Kenntnis erhält, daß ein Schiff, welches in einem Gebiet eingetragen ist, für das dieses Übereinkommen durch die Ratifikation eines anderen Mitgliedes gilt, die Mindestzahl an Offizieren und Mitgliedern der Mannschaft nach Teil III dieses Übereinkommens nicht an Bord führt, verständigt sie hiervon den konsularischen Vertreter des genannten Mitgliedes.



Artikel 20

Soweit durch Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Reedern und Schiffsleuten günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.



Artikel 21

1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens schon vorhandenen Schiffe können vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen werden, wenn die zuständige Stelle des Gebietes, in dem die Eintragung erfolgt ist, nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände zu der Auffassung kommt, daß die Anlage zusätzlicher Quartierräume und der anderen für eine verstärkte Besatzung notwendigen ständigen Einrichtungen nach Lage der Umstände billigerweise nicht verlangt werden kann.

2. Eine solche Ausnahme wird durch ein an Bord aufzubewahrendes Zeugnis gewährt, durch das das Schiff von der Durchführung der in dem Zeugnis angeführten Bestimmungen dieses Übereinkommens befreit wird.

3. Die Geltungsdauer eines Ausnahmezeugnisses darf jeweils vier Jahre nicht überschreiten.

4. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat dem Internationalen Arbeitsamt in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens folgende Aufschlüsse mitzuteilen:

a) Die Wortlaute der Gesetze und sonstigen Bestimmungen über die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen,

b) Angaben über die Zahl der Schiffe und den Gesamtraumgehalt, für die Ausnahmezeugnisse in Kraft sind,

c) etwaige Bemerkungen der beteiligten Berufsverbände der Reeder, der Schiffsoffiziere und der Schiffsleute zu den bewilligten Ausnahmen.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 22

1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation genannten Gebiete hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, der Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die die Gebiete bekanntgibt,

a) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert durchzuführen sich verpflichtet,

b) in denen es die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen durchzuführen sich verpflichtet, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen,

c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und sind in gleicher Weise verbindlich.

3. Jedes Mitglied kann die Vorbehalte, die es in seiner früheren Erklärung nach Absatz 1 b), c) oder d) dieses Artikels gemacht hat, durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.



Artikel 23

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 24

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft sechs Monate nachdem die Ratifikationen von fünf Mitgliedern der Organisation, von denen jedes eine Handelsflotte von mehr als einer Million Tonnen Bruttoraumgehalt besitzt, durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 25

Sobald die Ratifikationen von fünf unter den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten Mitgliedern eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 26

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 27

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 28

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 26, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.



b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 29

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.